Daten
Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
04.12.12, 18:07
Aktualisiert
04.12.12, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan
Kall „Ortsmitte“
21. Änderung
im beschleunigten (vereinfachten) Verfahren gem. § 13a BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 u. 3 Satz 1 BauGB
Textliche Festsetzungen,
Kennzeichnungen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
Es gelten die bisherigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Kall
„Ortsmitte“, einschließlich dessen Rechtsgrundlagen, voraufgegangener Änderungen
und Ergänzungen, weiter fort, soweit sie nicht durch die nachfolgenden
Rechtsgrundlagen, Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise ersetzt, geändert
oder ergänzt werden.
2.1
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen
der Rechtsgrundlagen:
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I. S. 2414), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBI. I. S. 1509) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauNVO
Verordnung
über
die bauliche Nutzung
der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 133),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I. S. 466) in der zurzeit geltenden Fassung-
PlanzV
5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990
(BGBl. I. 1991 S. 58), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBI. I. S. 1509) -in der zurzeit geltenden Fassung-
Bezugsquelle für DIN-Normen u. VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
(Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
2.2
Bauliche Nutzung
2.2.6
Für den Geltungsbereich der 21. beschleunigten (vereinfachten) Änderung
wird „ Mischgebiet – MI * “ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt, unter folgenden
Einschränkungen:
2.2.6.1
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungsarten
gemäß BauNVO § 6 Abs.2 Nr.6 „Gartenbaubetriebe“, Nr.7 „Tankstellen“ und
Nr.8 „Vergnügungsstätten … in den Teilen des Gebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind“ nicht zulässig sind.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 6 Abs.3
BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungsart „Vergnügungsstätten …
außerhalb der in Abs.2 Nr.8 (des § 6 BauNVO) bezeichneten Teile des
Gebiets“ nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wird und damit unzulässig
ist.
Gemäß § 1, Abs. 5 u. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungsart
gemäß § 6, Abs.2, Nr.4 BauNVO „sonstige Gewerbebetriebe“ nur
ausnahmsweise zugelassen werden kann und als Bordellbetrieb und dessen
Unterarten nicht zulässig ist.
2.2.6.2
2.2.6.3
2.4
Kennzeichnungen und Hinweise
2.4.1
Der Geltungsbereich der Planänderung liegt nach der Karte „Bleigehalt der
Böden und Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes
NW in einem Bereich, in dem eine Blei-Belastung bis zu etwa 500 mg je kg
Boden zu erwarten ist.
Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der
Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die
entsprechenden Hinweise der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises
Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die
Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei
der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen im
Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten.
2.4.2
Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich in der Erdbebenzone 1,
Untergrundklasse R, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149
(Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter
Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten.
2.4.3
Für Teilbereiche des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ besteht eine spezielle
„Gestaltungssatzung“. Diese gilt mit ihren Bestimmungen weiter fort.
Stand: Nov. 2012
My\....\TF 21.v.Änd Ortsmitte
Verfahrensvermerke
Der Gemeinderat hat am …............................ gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der
Bebauungsplan-Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (1) S.2 Nr.1
BauGB beschlossen.
Der Beschluß wurde am ................................. ortsüblich bekanntgemacht.
Kall, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
(Siegel)
.................................................
Ratsmitglied
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der
Bebauungsplan-Änderung
entsprechend § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) u. § 4 (2) BauGB wurde durch den
Gemeinderat am …........................... beschlossen.
Kall, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
.................................................
Ratsmitglied
(Siegel)
Der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung hat entsprechend § 13 (2) BauGB i.V.m. §
3 (2) u. § 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom ...............................
bis .............................. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am
........................... .
Kall, den ..................................
(Siegel)
.......................................................
Bürgermeister
Diese Änderung des Bebauungsplanes ist vom Gemeinderat gemäß § 10 (1) BauGB
am .................................. beschlossen worden.
Kall, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
.................................................
Ratsmitglied
(Siegel)
Der Beschluss der Bebauungsplan-Änderung sowie der Hinweis, wo diese
eingesehen werden kann, sind gemäß § 10 (3) BauGB am ...................................
ortsüblich bekanntgemacht worden.
Diese Bebauungsplan-Änderung ist damit in Kraft getreten.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.......................................................
Bürgermeister