Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anlage 4 Begründung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
123 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
04.12.12, 18:07
Aktualisiert
04.12.12, 18:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Bebauungsplan Kall „Ortsmitte“ 21. Änderung im beschleunigten (vereinfachten) Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 u. 3 Satz 1 BauGB („Bebauungsplan(-Änderung) der Innenentwicklung“) - Begründung zur Änderung des Bebauungsplans - Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Stand: Nov. 2012 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall My/…/Begr 21.v.Änd Ortsmitte Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) 1. Aufstellungsbeschluss und Abgrenzung Der Beschluss zur Aufstellung der 21., beschleunigten (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes (BPlan) Kall „Ortsmitte“ sowie der Entwurfs- und Offenlagebeschluss wurden vom Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung bzw. vom Rat der Gemeinde Kall am 11. bzw. 13.12.2012 gefasst. Die technische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen. Der Änderungsbereich liegt inmitten des Ortes Kall, auf der nördlichen Seite der „Aachener Straße“, vom Fußweg am Rand des alten Friedhofs im Südwesten bis zum Abzweig „Auf dem Büchel“ im Nordosten (s. Übersichtskarte auf der Planzeichnung). Er ist vollständig mit straßenseitiger Innerorts-Bebauung bestanden (Häuser „Aachener Straße“ Nr. 50 bis „Auf dem Büchel“ Nr. 3), die rückwärtigen Flächen werden von Gärten bzw. dem Geländeanstieg zum „Büchel“ eingenommen. Die nördliche Begrenzung bildet eine dort verlaufende Abgrenzungssignatur zweier unterschiedlicher Baugebietstypen (sog. „Knotenlinie“) aus dem urspr. BPlan. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der Planzeichnung durch eine entsprechende Signatur gekennzeichnet. Sie umfasst eine Teilfläche des alten BPlans in einer Größe von rd. 0,67 ha. Die Ausdehnung in NO-SW-Richtung beträgt rd. 185 m, quer dazu im Mittel etwa 35 m. 2. Planungsrechtliche Vorgaben Der rechtsgültige BPlan setzt im Änderungsbereich bisher ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ fest, versehen mit einer Nutzungsschablone zur Definition des zulässigen Maßes an baulicher Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl), Bauweise (offen – „o“) und Dachform (dies als gestalterische Festsetzung nach § 86 Landesbauordnung (BauONW) i.V.m. § 9, Abs. 4 BauGB). Im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Kall liegt eine Darstellung als „Wohnbaufläche (W)“ zugrunde. Der Anwendungsbereich des „beschleunigten Verfahrens“ gemäß § 13a BauGB bezieht sich auf Bebauungspläne, bzw. deren Änderung oder Ergänzung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und die eine zulässige, versiegelte Grundfläche im Sine der Baunutzungsverordnung (BauNVO, § 19, Abs. 2) von weniger als 20.000 qm ausweisen (bzw. nach einer Vorprüfung bis weniger als 70.000 qm). Dies ist hier gegeben, da bestehendes Planungsrecht auf limitierter Fläche abgeändert werden soll. Ferner dürfen im „beschleunigten Verfahren“ keine Vorhaben begründet werden, die von sich aus einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden, und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchstabe b BauGB (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen, was hier ebenfalls erfüllt ist. 1 Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, in Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe nach Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, wie hier gegeben, kein Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in etwa analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („vereinfachtes Verfahren“). Ein BPlan oder Änderung, der/die von Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans abweicht, kann im beschleunigten Verfahren auch vorzeitig (vor einer Änderung des FNP) aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan braucht dann nicht einem formellen Änderungsverfahren unterzogen zu werden, sondern er wird „im Wege der Berichtigung angepasst“ (§ 13a, Abs. 2, Ziffer 2 BauGB). Die Darstellung „Wohnbaufläche - W“ wird im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend der BPlan-Zeichnung –siehe dazu unten-, umgestellt in „Gemischte Baufläche M“. Die landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG NW) ist erfolgt; die Bestätigung über die Anpassung der FNP-Änderung an die Ziele der Landesplanung datiert vom 26.10.2012. Auch im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und des Klimaschutzes ist die Umwidmung bereits vorgeprägter, und hier auch noch sehr zentraler Flächen, der Ausweisung von Neuflächen vorzuziehen. Bestandteil des BPlans „Ortsmitte“, bzw. dessen bisheriger Änderungen, sind „Textliche Festsetzungen“. Für Teilbereiche des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ besteht ferner eine spezielle „Gestaltungssatzung“ nach den Bestimmungen der Landesbauordnung NW. Vorstehende Bestimmungen gelten, einschließlich ihrer Rechtsgrundlagen, vorausgegangener Änderungen und Ergänzungen, weiter fort, sofern sie nicht durch die dieser Änderung beigefügten Rechtsgrundlagen, Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise ersetzt, geändert oder ergänzt werden. 3. Ziel des Planverfahrens, beabsichtigte Änderungen Die Änderung wird vorgenommen, um hier die planungsrechtliche Gebietskategorie von bisher „WA - Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) umzustellen in „MI – Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO, s. Gegenüberstellung der zeichnerischen Darstellungen vorher – nachher. Dies vollzieht den vor Ort z.Zt. schon bestehenden Gebietscharakter, mit einer Mischung aus –nicht wesentl. störenden- gewerblichen Nutzungen und Wohnfunktion, nach, und ermöglicht eine weitere Entwicklung in diese gemischt-bauliche Richtung. Nicht von ungefähr sind die Bauflächen auf der gegenüberliegenden, südlichen Straßenseite durchgehend ebenfalls schon als „Mischgebiete“ ausgewiesen (im BPlan „Ortsmitte“ bzw. in dem überlagerten BPlan „Neuer Markt“). Die Änderung des Planungsrechts ist auch sachgerecht: Am nordwestlichen Rand des Ortszentrums mit benachbarten öffentlichen und Dienstleistungs-Einrichtungen gelegen, sowie einer gewissen Frequenz an Straßennutzern und Passanten, ist dies die angemessenere Gebietsausweisung. In dieser innerörtlichen Lage sollte eine Stärkung der zentralörtlichen Funktionen angestrebt werden, statt diese einzuschränken. 2 Z.B. steht im bisherigen WA-Gebiet der § 13 der BauNVO „Gebäude und Räume für freie Berufe“ einer Ausweitung der Dienstleistungsfunktion entgegen, indem er folgendes bestimmt: „Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.“ Somit wird in einem WA-Gebiet (anders als im MI) durch diese bauordnungsrechtliche Bestimmung -i.V.m. der einschlägigen Rechtsprechung- u.U. etwa ein Nutzungsänderungsantrag von bisherigen Wohn- in Büro- oder Praxisräume behindert, jedenfalls dann, wenn ein zumindest etwa hälftiger Wohnanteil im betreffenden Gebäude unterschritten wird. Im Fall einer ortsansässigen Praxis mit Nutzung des Erdgeschosses könnte nach Änderung der BPlan-Ausweisung ein Nutzungsänderungsantrag für das Obergeschoss (und ggf. das Dachgeschoss) zur Schaffung weiterer Praxisräume durchgeführt werden. Die Erhaltung und Förderung derartiger Einrichtungen dient der Stärkung von Kall in seiner Funktion als zentraler Ort und steht damit auch im Interesse der Gemeinde. Zumal besteht in der Lage hier kein Druck, Wohnnutzung zu erhalten – in jedem Falle nicht gegen den Willen des Grundstückseigentümers. In Kall besteht ausreichend Auswahl an zumindest vergleichbaren, oder auch besseren Wohnlagen. Zum Immissionsschutz der Nachbarschaft, v.a. des „Reinen Wohngebietes – WR“ „Auf dem Büchel“, oberhalb des Änderungsbereiches, ist folgendes auszuführen: Ein gewisser gewerblicher Bestand ist örtlich bereits vorhanden, und dies auch durchaus im Einklang mit der Kategorie „WA“, bzw. dem Katalog an zulässigen Nutzungsarten des § 4 BauNVO. Nach der Definition zur Zweckbestimmung eines Mischgebietes in § 6 (1) BauNVO dienen diese dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine Entwicklung in eine immissionsträchtige Richtung ist hier nicht beabsichtigt, und dies wird auch durch den Einbau entsprechender Textlicher Festsetzungen für das künftige MI-Gebiet der 21. beschleunigten (vereinfachten) Änderung – in der Planzeichnung gekennzeichnet durch „ MI * “ - gestützt. So werden hier folgende Nutzungsarten ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, weil dafür –v.a. aus Gründen des Immissionsschutzes, der Gebietsverträglichkeit oder des Flächenverbrauchs- keine geeigneten bzw. nur eingeschränkte Standortbedingungen gesehen werden: Ausgeschlossen: - die Nutzungen gemäß BauNVO § 6 Abs.2 Nr.6 „Gartenbaubetriebe“, Nr.7 „Tankstellen“ und Nr.8 „Vergnügungsstätten … in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind“, - die Nutzung „Vergnügungsstätten … außerhalb der in Abs.2 Nr.8 (des § 6 BauNVO) bezeichneten Teile des Gebiets“, - und die Nutzungsart „Sonstige Gewerbebetriebe“ als Bordellbetrieb und dessen Unterarten. Eingeschränkt: Daneben ist festgesetzt, dass im Übrigen „sonstige Gewerbebetriebe“ nur ausnahmsweise zugelassen werden können (und zwar insbes. bei Verträglichkeit, s.u.). Stellplätze sind im bzw. am Änderungsbereich –in beschränkter Zahl- vorhanden, oder aber bei konkret gegebenem Bedarf zusätzlich einzurichten. Eine ausreichende Zahl ist in jedem Falle bei einem Bau- oder Nutzungsänderungsantrag im zugehörigen Stellplatznachweis gegenüber der Bauordnungsbehörde zu belegen. Eine „automatische“ Limitierung des Umfangs an Stellplatznutzung ergibt sich dabei durch den heute schon hohen Überbauungsgrad und tlw. auch durch die Topographie. 3 Ein Steuerungsinstrument für die Bauaufsicht ist ferner § 15 der BauNVO „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Demnach sind bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Abs. 1). In entsprechender Anwendung ist bei evtler. Ansiedlung einer Betriebsart mit potentiellen Störfaktoren, insbes. bei der Nutzungsart „sonstige Gewerbebetriebe“, im Genehmigungsverfahren durch eine Einzelfallprüfung (ggf. gutachtlich) die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte gegenüber der benachbarten, schutzbedürftigen Bebauung nachzuweisen. Neuregelungen der anstehenden 21. BPlan-Änderung beschränken sich lediglich auf die obige Eingrenzung des Nutzungsspektrums im MI-Gebiet. In das ursprüngliche Planungskonzept soll hier ansonsten möglichst wenig eingegriffen werden. Dementsprechend bleiben auch die Parameter der Planungsschablone zu den baulichen Nutzungsmöglichkeiten, die Bauweise, Stellung baulicher Anlagen und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenz-Signatur) in der Planzeichnung unverändert. Für vorhandene Bebauung gilt Bestandsschutz. 5. Erschließung, Ver- und Entsorgung Die verkehrstechnische Erschließung und der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsmedien (Strom, Wasser, Telekommunikation, Kanalisation, etc.) sind durch die bereits bestehenden, bzw. ergänzende, Anlagen grundsätzlich gewährleistet, abwassertechnische Entsorgung durch Anschluss an die vorhandene Kanalisation zur Kläranlage Kall. Details, wie Beachtung vorhandener Versorgungsanlagen und Leitungen, eine ausreichende Löschwasserversorgung und ein Brandschutzkonzept, mit den erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, etc. sind im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz ist für Grundstücke, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Die Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51 a Landeswassergesetz - LWG NW braucht hier, da auch bisher schon bauliche Nutzung auf ausgewiesener Baufläche bestand, nicht grundsätzlich neu geregelt zu werden. Sie kann und wird wie bisher durch Einleitung in das bestehende Mischkanalsystem in der „Aachener Straße“ erfolgen. Die Flächen in der Ortsmitte waren bei der Kanalnetzplanung berücksichtigt; außerdem handelt es sich nicht um eine Erstbebauung. 6. Vermeidungsmaßnahmen Unter dem Aspekt einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung ist die Nutzung der Innenbereichsfläche hier, vorgeprägt durch das bebaute Umfeld, im Vergleich zu einer Inanspruchnahme anderer Flächen vorzuziehen. Durch Beibehal4 tung von Baugrenzen und Nutzungsparametern fällt gegenüber dem Vorzustand kein zusätzlicher ökologischer Eingriff an. Der überplante Flächenanteil ist umgeben von bestehender Bebauung, mit entsprechender Zerschneidungswirkung, ohne räumlichen Anschluss an den Freiraum. Es wurde eine Vorprüfung (Stufe I) entsprechend der interministeriellen Handlungsempfehlung NRW zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (2010) durchgeführt. Demnach kann zusammenfassend festgestellt werden, dass planungsrelevante Arten im Plangebiet potentiell vorkommend sind, jedoch die vorliegende Bauleitplanung, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, keine negativen Auswirkungen auf diese entfaltet. Fazit: Die Planung ist nach derzeitigem Kenntnisstand artenschutzrechtlich unbedenklich. Bei Baumaßnahmen sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß DIN 18920 in ihrem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen. Vor Beginn von Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Nach Möglichkeit sind zumindest die obersten 30 cm des Bodenprofils wieder auf dem Baugrundstück einzubringen. Unbelasteter Erdaushub ist nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen. Eine Deponierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung von Baumaßnahmen zu beseitigen. Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt. Großflächige Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei als äußere Dachhaut dürfen nur angebracht werden, wenn sie mit einer wetterbeständigen Beschichtung/Versiegelung versehen sind oder spezielle Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine Ablösung von Schwermetallen unterbinden. Stellplätze sollten, sofern möglich, in wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 1,0 cm breiten Fugen, wasserdurchlässiges Betonsteinpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) ausgeführt werden. Es wird empfohlen, unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in einer Regenrückhalteeinrichtung zwischenzuspeichern und zur Grundstücksbewässerung zu nutzen. Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel (LED, Natriumdampflampen) und Lampenkoffer für den Freianlagenbereich wird empfohlen. Weitergehende Vorkehrungen zum Umwelt- und Klimaschutz können (und sollten) vom jeweiligen Vorhabenträger bei baulichen Maßnahmen ergriffen werden. 7. Kennzeichnungen und Hinweise 5 Der Geltungsbereich der Planänderung liegt nach der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem Bereich, in dem eine Blei-Belastung bis zu etwa 500 mg je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die entsprechenden Hinweise der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten. Diese können bei Bedarf auf Nachfrage übersandt werden. Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten. Für Teilbereiche des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ besteht eine spezielle „Gestaltungssatzung“. Diese gilt mit ihren Bestimmungen weiter fort. Bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Substanz (Bodendenkmäler), archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), in der zurzeit geltenden Fassung, der Gemeinde Kall als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und Metallhüttenstandort heraus liegen in Kall potentiell Bodenbelastungen (geogene und anthropogene), Abbau- und Auffüllungsmaterialien, Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie gebietsweise –formal- immer noch existierende Bergwerksfeldrechte vor. Auswirkungen von ehemaligen bergbaulichen Tätigkeiten sind nicht auszuschließen. Vor Beginn von Baumaßnahmen wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, Ordnungsamt oder Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 6 Bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sollten bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt werden. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgen darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten darf. Weitergehender Regelungsbedarf besteht auf BPlan-Ebene nicht; bodenordnerische Maßnahmen fallen nicht an. Planerische Details, wie z.B. Brandschutz-Auflagen, Statik etc., sind bei der Ausführungsplanung zu beachten bzw. im Genehmigungsverfahren zu regeln. Stand: Nov. 2012 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall My/…/Begr 21.v.Änd Ortsmitte 7