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Beschlusstext (Bebauungsplan 14I, E.-Liblar, Tannenweg I. Aufstellungsbeschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) II. Beschluss über die Offenlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
05.11.14, 18:49
Aktualisiert
05.11.14, 18:49
Beschlusstext (Bebauungsplan 14I, E.-Liblar, Tannenweg
I.  Aufstellungsbeschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren)
II. Beschluss über die Offenlage)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 11.06.2013 26 Bebauungsplan 14I, E.-Liblar, Tannenweg I. Aufstellungsbeschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) II. Beschluss über die Offenlage 244/2013 I. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Anlageplan ersichtliche Gebiet einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 14 I, Erftstadt - Liblar, Tannenweg. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Bebauungsplan - Vorentwurf zu erarbeiten und zur Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.2 BauGB vorzulegen. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf nebst Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 14 I, E.-Liblar, Tannenweg, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen. Die V244/2013 wird ohne Vorberatung vertagt in den Rat. Einstimmig, 0 Enthaltung(en)