Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
05.11.14, 18:49
Aktualisiert
05.11.14, 18:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 11.06.2013
25
BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss 231/2013
I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden sowie
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der
Offenlage gültigen Fassung des Bebauungsplans Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße,
abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Erftverband
(Schr. v. 25.01.2012, 04.04.2013)
Den Anregungen des Erftverbandes bzgl. der Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers
wurde bereits durch Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan entsprochen.
I.2 RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlungen
(Schr. v. 31.01.2012, 03.04.2013)
Den Anregungen bzgl. der tektonischen Störung, des Vorhandenseins humoser Böden sowie der
Sicherung der Trinkwassertransportleitung der RWE Wasserwirtschaft (Abteilung PCW) wurde
bereits durch entsprechende Festsetzungen entsprochen.
I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
(Schr. v. 19.01.2012, 28.03.2013)
Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung wurden im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
I.4 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
(Schr. v. 15.04.2013)
Die
Hinweise
bzgl.
der
Anbauverbotsund
Anbaubeschränkungszonen
gemäß
Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW sind bereits im Plan enthalten.
Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der B 265 bzw. der L 163 erforderlich sind, die zu Lasten der Stadt Erftstadt
gingen, wird zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen gegen den Lärm auf der L 163 sind
bereits durch Errichtung eines Lärmschutzwalles umgesetzt.
I.5 Deutsche Telekom Technik GmbH
(Schr. v. 22.04.2013, 30.01.2012, 12.09.2012)
Dem Anliegen der Telekom, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten
der Telekom Deutschland GmbH einzutragen, kann, da die entsprechenden Voraussetzungen
(Übergang von öffentlichem Eigentum in Privateigentum) nicht gegeben sind, nicht gefolgt
werden. Die Bitte, Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen mitzuteilen, wird zur
Kenntnis genommen. Ein Hinweis entfällt, da selbige abgeschlossen sind.
I.6 InfraServ GmbH & Co.Knapsack KG
(e-mail v. 03.05.2013)
Der Anregung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG bzgl. der Trennung der Überlagerung von
GFL-Bereichen mit Anpflanzungen sowie der Aufnahme eines Hinweises auf Beteiligung bei
etwaigen Bepflanzungen etc. der GFL-Bereiche wird gefolgt.
I.7 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
(Schr. v.10.05.2013)
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz:
Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises bzgl. der Wasserschutzzone IIIB, des § 51 a
Landeswassergesetz (LWG) sowie der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) etc.
wurde bereits entsprochen.
Ein Hinweis bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser im Bereich von Altstandorten wird
aufgenommen. Der Anregung, weitere Festsetzungen für den Bereich der ehemaligen Deponie
bzgl. besonderer Maßnahmen bei einer etwaigen Bebauung sowie bei Eingriffen in den Boden zu
treffen, wird entsprochen.
Immissionsschutz:
Der Anregung zur Änderung der geplanten Nutzungszone 3 (GE 3) „Am Giezenbach“ - nördlicher
Teil des Bebauungsplanes - kann nicht entsprochen werden, da sich durch die Überplanung keine
Änderungen ergeben.
Der Anregung, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich an der
Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen, wird dahingehend gefolgt, dass im Bereich
ohne genehmigte KFZ-Nutzungen (unmittelbar gegenüber der WA-Nutzungen) die Ausnahme
gestrichen wird; im übrigen Bereich bleibt sie erhalten (Bestandsschutz).
Untere Landschaftsbehörde:
Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, eine vorhabenbezogene artenschutzrechtliche Vorprüfung
durchzuführen, sofern zukünftig grundlegende Veränderungen von Gebäuden oder
Vegetationsbeständen vorgenommen werden, wird durch Aufnahme eines entsprechenden
Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt.
I.8 Rheinische NETZGesellschaft mbH
(e-mail v. 24.04.2013)
Der Hinweis der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bzgl. der Versorgung des Gebietes mit der
umweltschonenden Energie Erdgas wird zur Kenntnis genommen.
I.9 Anregungen während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Anregung von Bürger bzgl. der offenen Lagerplätze wird gefolgt; im Bebauungsplan wird eine
entsprechende Festsetzung aufgenommen.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, wird gem. §§2 und 10
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 01.03.2000 in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S.
666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und
Ergänzungen nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen.
Die V 231/2013 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 11.06.2013
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Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 11.06.2013
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