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Beschlusstext (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
05.11.14, 18:49
Aktualisiert
05.11.14, 18:49
Beschlusstext (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlusstext (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlusstext (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 11.06.2013 25 BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss 231/2013 I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung des Bebauungsplans Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Erftverband (Schr. v. 25.01.2012, 04.04.2013) Den Anregungen des Erftverbandes bzgl. der Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers wurde bereits durch Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan entsprochen. I.2 RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlungen (Schr. v. 31.01.2012, 03.04.2013) Den Anregungen bzgl. der tektonischen Störung, des Vorhandenseins humoser Böden sowie der Sicherung der Trinkwassertransportleitung der RWE Wasserwirtschaft (Abteilung PCW) wurde bereits durch entsprechende Festsetzungen entsprochen. I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Schr. v. 19.01.2012, 28.03.2013) Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung wurden im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. I.4 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel (Schr. v. 15.04.2013) Die Hinweise bzgl. der Anbauverbotsund Anbaubeschränkungszonen gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW sind bereits im Plan enthalten. Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 265 bzw. der L 163 erforderlich sind, die zu Lasten der Stadt Erftstadt gingen, wird zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen gegen den Lärm auf der L 163 sind bereits durch Errichtung eines Lärmschutzwalles umgesetzt. I.5 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schr. v. 22.04.2013, 30.01.2012, 12.09.2012) Dem Anliegen der Telekom, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH einzutragen, kann, da die entsprechenden Voraussetzungen (Übergang von öffentlichem Eigentum in Privateigentum) nicht gegeben sind, nicht gefolgt werden. Die Bitte, Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen mitzuteilen, wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis entfällt, da selbige abgeschlossen sind. I.6 InfraServ GmbH & Co.Knapsack KG (e-mail v. 03.05.2013) Der Anregung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG bzgl. der Trennung der Überlagerung von GFL-Bereichen mit Anpflanzungen sowie der Aufnahme eines Hinweises auf Beteiligung bei etwaigen Bepflanzungen etc. der GFL-Bereiche wird gefolgt. I.7 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung (Schr. v.10.05.2013) Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz: Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises bzgl. der Wasserschutzzone IIIB, des § 51 a Landeswassergesetz (LWG) sowie der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) etc. wurde bereits entsprochen. Ein Hinweis bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser im Bereich von Altstandorten wird aufgenommen. Der Anregung, weitere Festsetzungen für den Bereich der ehemaligen Deponie bzgl. besonderer Maßnahmen bei einer etwaigen Bebauung sowie bei Eingriffen in den Boden zu treffen, wird entsprochen. Immissionsschutz: Der Anregung zur Änderung der geplanten Nutzungszone 3 (GE 3) „Am Giezenbach“ - nördlicher Teil des Bebauungsplanes - kann nicht entsprochen werden, da sich durch die Überplanung keine Änderungen ergeben. Der Anregung, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich an der Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen, wird dahingehend gefolgt, dass im Bereich ohne genehmigte KFZ-Nutzungen (unmittelbar gegenüber der WA-Nutzungen) die Ausnahme gestrichen wird; im übrigen Bereich bleibt sie erhalten (Bestandsschutz). Untere Landschaftsbehörde: Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, eine vorhabenbezogene artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen, sofern zukünftig grundlegende Veränderungen von Gebäuden oder Vegetationsbeständen vorgenommen werden, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt. I.8 Rheinische NETZGesellschaft mbH (e-mail v. 24.04.2013) Der Hinweis der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bzgl. der Versorgung des Gebietes mit der umweltschonenden Energie Erdgas wird zur Kenntnis genommen. I.9 Anregungen während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Anregung von Bürger bzgl. der offenen Lagerplätze wird gefolgt; im Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, wird gem. §§2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und Ergänzungen nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen. Die V 231/2013 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 11.06.2013 Seite 2 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 11.06.2013 Seite 3