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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
05.11.14, 18:49
Aktualisiert
05.11.14, 18:49
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 11.06.2013 27 Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss 245/2013 I. Über die gem. §§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in der zuletzt gültigen Fassung) während der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung des Bebauungsplanes Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch, vorgebrachten Stellungnahmen (Anregungen und Hinweise) wird wie folgt entschieden: I.1 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt für Kreisplanung und Naturschutz Den Anregungen bezüglich der Eingrünung und Änderung der Legende, dem Hinweis zum naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren und dem Hinweis zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird entsprochen. Der Erhalt des schutzwürdigen Baumbestands wird über eine textliche Festsetzung gesichert; die vorhandenen Gehölzbestände sollen erhalten und entwickelt werden. Nicht aufgenommen wird die Festsetzung eines Gestaltungsgrundsatzes, dass Architektur, Materialien und Farben der Gebäude so zu wählen sind, dass sich Gebäude in die Landschaft einfügen. Der Grund dafür ist, dass diese Formulierungen nicht eindeutig rechtssicher formuliert werden kann, um als bauordnungsrechtliche (gestalterische) Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden zu können. Sollte die Materialwahl und Farbgestaltung als örtliche Bauvorschrift festgesetzt werden, könnte sich die Realisierung der individuell zu planenden baulichen Anlagen des Naturparkzentrums, die heute noch nicht geplant sind, als zu kompliziert und unflexibel erweisen. Als öffentlicher Bauträger, der ein attraktives Naturparkzentrum erstellen und betreiben will, wird die Stadt Erftstadt zudem Wert darauf legen, dass sich die baulichen Anlagen in die Landschaft einfügen. Von außerhalb des Geländes werden die Bauwerke durch die festgesetzte und bereits vorhandene Eingrünung ohnehin nicht zu sehen sein. I.2. Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege Der Anregung, dass ein Hinweis in den Umweltbericht einzufügen ist, dass bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler im Bereich des Plangebiets durchgeführt wurde, wird entsprochen. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in der zuletzt gültigen Fassung) und § 86 (1) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 (1) Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch, einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen als Satzung nebst Begründung und Umweltbericht beschlossen. Die V 245/2013 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 11.06.2013 Seite 2