Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
92 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
01.03.2007
13/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
I Rie/G
29.01.2007
Bezeichnung
2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 22.12.1999 sowie 2.
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom 21.12.1999
Sachverhalt:
Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen oder sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen richten sich nach der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO)
des Landes NRW in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald. Die Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald wurde letztmalig durch die 1. Änderungssatzung zum
01.05.2002 geändert. Aufgrund der damals geltenden Bekanntmachungsverordnung wurde zu
den öffentlichen Bekanntmachungen unter anderem folgende Bestimmungen getroffen:
1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der
Bekanntmachungstafel der Gemeinde (Rathaus) für die Dauer von mindestens einer Woche
vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener
Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist.
2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Veröffentlichung in der Dürener
Zeitung und in den Dürener Nachrichten vollzogen.
Die nunmehr geltende Bekannmachtungsverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW. Seite 332) eröffnet in § 4 „Formen der Bekanntmachung“
den Gemeinden die Möglichkeit, öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde für die Dauer von
mindestens einer Woche zu vollziehen, wobei der gleichzeitige Hinweis auf den Anschlag an der
gemeindlichen Bekanntmachungstafel (Hinweisbekanntmachung) anstelle in der Tageszeitung
nunmehr auch lediglich im Internet veröffentlich werden darf.
Im Jahre 2006 sind für die bisher geltende Form von öffentlichen Bekanntmachungen (Hinweisbekanntmachtung in der Dürener Zeitung/ Dürener Nachrichten sowie Einladung zu Sitzungen des
Rates der Gemeinde Hürtgenwald in vollständiger Form in der Dürener Zeitung/Dürener
Nachrichten) Kosten in Höhe von insgesamt 4.474,92 € entstanden. Aufgrund dieser
1
Kostenreduzierung schlage ich vor, grundsätzlich den Hinweis auf eine öffentliche
Bekanntmachung auf den Internetseiten der Gemeinde Hürtgenwald zu veröffentlichen.
Zudem sollte eine Unterscheidung zwischen öffentlichen Bekanntmachungen, Einladungen zu
Sitzungen des Rates und den Ausschüssen nach meinem Dafürhalten nicht mehr erfolgen. Durch
die gleiche Form der Bekanntmachungen würde das Verfahren übersichtlicher und für jedermann
transparenter.
Die bisher anfallenden Kosten für Bekanntmachungen, die durchschnittlich zwischen 4.000,00 €
und 5.000,00 € betragen, könnten eingespart werden, ohne das die Information der Bürgerinnen
und Bürger hierdurch eingeschränkt würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass eine einhergehende
Herausgabe eines „Mitteilungsblatt Hürtgenwald“ das Informationsangebot der Bürgerinnen und
Bürger signifikant gegenüber der bisherigen Praxis (u. a. „Rundblick Rureifel“) erhöhen wird.
Eine Änderung der Hauptsatzung kann gemäß § 7 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
In Kenntnis des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 22.12.1999
sowie die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom 21.12.1999.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Ja
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Einsparung zwischen 4.000,00 € und
€
5.000,00 €
€
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
2
(Bürgermeister)