Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
22.06.12, 18:08
Aktualisiert
22.06.12, 18:08
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Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Zwischen
der Stadt Schleiden,
vertreten durch den Ersten Beigeordneten Wolter,
und vertreten durch Stadtamtsrat Dümmer,
der Gemeinde Kall,
vertreten durch den Bürgermeister Radermacher,
und vertreten durch den Ersten Beigeordneten Schmidt,
und
der Gemeinde Hellenthal,
vertreten durch den Bürgermeister Westerburg,
und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Huppertz,
wird gemäß § 1 und §§ 23 ff. des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, 326) und auf Grund der Ratsbeschlüsse
der Stadt Schleiden vom Datum, der Gemeinde Kall vom Datum und der Gemeinde Hellenthal vom Datum folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen.
Präambel
Die Stadt Schleiden und die Gemeinden Kall und Hellenthal, nachfolgend die „Beteiligten“
genannt, nehmen die Aufgaben im Bereich der Erbringung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, der Leistung des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, der
Leistungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Erbringung der
unterstützenden Beratung bei Angelegenheiten der Rentenantragstellung vor dem Hintergrund einer effizienteren, zentralen und qualitativeren Aufgabenwahrnehmung gemeinsam
wahr. In diesem Sinne verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vereinbaren die
Stadt Schleiden und die Gemeinden Kall und Hellenthal daher folgendes:
§1
Verteilung der Aufgabengebiete
(1)
Die Stadt Schleiden nimmt, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen
Kommunen, für die Gemeinden Kall und Hellenthal die gesetzlichen Pflichtaufgaben
zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch wahr.
(2)
Die Gemeinde Kall nimmt, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen Kommunen, für die Stadt Schleiden und die Gemeinde Hellenthal die gesetzlichen Pflichtaufgaben zur Erbringung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz wahr.
(3)
Die Gemeinde Hellenthal nimmt, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen
Kommunen, für die Stadt Schleiden und die Gemeinde Kall die gesetzlichen Pflichtaufgaben zur Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wahr.
Für die unterstützende Beratung bei Angelegenheiten der Rentenantragsstellung gilt
Satz 1 entsprechend.
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§2
Aufgabenwahrnehmung
Die Beteiligten sind sich hiermit darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Rechte und
Pflichten der Aufgabengebiete nach § 1 auf die jeweiligen Kommunen übergehen. Die Kommunen nehmen die Aufgaben eigenverantwortlich und in eigener Entscheidungshoheit von
der Antragsstellung, über die Sachbearbeitertätigkeit bis zur Entscheidung wahr.
§3
Beratungszeit
Die Beteiligten verpflichten sich, zu einer Beratungs- und somit Öffnungszeit von mindesten
20 Stunden pro Kalenderwoche.
§4
Kostenverteilung
(1)
Die Beteiligten haben sich die gegenseitig erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr auf den Stichtag 31.12 rückwirkend auf
das abgelaufene Jahr Die Rechnungsstellung muss jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(2)
Die Stadt Schleiden erhält bei einem Fallaufkommen von 170 (SGB XIILeistungsempfänger pro Jahr) eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 9 (Stufe 3). Die Stellenanteile sind mittels
des mathematischen Verfahrens des Dreisatzes bei Mehr- oder Minderfällen anzupassen. Es findet die jeweils gültige Fassung des TVöD Anwendung.
(3)
Die Gemeinde Kall erhält bei einem Fallaufkommen von 850 (WohngeldBerechnungsfälle) eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen,
bewertet mit der Entgeltgruppe 8 (Stufe 3). Die Stellenanteile sind mittels des mathematischen Verfahrens des Dreisatzes bei Mehr- oder Minderfällen anzupassen. Es findet die jeweils gültige Fassung des TVöD Anwendung.
(4)
Die Gemeinde Hellenthal erhält bei der Erbringung von Leistungen für Asylbewerber
für ein Fallaufkommen von 100 eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0
Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 6 (Stufe 3). Die Sachbearbeitung im
Asylwesen umfasst auch die Aufgabengebiete der Hilfe zur Arbeit, der Koordination
und Unterbringung in den Asylunterkünften und die Objektüberwachung in den Asylunterkünften.
Die Gemeinde Hellenthal erhält bei der unterstützenden Beratung von Rentenantragsangelegenheiten für ein Fallaufkommen von 1.000 Antragsverfahren eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 6 (Stufe 3). Die Stellenanteile sind jeweils mittels des mathematischen Verfahrens
des Dreisatzes bei Mehr- oder Minderfällen anzupassen. Es findet die jeweils gültige
Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Anwendung.
§5
Inkrafttreten
(1)
Diese Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt
der Aufsichtsbehörde wirksam, frühestens jedoch am 1. Januar 2013.
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(2)
Die Vereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023. Sie verlängert sich jeweils
um ein Jahr, sofern nicht einer der Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr zum darauffolgenden Jahresende kündigt. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch findet Anwendung.
Für die Stadt Schleiden
Schleiden, den …………………
Wolter
Erster Beigeordneter
Dümmer
Stadtamtsrat
Für die Gemeinde Kall
Kall, den …………………
Radermacher
Bürgermeister
Schmidt
Erster Beigeordneter
Für die Gemeinde Hellenthal
Hellenthal, den …………………
Westerburg
Bürgermeister
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Huppertz
Allgemeiner Vertreter