Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlußtext (Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,0 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
06.03.09, 21:24
Aktualisiert
06.03.09, 21:24
Beschlußtext (Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe)

öffnen download melden Dateigröße: 8,0 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 28. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2004/2009) am 19.02.2009: 12. Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe Auf die Frage von RM Dr. Bruck, warum die Dienstanweisung dem Rat erst jetzt bekanntgegeben werde, obwohl diese schon vor längerer Zeit erlassen worden sei, antwortet Kämmerer Lange, dass es sich hierbei um eine Dienstvorschrift handele, die sich aus mehreren Teilen zusammensetze. Dabei sei der 1. Teil über die personelle Organisation der Finanzbuchhaltung (S. 15 und 16 der Einladung) bereits 2007 in Kraft gesetzt worden. Die Dienstanweisung (S. 7 bis 14 der Einladung) beziehe sich auf die sachliche Organisation und diene der Vervollständigung. Hierfür sei es hilfreich gewesen, zunächst erst einmal die anfallenden Arbeitsabläufe seit Einführung des NKF abzuwarten. In entscheidender Weise sei die Musterdienstanweisung zu Grunde gelegt worden. Die anderen beigefügten Unterlagen dienen ausschließlich einem besseren Verständnis der Angelegenheit, so Kämmerer Lange weiter. Gerichtet an RM Frau Bode erklärt Kämmerer Lange, dass die Dienstanweisung rückwirkend zum 01.01.2008 erlassen worden sei, da man über keinerlei praktische Erfahrung verfügt habe und eine Formulierung im Vorhinein schwierig gewesen wäre. Zudem sei nicht alles gleichzeitig bei der Einführung des NKF leistbar gewesen. Durch das gewählte Datum sollte ein nahtloser Übergang erzielt werden. Das rückwirkende Inkrafttreten sei rechtlich unproblematisch. RM Kühnel fragt nach, ob der Personalrat in der Angelegenheit gehört worden sei. Kämmerer Lange führt hierzu aus, dass der Personalrat im Oktober 2007 eingeschaltet worden sei. Da die Normen, die die Organisation der sachlichen Abläufe regeln, personenunabhängig seien und dem Organisationsrecht des Bürgermeisters unterliegen, habe die Verwaltung den Personalrat hierüber im Vorfeld in Kenntnis gesetzt. Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe nimmt die vom Bürgermeister gem. § 31 GemHVO rückwirkend zum 1. Januar 2008 erlassene Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen