Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,0 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
06.03.09, 21:24
Aktualisiert
06.03.09, 21:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 28. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2004/2009)
am 19.02.2009:
12.
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe
Auf die Frage von RM Dr. Bruck, warum die Dienstanweisung dem Rat erst jetzt bekanntgegeben
werde, obwohl diese schon vor längerer Zeit erlassen worden sei, antwortet Kämmerer Lange, dass
es sich hierbei um eine Dienstvorschrift handele, die sich aus mehreren Teilen zusammensetze.
Dabei sei der 1. Teil über die personelle Organisation der Finanzbuchhaltung (S. 15 und 16 der
Einladung) bereits 2007 in Kraft gesetzt worden. Die Dienstanweisung (S. 7 bis 14 der Einladung)
beziehe sich auf die sachliche Organisation und diene der Vervollständigung. Hierfür sei es hilfreich
gewesen, zunächst erst einmal die anfallenden Arbeitsabläufe seit Einführung des NKF abzuwarten.
In entscheidender Weise sei die Musterdienstanweisung zu Grunde gelegt worden.
Die anderen beigefügten Unterlagen dienen ausschließlich einem besseren Verständnis der
Angelegenheit, so Kämmerer Lange weiter.
Gerichtet an RM Frau Bode erklärt Kämmerer Lange, dass die Dienstanweisung rückwirkend zum
01.01.2008 erlassen worden sei, da man über keinerlei praktische Erfahrung verfügt habe und eine
Formulierung im Vorhinein schwierig gewesen wäre. Zudem sei nicht alles gleichzeitig bei der
Einführung des NKF leistbar gewesen. Durch das gewählte Datum sollte ein nahtloser Übergang
erzielt werden. Das rückwirkende Inkrafttreten sei rechtlich unproblematisch.
RM Kühnel fragt nach, ob der Personalrat in der Angelegenheit gehört worden sei.
Kämmerer Lange führt hierzu aus, dass der Personalrat im Oktober 2007 eingeschaltet worden sei.
Da die Normen, die die Organisation der sachlichen Abläufe regeln, personenunabhängig seien und
dem Organisationsrecht des Bürgermeisters unterliegen, habe die Verwaltung den Personalrat
hierüber im Vorfeld in Kenntnis gesetzt.
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe nimmt die vom Bürgermeister gem. § 31 GemHVO rückwirkend
zum 1. Januar 2008 erlassene Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde
Leopoldshöhe zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen