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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
7,9 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass)

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Inhalt der Datei

Beschlussentwurf - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGB. I S. 875) in Verbindung mit Teil III Nr. 4.6.4 der Anlage zu der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV.NW.S. 54) –jeweils in der Zeit gültigen Fassung- wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 21.02.2006, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: • • 02. April 2006 Wesselinger Autofrühling 02. Juli 2006 Wesselinger Stadtfest §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 04.05.2005 außer Kraft.