Daten
Kommune
Wesseling
Größe
59 kB
Datum
07.09.2010
Erstellt
22.09.10, 04:40
Aktualisiert
22.09.10, 04:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.09.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 4. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses
vom Dienstag, den 07.09.2010 um 18:02 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Vorlagennummer: 174/2010
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss die
Schulzentralbibliothek in schulische Hände zu übergeben.
Weiter empfiehlt er dem Hauptausschuss die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei /
Schulzentralbibliothek mit dem folgenden geänderten Wortlaut anzunehmen:
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______
folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler
und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von
12,00 € erhoben.
(3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine
Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien
schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das
festgelegte Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene
Woche) erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
2,50 €,
5,00 €,
12,50 €.
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(4) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich
wird für die Abholung eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
(5) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens
zwei Wochen.
(6) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos
blieben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet.
Des Weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
1,00 €
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
2,00 €
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
5,00 €
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
2,50 €
e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium
1,00 €
f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
es gilt der Gebührentarif zur
Verwaltungsgebührensatzung der
Stadt Wesseling in der jeweils
gültigen Fassung.
g) für Ausdrucke farbig
Artikel 2
Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
7 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 07.09.2010
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