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Beschlusstext (Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
59 kB
Datum
07.09.2010
Erstellt
22.09.10, 04:40
Aktualisiert
22.09.10, 04:40
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Stadt Wesseling Wesseling, den 16.09.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 4. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom Dienstag, den 07.09.2010 um 18:02 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Vorlagennummer: 174/2010 Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss die Schulzentralbibliothek in schulische Hände zu übergeben. Weiter empfiehlt er dem Hauptausschuss die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek mit dem folgenden geänderten Wortlaut anzunehmen: Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______ folgende Änderungen der Satzung beschlossen: Artikel 1 § 8 erhält folgende Fassung: §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. (3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: 2,50 €, 5,00 €, 12,50 €. Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (4) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (5) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (6) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos blieben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet. Des Weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 1,00 € b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 2,00 € c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 5,00 € d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 2,50 € e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium 1,00 € f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung. g) für Ausdrucke farbig Artikel 2 Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. 7 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 07.09.2010 Seite 2