Daten
Kommune
Wesseling
Größe
75 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
29.07.10, 04:53
Aktualisiert
29.07.10, 04:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 28.07.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 8. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 06.07.2010 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
9.
Genehmigung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 126/2010
Folgende Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Wesseling wird beschlossen:
Geschäftsordnung
für den Seniorenbeirat der Stadt Wesseling
§ 1 Stellung und Bezeichnung
Der Seniorenbeirat ist die gewählte Interessenvertretung der Wesselinger Einwohner, die das 60.
Lebensjahr vollendet haben. Er führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Wesseling“.
§ 2 Aufgaben des Seniorenbeirates
Wesentliche Aufgaben des Seniorenbeirates sind:
die Belange der älteren Menschen in der Öffentlichkeit und gegenüber Rat und Verwaltung
zu vertreten;
die parlamentarischen Gremien sowie die Verwaltung der Stadt in Fragen der Altenarbeit zu
beraten;
Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen älterer Menschen in der Stadt zu
erarbeiten;
bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere Menschen
mitzuwirken;
das Interesse der älteren Einwohner/innen am kommunalen Geschehen zu wecken und zu
fördern;
als Ansprechpartner in den Ortsteilen zur Verfügung zu stehen;
in den politischen und gesellschaftlichen Fragen auch zwischen den Generationen für ein
gedeihliches Zusammenleben tätig zu werden.
§ 3 Zusammensetzung, Wahlverfahren und Amtszeit
Der Seniorenbeirat der Stadt Wesseling besteht aus 13 Mitgliedern und der gleichen Zahl von
Stellvertreter/innen. Diese werden durch die Bürger der Stadt Wesseling ab 60 Jahren gewählt.
Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Die Wahl des Seniorenbeirates findet
zusammen mit der Kommunalwahl statt.
§ 4 Zuordnung und Kompetenzen
Die Verbindung zum Rat der Stadt Wesseling erfolgt über den Ausschuss für Familie, Soziales,
Gesundheit und Senioren sowie zur Verwaltung über den Fachbereich „Soziale Hilfen und
Wohnungswesen“. Der Beirat soll in den seniorenrelevanten Ausschüssen jeweils durch ein
Beiratsmitglied als sachkundiger/e Einwohner/in vertreten sein.
Diese Personen werden vom Seniorenbeirat aus dem Kreis seiner Mitglieder dem Rat
vorgeschlagen.
§ 5 Arbeitskreise
Der Seniorenbeirat begleitet die Arbeit der betreffenden Ratsausschüsse durch interne
Arbeitskreise.
§ 6 Vorsitzende/r
Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n
und deren/dessen drei Stellvertreter/innen. Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die
Beiratssitzungen. Der/die Vorsitzende wird in Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Reihenfolge nach vertreten.
§ 7 Geschäftsführer/in
Der Vorstand wird vervollständigt durch den/die Geschäftsführer/in, der stimmberechtigt an allen
Vorstandssitzungen teilnimmt.
Er/sie wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern des Beirates mit einfacher Mehrheit
gewählt.
Zu seinen/ihren Aufgaben gehören vor allem die Kommunikation unter den Mitgliedern des
Seniorenbeirates und der Arbeitskreise, die Pressearbeit und die Selbstdarstellung im Internet.
§ 8 Teilnahme an Beiratssitzungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung aus
wichtigen Gründen ist dies dem/der Vorsitzenden mitzuteilen. Aus dem Kreis der
Stellvertreter/innen, die an allen Beiratssitzungen beratend teilnehmen, wird vom Sprecher der
Gruppe des/der Abwesenden ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in benannt.
Als fachkundige Hilfe können an den Sitzungen des Seniorenbeirates die Mitglieder des Rates,
jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.
Für Sonderaufgaben können einzelne Berater/innen (ohne Stimmrecht) im Einzelfall
hinzugezogen oder ständig eingeladen werden.
Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
§ 9 Sitzungstermine
Der Seniorenbeirat tagt mindestens viermal im Jahr.
Der Seniorenbeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder unter Angabe der
zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
§ 10 Einladungen
Zu den Sitzungen werden eingeladen:
die ordentlichen Mitglieder,
die stellvertretenden Mitglieder,
der Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren,
die im Rat vertretenen Fraktionen,
der Bürgermeister
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die zuständigen Dezernate und Verwaltungsdirektoren
der Fachbereichsleiter Soziale Hilfen und Wohnungswesen.
Die Einladung wird nachrichtlich verwaltungsintern an
die Pressestelle, das Ratsbüro und an die Raumverwaltung weitergeleitet.
Die Einladungen sollten den Mitgliedern des Seniorenbeirates mindestens zwei Wochen vor der
Sitzung vorliegen. Der Termin der Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden in Absprache mit der
Verwaltung festgesetzt.
Die Einladung enthält eine Tagesordnung.
§ 11 Beschlussfassung
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, d.h.
wenigstens sieben anwesend oder ordentlich vertreten sind. Der/die Vorsitzende stellt die
Beschlussfähigkeit fest.
§ 12 Abstimmung
Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der
Regel offen abgestimmt.
§ 13 Niederschrift
Über das Ergebnis jeder Sitzung wird von dem/der Protokollführer/in eine Niederschrift
angefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:
die Namen der anwesenden ordentlichen Mitglieder, bei fehlenden ordentlichen Mitgliedern
die Namen deren Stellvertreter/innen, die Namen der übrigen anwesenden
stellvertretenden Mitglieder, der Gäste (z.B. der Fraktionsvertreter) und der Vertreter der
Verwaltung,
die Namen der sonstigen an der Sitzung teilnehmenden Personen,
Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung,
die behandelten Beratungspunkte,
die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen,
die Tagesordnung der Einladung ist dem Protokoll beizufügen oder in der Niederschrift im
Anschluss an die Anwesenheitsliste aufzunehmen.
Wortprotokolle erfolgen nur auf Antrag.
Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden unterschrieben.
Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern und Stellvertreter/innen, dem
Bürgermeister, dem/der Vorsitzenden des Ausschusses Familie, Soziales, Gesundheit und
Senioren, den im Rat vertretenen Fraktionen, dem für die Seniorenarbeit zuständigen
Dezernenten und Fachbereichsleiter zuzuleiten.
§ 14 Weitere Verfahrensfragen
In der Geschäftsordnung nicht geregelte Verfahrensfragen sind nach der Geschäftsordnung für
den Rat der Stadt Wesseling und seiner Ausschüsse in der jeweils gültigen Fassung zu
behandeln.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist dem Rat der Stadt Wesseling vorzulegen und tritt nach der
Genehmigung durch den Rat in Kraft. Damit werden alle
bisherigen Geschäftsordnungen des Seniorenbeirats der Stadt Wesseling aufgehoben.
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Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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