Daten
Kommune
Wesseling
Größe
145 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
29.07.10, 04:53
Aktualisiert
29.07.10, 04:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 28.07.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 8. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 06.07.2010 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
11.
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer
Einrichtungen (Sponsoringordnung)
11.1.
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung)
Drucksache 141/2010
Vorlagennummer: 141/2010 1. Ergänzung
Sodann wird beschlossen:
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 06.07.2010 folgenden Beschluss gefasst:
Teil 1: Rat und Verwaltung
§1
Vorbemerkungen
(1) Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen,
Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen - egal in welcher Gesellschaftsform - zur
Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich
bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene
unternehmensbezogene Ziele der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
(2) Sponsoring kann somit in geeigneten Fällen dazu beitragen, Verwaltungsziele, die durch den
Rat der Stadt Wesseling beschlossen wurden, zu erreichen.
(3) Die der Stadt Wesseling durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind grundsätzlich durch
eigene Haushaltsmittel zu finanzieren. Sponsoring kommt stets nur ergänzend und unter den
Bedingungen der nachfolgenden §§ dieser Ordnung sowie der in den als Anlage zu dieser
Ordnung beigefügten Vertragsmuster in Betracht. Die Ziele der Stadt und ihrer Einrichtungen
dürfen durch das Sponsoring nicht beeinträchtigt werden.
(4) Rat und Verwaltung müssen jeden Anschein fremder Einflussnahme durch Sponsoren
vermeiden, um die Integrität und Neutralität zu wahren. Deshalb müssen alle
Sponsoringleistungen und die damit verbundenen Sponsoringverträge durch Veröffentlichung in
den dafür von der Stadt Wesseling vorgesehen Möglichkeiten transparent gemacht werden. Nur
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Stadt Wesseling nach Maßgabe dieser
Ordnung Sponsorverträge abschließen. Dabei sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten.
(5) In einem Sponsoringvertrag werden seitens des Sponsoringgebers regelmäßig auch eigene
unternehmensbezogene Ziele der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der
Öffentlichkeitsarbeit dargestellt und beschrieben. Die Werbung für den Sponsor darf nur in einem
der Sache angemessenen und geeigneten Rahmen erfolgen.
§2
Vertragliche Regelungen
Über Leistungen eines Sponsors an die Stadt Wesseling ist in allen Fällen eine schriftliche
vertragliche Vereinbarung (Sponsoringvertrag) zu schließen, in der Art und Umfang der Leistung
des Sponsors und der Stadt Wesseling beschrieben sind. Dabei ist auch die Laufzeit des
Sponsorvertrages genau festzulegen.
§3
Zustimmungserfordernis (Grenzen)
(1) Der Abschluss eines Sponsoringvertrages bedarf der Zustimmung des Rates, wenn der Wert
der Gesamtleistung des Sponsors 25.000 €, bei Geldleistungen 15.000 € übersteigt.
(2) Bei Sponsoringverträgen bis zu den in Absatz 1 genannten Beträgen entscheidet der
Bürgermeister.
(3) Der federführende Bereich hat die Vorlage bzw. den Vertrag und den abgestimmten Entwurf
des Sponsoringvertrages beizufügen und in der Begründung die Interessenlage der
Vertragsbeteiligten zu erläutern sowie die Auswirkungen auf die Stadt Wesseling (Folgekosten,
steuerliche Wirkungen) darzulegen.
(4) Zu jedem Sponsoringvertrag ist eine Stellungnahme der Stabsstelle Recht einzuholen und
ebenfalls mit vorzulegen.
(5) Für jeden Sponsoringvertrag ist in der Regel das in der Anlage 1 vorgeschriebene
Vertragsmuster auszufüllen und beizufügen.
§4
Kontrolle
Neben der Stabsstelle Recht sind die Sponsoringverträge in jedem Fall, unabhängig von den
unter § 3 genannten Grenzen, auch der örtlichen Rechnungsprüfung mit einer entsprechenden
Ausfertigung des Sponsorvertrages, Anlage 1, vorzulegen.
§5
Buchung
(1) Die Buchung der Leistungen des Sponsors erfolgt im Haushalt der Stadt Wesseling in der
dafür eingerichteten Buchungsstelle des jeweiligen Produkts.
(2) Bei Sachwerten ist der Wert nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuer- bzw. des
Einkommensteuerrechts durch den Bereich Finanzmanagement festzusetzen.
§6
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
Seite 2
Veröffentlichung von Sponsoringverträgen
(1) Nach Beschluss durch den Rat oder einer Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt
jedes Sponsoringvertrags im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling veröffentlicht. Dabei
ist auf die wichtigsten Inhalte des Sponsoringvertrages einzugehen.
(2) Spätestens zum 31. März des Folgejahres berichtet der Bürgermeister dem Rat über alle im
Vorjahr erfolgten Sponsoringmaßnahmen.
Teil 2: Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling
§7
Vorbemerkungen
(1) Die Bereitschaft der Sponsoren zur Unterstützung der Schulen hat in den letzten Jahren
deutlich zugenommen. Dadurch können wichtige Impulse zur Gestaltung des Schullebens
unterstützt werden. Durch solche Zuwendungen Dritter wird die Verpflichtung des Schulträgers,
die erforderlichen sächlichen Kosten der Schule zu tragen, nicht berührt.
(2) Sponsoring an Schulen ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen
der Stadt Wesseling. Deshalb müssen die Sponsoringmaßnahmen und der damit verbundene
Werbezweck mit dem Schulauftrag vereinbar sein.
(3) Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot werden gemäß § 99 des Schulgesetzes
NRW die folgenden Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Stadt Wesseling dürfen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendung von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen des
Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt solcher Hinweise soll dabei deutlich
zurücktreten hinter den schulischen Nutzen.
§8
Zuständigkeit
Über den Abschluss eines Sponsoringvertrages (Anlage 2) entscheidet gemäß § 99 des
Schulgesetzes NRW die Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
§9
Allgemeine Regelungen zum Sponsoring
Die im Teil 1 enthaltenen Regelungen gelten auch für die Schulen in Trägerschaft der Stadt
Wesseling. Dies gilt vor allem für in § 2 festgelegte vertragliche Regelung eines jeden
Sponsoringvertrages.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wesseling in
Kraft.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
Seite 3
Anlage 1
Vertragsmuster Sponsoring
zwischen der Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister
[Dienststelle]
- im Folgenden Sponsoringnehmer genannt –
und
…………………………………………………………………………………………………….………
- im Folgenden Sponsor genannt wird folgende Sponsoringvereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen gilt für die Stadt
Wesseling, ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
mit Sonderrechnung.
Sie regelt die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Dritte zur Finanzierung
städtischer Aufgaben.
1. Leistung des Sponsors
Der Sponsor verpflichtet sich:
………………………………………………………………………………….………………………………
…………………………………………………………………………………….……………………………
…………………………………………………………………………………….……………………………
…………………………………………………………………………………..……………………………...
2. Leistung des Sponsoringnehmers
Der Sponsoringnehmer verpflichtet sich, es dem Sponsor zu ermöglichen, die Tatsache der
Zuwendung in folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen zu können:
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
3. Laufzeit/Kündigung
Diese Sponsoringvereinbarung wird für folgende Maßnahmen (Veranstaltung) geschlossen:
…………………………………………………………..……………………………………………………
……………………………………………………………………………………..…………………………
…………………………………………………………………………………………..……………………
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
Seite 4
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf evtl. bestehende Ansprüche aus diesem
Vertrag. Beide Seiten verzichten auf Rückforderungen für bereits gewährte Leistungen. (Auf eine
entsprechende Abwicklungsregelung kann verzichtet werden, wenn sie für das konkrete Sponsoringprojekt nicht
interessengerecht wäre)
4. Nebenkosten
Entstehen für die Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen Kosten,
werden diese vom Sponsor getragen.
5. Haftung
Der Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von Haftungsschäden Dritter frei, die durch Mängel der
von ihm hergestellten oder eingebauten Sachmittel entstehen. Die Haftungsfreistellung endet mit
dem Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme durch den Sponsoringnehmer.
Stellt der Sponsor von ihm erworbene Sachmittel dem Sponsoringnehmer zur Verfügung, tritt er
ggf. bestehende Gewährleistungsansprüche an den Sponsorennehmer ab. Im Übrigen ist er von
der Haftung befreit.
6. Zahlungsfristen
Für die nach Nummer 1 vereinbarten Geldleistungen werden folgende Zahlungsfristen vereinbart:
…………………………………………………………………………………..……………………………
……………………………………………………………………………………………..…………………
7. Zahlungen
Sämtliche nach Nummer 1 vorgesehenen Geldleistungen sind entsprechend der vereinbarten
Zahlungsfristen ausschließlich an die Stadtkasse Wesseling auf das Konto 0132 000017 bei der
Kreissparkasse Köln (BLZ 370 502 99)
unter der Angabe der Buchungsstelle: …………………………….……………………………………...
einzuzahlen.
8. Umsatzsteuer
Falls die vereinbarten Geldleistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche
Umsatzsteuer dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt.
9. Keine Ausschließlichkeit
Der Sponsoringnehmer ist berechtigt, Verträge mit weiteren gleichrangigen Nebensponsoren zu
schließen.
10. Weitere Vereinbarungen und Grundsätze
(Raum für spezielle Abreden, um im Einzelnen den besonderen Anforderungen des individuellen Einsatzbereiches der
jeweiligen Sponsoringbeziehung gerecht werden zu können)
…………………………………………………………………….……………………………………………
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
Seite 5
……………………………………………………………………………………….…………………………
………………………………………………………………………………………….………………………
…………………………………………………………………………………………………….……………
………………………………………………………………………………………………………….………
11. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
Regelungen zum Schriftformerfordernis selbst.
Mündliche Nebenabreden sind nicht erlaubt und daher ungültig.
12. Veröffentlichung
Der Name des Sponsors, die Höhe des gesponserten Geldbetrages oder die Bezeichnung der
gesponserten Sache oder der Dienstleistung mit Angabe des volles Wertes sowie Hinweise zur
Verwendung werden in Sponsoringberichten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die im § 6 der
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen genannten Regelungen
sind dabei einzuhalten.
Weitere Bekanntmachungen, auch in Publikationen des Sponsors, sind möglich, müssen jedoch
mit dem Sponsoringnehmer abgestimmt sein.
13. Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird
die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien
vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Fall eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung
vornehmen werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt.
Datum: ____________________
Datum: ____________________
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
__________________________
Sponsor
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
__________________________
Sponsoringnehmer
Seite 6
Anlage 2
Vertragsmuster Sponsoring Schule
Vereinbarung zwischen
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
(im Folgenden Schule genannt) und
………………………………………………………………………………………………………………….
vertreten durch: ……………………………………………………………………………………….……...
(im Folgenden Sponsor genannt).
1. Zielsetzungen
Die Zielsetzungen des Vertrages entsprechen dem Schulprogramm der Schule. Sie werden hier
noch einmal verkürzt dargestellt:
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
2. Zuwendung
Der Sponsor stellt der Stadtkasse Wesseling (Verwahrkonto) jährlich eine Summe in Höhe von
€ ……………………..
für die bildungsbezogene und pädagogische Arbeit der oben genannten Schule zur Verfügung.
Die Zuwendung ist für die unter 1. genannte Zielsetzung zu verwenden. Die Summe wird jeweils
zum ……………. des Jahres fällig. Der Vertrag wird zunächst über einen Zeitraum von ………..
Jahr(en) abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres. Die Buchführung
erfolgt durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung eingesetzte Lehrperson bzw. ein
Mitglied der Schulkonferenz. Die Stadt Wesseling bescheinigt dem Sponsor die Förderung eines
bestimmten als gemeinnützig anerkannten Zwecks im Sinne des § 10 b EinkommensSteuergesetz, Anlage 7 zu den Steuerrichtlinien, dort Nr. 2, 3 und 4.
3. Leistungen der Schule
Der Sponsor darf die Tatsache der Zuwendung in folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie
zur Imagepflege nutzen:
…………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………
Soll in Druckwerken darauf hingewiesen werden, so ist die geplante Veröffentlichung vorab dem
Schulleiter/der Schulleiterin zur Genehmigung vorzulegen.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
Seite 7
Datum: ____________________
Datum: ____________________
__________________________
Sponsor
___________________________
Schulleitung
Zustimmung des Schulträgers:
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
___________________________
Unterschrift
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
Seite 8