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Beschlusstext (Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
145 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
29.07.10, 04:53
Aktualisiert
29.07.10, 04:53

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 28.07.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 8. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 06.07.2010 um 18:05 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 11. Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung) 11.1. Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung) Drucksache 141/2010 Vorlagennummer: 141/2010 1. Ergänzung Sodann wird beschlossen: Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 06.07.2010 folgenden Beschluss gefasst: Teil 1: Rat und Verwaltung §1 Vorbemerkungen (1) Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen, Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen - egal in welcher Gesellschaftsform - zur Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. (2) Sponsoring kann somit in geeigneten Fällen dazu beitragen, Verwaltungsziele, die durch den Rat der Stadt Wesseling beschlossen wurden, zu erreichen. (3) Die der Stadt Wesseling durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu finanzieren. Sponsoring kommt stets nur ergänzend und unter den Bedingungen der nachfolgenden §§ dieser Ordnung sowie der in den als Anlage zu dieser Ordnung beigefügten Vertragsmuster in Betracht. Die Ziele der Stadt und ihrer Einrichtungen dürfen durch das Sponsoring nicht beeinträchtigt werden. (4) Rat und Verwaltung müssen jeden Anschein fremder Einflussnahme durch Sponsoren vermeiden, um die Integrität und Neutralität zu wahren. Deshalb müssen alle Sponsoringleistungen und die damit verbundenen Sponsoringverträge durch Veröffentlichung in den dafür von der Stadt Wesseling vorgesehen Möglichkeiten transparent gemacht werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Stadt Wesseling nach Maßgabe dieser Ordnung Sponsorverträge abschließen. Dabei sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. (5) In einem Sponsoringvertrag werden seitens des Sponsoringgebers regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit dargestellt und beschrieben. Die Werbung für den Sponsor darf nur in einem der Sache angemessenen und geeigneten Rahmen erfolgen. §2 Vertragliche Regelungen Über Leistungen eines Sponsors an die Stadt Wesseling ist in allen Fällen eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Sponsoringvertrag) zu schließen, in der Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Stadt Wesseling beschrieben sind. Dabei ist auch die Laufzeit des Sponsorvertrages genau festzulegen. §3 Zustimmungserfordernis (Grenzen) (1) Der Abschluss eines Sponsoringvertrages bedarf der Zustimmung des Rates, wenn der Wert der Gesamtleistung des Sponsors 25.000 €, bei Geldleistungen 15.000 € übersteigt. (2) Bei Sponsoringverträgen bis zu den in Absatz 1 genannten Beträgen entscheidet der Bürgermeister. (3) Der federführende Bereich hat die Vorlage bzw. den Vertrag und den abgestimmten Entwurf des Sponsoringvertrages beizufügen und in der Begründung die Interessenlage der Vertragsbeteiligten zu erläutern sowie die Auswirkungen auf die Stadt Wesseling (Folgekosten, steuerliche Wirkungen) darzulegen. (4) Zu jedem Sponsoringvertrag ist eine Stellungnahme der Stabsstelle Recht einzuholen und ebenfalls mit vorzulegen. (5) Für jeden Sponsoringvertrag ist in der Regel das in der Anlage 1 vorgeschriebene Vertragsmuster auszufüllen und beizufügen. §4 Kontrolle Neben der Stabsstelle Recht sind die Sponsoringverträge in jedem Fall, unabhängig von den unter § 3 genannten Grenzen, auch der örtlichen Rechnungsprüfung mit einer entsprechenden Ausfertigung des Sponsorvertrages, Anlage 1, vorzulegen. §5 Buchung (1) Die Buchung der Leistungen des Sponsors erfolgt im Haushalt der Stadt Wesseling in der dafür eingerichteten Buchungsstelle des jeweiligen Produkts. (2) Bei Sachwerten ist der Wert nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuer- bzw. des Einkommensteuerrechts durch den Bereich Finanzmanagement festzusetzen. §6 Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 Seite 2 Veröffentlichung von Sponsoringverträgen (1) Nach Beschluss durch den Rat oder einer Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt jedes Sponsoringvertrags im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling veröffentlicht. Dabei ist auf die wichtigsten Inhalte des Sponsoringvertrages einzugehen. (2) Spätestens zum 31. März des Folgejahres berichtet der Bürgermeister dem Rat über alle im Vorjahr erfolgten Sponsoringmaßnahmen. Teil 2: Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling §7 Vorbemerkungen (1) Die Bereitschaft der Sponsoren zur Unterstützung der Schulen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dadurch können wichtige Impulse zur Gestaltung des Schullebens unterstützt werden. Durch solche Zuwendungen Dritter wird die Verpflichtung des Schulträgers, die erforderlichen sächlichen Kosten der Schule zu tragen, nicht berührt. (2) Sponsoring an Schulen ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen der Stadt Wesseling. Deshalb müssen die Sponsoringmaßnahmen und der damit verbundene Werbezweck mit dem Schulauftrag vereinbar sein. (3) Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot werden gemäß § 99 des Schulgesetzes NRW die folgenden Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Stadt Wesseling dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendung von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen des Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt solcher Hinweise soll dabei deutlich zurücktreten hinter den schulischen Nutzen. §8 Zuständigkeit Über den Abschluss eines Sponsoringvertrages (Anlage 2) entscheidet gemäß § 99 des Schulgesetzes NRW die Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. §9 Allgemeine Regelungen zum Sponsoring Die im Teil 1 enthaltenen Regelungen gelten auch für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling. Dies gilt vor allem für in § 2 festgelegte vertragliche Regelung eines jeden Sponsoringvertrages. § 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wesseling in Kraft. Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 Seite 3 Anlage 1 Vertragsmuster Sponsoring zwischen der Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister [Dienststelle] - im Folgenden Sponsoringnehmer genannt – und …………………………………………………………………………………………………….……… - im Folgenden Sponsor genannt wird folgende Sponsoringvereinbarung geschlossen: Präambel Die Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen gilt für die Stadt Wesseling, ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung. Sie regelt die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Dritte zur Finanzierung städtischer Aufgaben. 1. Leistung des Sponsors Der Sponsor verpflichtet sich: ………………………………………………………………………………….……………………………… …………………………………………………………………………………….…………………………… …………………………………………………………………………………….…………………………… …………………………………………………………………………………..……………………………... 2. Leistung des Sponsoringnehmers Der Sponsoringnehmer verpflichtet sich, es dem Sponsor zu ermöglichen, die Tatsache der Zuwendung in folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen zu können: ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… 3. Laufzeit/Kündigung Diese Sponsoringvereinbarung wird für folgende Maßnahmen (Veranstaltung) geschlossen: …………………………………………………………..…………………………………………………… ……………………………………………………………………………………..………………………… …………………………………………………………………………………………..…………………… Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 Seite 4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf evtl. bestehende Ansprüche aus diesem Vertrag. Beide Seiten verzichten auf Rückforderungen für bereits gewährte Leistungen. (Auf eine entsprechende Abwicklungsregelung kann verzichtet werden, wenn sie für das konkrete Sponsoringprojekt nicht interessengerecht wäre) 4. Nebenkosten Entstehen für die Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen Kosten, werden diese vom Sponsor getragen. 5. Haftung Der Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von Haftungsschäden Dritter frei, die durch Mängel der von ihm hergestellten oder eingebauten Sachmittel entstehen. Die Haftungsfreistellung endet mit dem Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme durch den Sponsoringnehmer. Stellt der Sponsor von ihm erworbene Sachmittel dem Sponsoringnehmer zur Verfügung, tritt er ggf. bestehende Gewährleistungsansprüche an den Sponsorennehmer ab. Im Übrigen ist er von der Haftung befreit. 6. Zahlungsfristen Für die nach Nummer 1 vereinbarten Geldleistungen werden folgende Zahlungsfristen vereinbart: …………………………………………………………………………………..…………………………… ……………………………………………………………………………………………..………………… 7. Zahlungen Sämtliche nach Nummer 1 vorgesehenen Geldleistungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsfristen ausschließlich an die Stadtkasse Wesseling auf das Konto 0132 000017 bei der Kreissparkasse Köln (BLZ 370 502 99) unter der Angabe der Buchungsstelle: …………………………….……………………………………... einzuzahlen. 8. Umsatzsteuer Falls die vereinbarten Geldleistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche Umsatzsteuer dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt. 9. Keine Ausschließlichkeit Der Sponsoringnehmer ist berechtigt, Verträge mit weiteren gleichrangigen Nebensponsoren zu schließen. 10. Weitere Vereinbarungen und Grundsätze (Raum für spezielle Abreden, um im Einzelnen den besonderen Anforderungen des individuellen Einsatzbereiches der jeweiligen Sponsoringbeziehung gerecht werden zu können) …………………………………………………………………….…………………………………………… Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 Seite 5 ……………………………………………………………………………………….………………………… ………………………………………………………………………………………….……………………… …………………………………………………………………………………………………….…………… ………………………………………………………………………………………………………….……… 11. Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Regelungen zum Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht erlaubt und daher ungültig. 12. Veröffentlichung Der Name des Sponsors, die Höhe des gesponserten Geldbetrages oder die Bezeichnung der gesponserten Sache oder der Dienstleistung mit Angabe des volles Wertes sowie Hinweise zur Verwendung werden in Sponsoringberichten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die im § 6 der Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen genannten Regelungen sind dabei einzuhalten. Weitere Bekanntmachungen, auch in Publikationen des Sponsors, sind möglich, müssen jedoch mit dem Sponsoringnehmer abgestimmt sein. 13. Schlussbestimmungen Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Fall eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. Datum: ____________________ Datum: ____________________ Stadt Wesseling Der Bürgermeister __________________________ Sponsor Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 __________________________ Sponsoringnehmer Seite 6 Anlage 2 Vertragsmuster Sponsoring Schule Vereinbarung zwischen ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… (im Folgenden Schule genannt) und …………………………………………………………………………………………………………………. vertreten durch: ……………………………………………………………………………………….……... (im Folgenden Sponsor genannt). 1. Zielsetzungen Die Zielsetzungen des Vertrages entsprechen dem Schulprogramm der Schule. Sie werden hier noch einmal verkürzt dargestellt: ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… 2. Zuwendung Der Sponsor stellt der Stadtkasse Wesseling (Verwahrkonto) jährlich eine Summe in Höhe von € …………………….. für die bildungsbezogene und pädagogische Arbeit der oben genannten Schule zur Verfügung. Die Zuwendung ist für die unter 1. genannte Zielsetzung zu verwenden. Die Summe wird jeweils zum ……………. des Jahres fällig. Der Vertrag wird zunächst über einen Zeitraum von ……….. Jahr(en) abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres. Die Buchführung erfolgt durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung eingesetzte Lehrperson bzw. ein Mitglied der Schulkonferenz. Die Stadt Wesseling bescheinigt dem Sponsor die Förderung eines bestimmten als gemeinnützig anerkannten Zwecks im Sinne des § 10 b EinkommensSteuergesetz, Anlage 7 zu den Steuerrichtlinien, dort Nr. 2, 3 und 4. 3. Leistungen der Schule Der Sponsor darf die Tatsache der Zuwendung in folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen: ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… Soll in Druckwerken darauf hingewiesen werden, so ist die geplante Veröffentlichung vorab dem Schulleiter/der Schulleiterin zur Genehmigung vorzulegen. Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 Seite 7 Datum: ____________________ Datum: ____________________ __________________________ Sponsor ___________________________ Schulleitung Zustimmung des Schulträgers: Stadt Wesseling Der Bürgermeister ___________________________ Unterschrift Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010 Seite 8