Daten
Kommune
Wesseling
Größe
71 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
29.07.10, 04:53
Aktualisiert
29.07.10, 04:53
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 28.07.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 8. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 06.07.2010 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
19.
Satzung für das Jugendamt
Vorlagennummer: 92/2010
Die folgende Satzung für das Jugendamt wird beschlossen:
Der Rat der Stadt hat am 06.07.2010 aufgrund der §§ 69ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006
(BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122),
geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom 12.12.1990
(GV.NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) folgende Satzung
für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und
dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der
Stadt Wesseling zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und
Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder,
Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit
der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und darüber
hinaus 13 beratende Mitglieder nach Abs. 3 an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe
erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von den im
Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine
persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet
sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und
der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm
bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter;
b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete
c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in
d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter;
e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine
Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen
Präsidenten des Landgerichts bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der
zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des
Dekanates Wesseling bestellt wird;
j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der
Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird;
k) eine Vertreterin/ein Vertreter von Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Wesseling e.V.,
die/der von dem Verein bestellt wird;
l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, dessen Wahl durch den Integrationsrat
erfolgt;
m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW derjenigen Fraktionen im Rat der
Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind.
Für die Mitglieder e) bis m) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu
bestellen oder zu wählen.
§ 5 Aufgaben der Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der
Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen
und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII).
Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat
gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder
Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/ eines
Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.07.2010
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1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch
Landesrecht geregelt werden.
2. die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§4 Abs. 3, § 74 SGB VIII),
c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG- KJHG,
d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,
f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24
KiBiz.
3. die Vorberatung
a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung
mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz).
§ 6 Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er
bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 7 Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung.
IV. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die
Satzung für das Jugendamt der Stadt vom 06.12.1999 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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