Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 3. Sitzung des Kreisausschusses am 06.04.2005 im Sitzungssaal I
des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 14.
Landschaftsplan 28 "Mechernich"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der
Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004
D 4/2004
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
Kreisausschuss
Kreistag
Z1
Z2
Z3
09.03.2005
06.04.2005
28.04.2005
An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nehmen die Kreisausschussmitglieder Dr. Pesch
und Ronig (beide CDU) und Troschke (UWV) wegen Befangenheit nicht teil.
Der Kreisausschuss stimmt der Dringlichkeitsentscheidung
4/2004 zu und empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung 4/2004
vom 22.12.2004 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NW und beschließt, der der Dringlichkeitsentscheidung 4/2004 als Anlage
beigefügten Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung
Köln vom 22.12.2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“
beizutreten.
Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden in folgender
Ausgestaltung beachtet:
a) der Auflage Nr. 1 wird gefolgt. Der Absatz 7 der Präambel
wird gestrichen.
b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. Der Absatz 8 wird wie folgt
ergänzt: „... soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen
hat.“
c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Im Anschluss an den ersten
Absatz der allgemeinen Verbote aller Schutzkategorien wird
folgender Zusatz aufgenommen: „Soweit Unberührtheiten in
den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der
Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW:“
d) der Auflage Nr. 4 wird gefolgt. In den allgemeinen Verbotskatalog für Naturschutzgebiete (unter 2.1.0) wird die Ziffer 3
wie folgt ergänzt: „Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.“
e) der Auflage Nr. 5 wird gefolgt. Es werden die geforderten
Änderungen wie in Anlage 2 dokumentiert durchgeführt.
-2f)
der Auflage Nr. 6 wird gefolgt. Die Unberührtheitsklauseln
Ziffern 10 und 11 (Seite 24) werden wie folgt ergänzt: „...
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.“
g) der Auflage Nr. 7 wird gefolgt. Der erste Punkt der Unberührtheit zum NSG „Katzensteine“ (Seite 53) ist wie folgt zu
fassen „das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und
ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach
Maßgabe eines zwischen dem Eigentümer und der unteren
Landschaftsbehörde abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes unter Beachtung des § 62 LG NRW.“
h) der Auflage Nr. 8 wird gefolgt. Unter den „Regelungen für
Ausnahmen / Hinweise auf Befreiungen“ (Seite 64) wird der
zweite Satz des Textes wie folgt geändert: „Die Untere
Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die
unter Ziffer 2.2.0 genannten Eingriffe zulassen, ...“
i) der Auflage Nr. 9 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte
werden die in Anlagen 3 und 4 dokumentierten Änderungen
durchgeführt.
j) der Auflage Nr. 10 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte
werden die geforderten Änderungen durchgeführt.
k) der Auflage Nr. 11 wird gefolgt. In der Entwicklungskarte
werden die geforderten Änderungen durchgeführt.
Den ergänzenden Hinweisen wird bei Erstellung der endgültigen Satzung gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, bei 0 Enthaltung(en)