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Beschlusstext (Landschaftsplan 28 "Mechernich" hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlusstext (Landschaftsplan 28 "Mechernich"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004) Beschlusstext (Landschaftsplan 28 "Mechernich"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der 3. Sitzung des Kreisausschusses am 06.04.2005 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 14. Landschaftsplan 28 "Mechernich" hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004 D 4/2004 Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr Kreisausschuss Kreistag Z1 Z2 Z3 09.03.2005 06.04.2005 28.04.2005 An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nehmen die Kreisausschussmitglieder Dr. Pesch und Ronig (beide CDU) und Troschke (UWV) wegen Befangenheit nicht teil. Der Kreisausschuss stimmt der Dringlichkeitsentscheidung 4/2004 zu und empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung: Der Kreistag genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung 4/2004 vom 22.12.2004 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NW und beschließt, der der Dringlichkeitsentscheidung 4/2004 als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“ beizutreten. Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden in folgender Ausgestaltung beachtet: a) der Auflage Nr. 1 wird gefolgt. Der Absatz 7 der Präambel wird gestrichen. b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. Der Absatz 8 wird wie folgt ergänzt: „... soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat.“ c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Im Anschluss an den ersten Absatz der allgemeinen Verbote aller Schutzkategorien wird folgender Zusatz aufgenommen: „Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW:“ d) der Auflage Nr. 4 wird gefolgt. In den allgemeinen Verbotskatalog für Naturschutzgebiete (unter 2.1.0) wird die Ziffer 3 wie folgt ergänzt: „Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.“ e) der Auflage Nr. 5 wird gefolgt. Es werden die geforderten Änderungen wie in Anlage 2 dokumentiert durchgeführt. -2f) der Auflage Nr. 6 wird gefolgt. Die Unberührtheitsklauseln Ziffern 10 und 11 (Seite 24) werden wie folgt ergänzt: „... nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.“ g) der Auflage Nr. 7 wird gefolgt. Der erste Punkt der Unberührtheit zum NSG „Katzensteine“ (Seite 53) ist wie folgt zu fassen „das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines zwischen dem Eigentümer und der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes unter Beachtung des § 62 LG NRW.“ h) der Auflage Nr. 8 wird gefolgt. Unter den „Regelungen für Ausnahmen / Hinweise auf Befreiungen“ (Seite 64) wird der zweite Satz des Textes wie folgt geändert: „Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter Ziffer 2.2.0 genannten Eingriffe zulassen, ...“ i) der Auflage Nr. 9 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte werden die in Anlagen 3 und 4 dokumentierten Änderungen durchgeführt. j) der Auflage Nr. 10 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte werden die geforderten Änderungen durchgeführt. k) der Auflage Nr. 11 wird gefolgt. In der Entwicklungskarte werden die geforderten Änderungen durchgeführt. Den ergänzenden Hinweisen wird bei Erstellung der endgültigen Satzung gefolgt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltung(en)