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Allgemeine Vorlage (Nutzungsänderung des Getränkemarktes in drei Spielhallen auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 36, gelegen in Kall, Hüttenstraße 65)

Daten

Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.06.12, 18:08
Aktualisiert
08.08.12, 18:11
Allgemeine Vorlage (Nutzungsänderung des Getränkemarktes in drei Spielhallen auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 36, gelegen in Kall, Hüttenstraße 65)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 116/2012 03.07.2012 Federführung: Fachbereich III An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmidt Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5.2 Nutzungsänderung des Getränkemarktes in drei Spielhallen auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 36, gelegen in Kall, Hüttenstraße 65 Beschlussvorschlag: Wird aufgrund der Beratung im Ausschuss formuliert. Sachdarstellung: Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 36, gelegen in Kall, Hüttenstraße 65, den vorhandenen Getränkemarkt in drei Spielhallen umzubauen. Im Erdgeschoss des Gebäudes Hüttenstraße 65 wurde bereits eine Spielhalle (Spielhalle 1 und 2 mit je 10 Geldspielgeräten auf einer Fläche von insgesamt rd. 300 qm) genehmigt. Das fragliche Grundstück liegt im Bereich des aufgehobenen Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet), so dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben für dieses Gebiet nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art danach, ob es nach der Verordnung im Baugebiet allgemein bzw. ausnahmsweise (Anwendung § 31 BauGB) zulässig wäre. Im aufgehobenen Bebauungsplan war das Grundstück als „Gewerbegebiet“ festgesetzt (Anlage 1). Sollte man hier zu dem Ergebnis kommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht, wäre eine Spielhalle nur ausnahmsweise zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung würden dann vorliegen, wenn die Vergnügungsstätte der Eigenart eines Gewerbegebietes nicht widerspricht. Zur Erläuterung sind Auszüge aus den Bauvorlagen als Anlage 2 der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.