Daten
Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.06.12, 18:08
Aktualisiert
08.08.12, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
116/2012
03.07.2012
Federführung: Fachbereich III
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schmidt
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 5.2
Nutzungsänderung des Getränkemarktes in drei Spielhallen auf dem Grundstück
Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 36, gelegen in Kall, Hüttenstraße 65
Beschlussvorschlag:
Wird aufgrund der Beratung im Ausschuss formuliert.
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 36, gelegen in Kall, Hüttenstraße 65, den vorhandenen Getränkemarkt in drei Spielhallen umzubauen.
Im Erdgeschoss des Gebäudes Hüttenstraße 65 wurde bereits eine Spielhalle (Spielhalle 1 und 2
mit je 10 Geldspielgeräten auf einer Fläche von insgesamt rd. 300 qm) genehmigt.
Das fragliche Grundstück liegt im Bereich des aufgehobenen Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet), so dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben für dieses Gebiet nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art danach, ob es nach der Verordnung im
Baugebiet allgemein bzw. ausnahmsweise (Anwendung § 31 BauGB) zulässig wäre. Im aufgehobenen Bebauungsplan war das Grundstück als „Gewerbegebiet“ festgesetzt (Anlage 1).
Sollte man hier zu dem Ergebnis kommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht, wäre eine Spielhalle nur ausnahmsweise zulässig. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung würden dann vorliegen, wenn die Vergnügungsstätte
der Eigenart eines Gewerbegebietes nicht widerspricht.
Zur Erläuterung sind Auszüge aus den Bauvorlagen als Anlage 2 der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.