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Beschlusstext (Gründung der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der 3. Sitzung des Kreisausschusses am 06.04.2005 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 3.2. Gründung der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH V 84/2005 Kreisausschuss Kreistag Z1 Z2 06.04.2005 28.04.2005 AV Poth nimmt in seinen Erläuterungen inhaltlich auf die Begründung der Vorlage 84/2005 und den der Vorlage beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages Bezug. Dieser nunmehr vorliegende Vertragsentwurf trage aus der Sicht der Verwaltung den Interessen des Kreises Euskirchen und der Kommunen des Kreises Rechnung und sei nach intensiven Gesprächen und Verhandlungen zwischen dem Land und den potentiellen Gesellschaftern diesen nunmehr zur Zustimmung zugeleitet worden. In seinen weiteren Ausführungen unterrichtet AV Poth den Kreisausschuss zusätzlich über folgende Einzelheiten und Lösungsvorschläge: Finanzierung der Standortentwicklungsgesellschaft Der von den kommunalen Partnern und dem Förderverein zu tragende Kofinanzierungsanteil in Höhe von jährlich 40.000,00 € soll wie folgt aufgebracht werden: Förderverein Rest 38.000 € davon Kreis Euskirchen und Stadt Schleiden Kreis Aachen Kreis Düren 5% insgesamt 60 % 20 % 20 % = 2.000,00 € = = = = 11.400,00 € 11.400,00 € 7.600,00 € 7.600,00 € 40.000,00 € Aufsichtsrat Die sechs Aufsichtsratssitze der kommunalen Seite sollen wie folgt aufgeteilt werden: Kreis Aachen Kreis Düren Stadt Schleiden Kreis Euskirchen 1 Sitz 1 Sitz 2 Sitze 2 Sitze -2Soweit sich der Kofinanzierungsanteil der Stadt Schleiden zu Lasten des Kreises Euskirchen verändert, verändern sich auch die Aufsichtsratssitze dahingehend, dass dem Kreis Euskirchen drei Aufsichtsratssitze, der Stadt Schleiden ein Aufsichtsratssitz zufallen würde. Gesellschafterversammlung Hier bleibt es bei dem Vorschlag gemäß der Vorlage 84/2005, wonach der Kreis Euskirchen drei Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsendet und ein/e Stimmführer/in bestimmt werden soll. Abschließend unterrichtet AV Poth den Kreisausschuss über die folgende notwendige Ergänzung des vorliegenden Vertragsentwurfes, die den Förderverein Nationalpark Eifel e. V. betrifft: Damit der Förderverein nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert bzw. diese gefährdet wird, müsste er von einer Beteiligung an evtl. Gewinnen oder Verlusten freigestellt werden. Insofern müsste in § 4 Abs. 2 nach Buchst. f) des Vertragsentwurfs folgender Zusatz eingefügt werden: "Der Förderverein Nationalpark Eifel e. V. ist nicht an den betrieblichen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt." Über diese Ergänzung sei mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW Einvernehmen erzielt worden. In der nun folgenden Diskussion erörtert der Kreisausschuss Änderungsvorschläge zum vorliegenden Vertragsentwurf, insbesondere zum/zur • • • • • Sitz der Gesellschaft (§ 1) Gegenstand des Unternehmens (§ 2) Stammkapital (§ 4) Zusammensetzung und Vorsitz des Aufsichtsrats (§ 8 und 10) Vorsitz der Gesellschafterversammlung (§ 11) Von der Tendenz her kristallisiert sich heraus, dass der Kreisausschuss grundsätzlich der Vorlage 84/2005 zustimmt, dass aber der Text des Gesellschaftervertrages in einzelnen bestimmten Passagen überarbeitet und geändert werden sollte. AV Poth weist darauf hin, dass nicht alle Details in dem vorliegenden Vertragsentwurf geregelt werden sollten und könnten. Es sei gerade Aufgabe der zu gründenden Entwicklungsgesellschaft, die notwendigen Entscheidungen vorzuberaten und vorzuschlagen. Der nunmehr vorliegende abgestimmte und juristisch vorgeprüfte Gesellschaftsvertragsentwurf enthalte keine finanziellen Risiken für den Kreis Euskirchen. Landrat Rosenke fasst das Beratungsergebnis dahingehend -3zusammen, dass a) der Kreisausschuss die Vorlage 84/2005 mit dem anliegenden Entwurf des Gesellschaftsvertrages vom Grundsatz her zustimmend zur Kenntnis nimmt und b) in den nächsten Tagen im Rahmen einer interfraktionellen Absprache prägnante, die Substanz des Vertragsentwurfs berührende, Fragen/Inhalte/Textformulierungen geklärt werden sollen. Auf der Basis des Ergebnisses dieser interfraktionellen Absprache soll eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung herbeigeführt werden, die unverzüglich den potentiellen Gesellschaftern, dem zuständigen Landesministerium (MSWKS) und der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) zu übermitteln ist. In der Sitzung des Kreistages am 28.04.2005 soll dann die abschließende Beratung und Beschlussfassung bzw. die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 der Kreisordnung erfolgen. Abstimmungsergebnis: Ohne Abstimmung