Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 13. Sitzung des Kreistages am 25.04.2007 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 5
Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei
Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990
Der Kreistag nimmt die Vorlage 309/2007 zur Kenntnis und
fasst unter Berücksichtigung des interfraktionellen Vorschlages
vom 25.04.2007 (siehe Z 2/V 309/2007) folgenden Beschluss
hinsichtlich der Wertgrenzen zur Abgrenzung von Geschäften
der laufenden Verwaltung bei Auftragsvergaben:
1. Vergaben, deren Planungen durch den Kreistag, den
Kreisausschuss oder den zuständigen Fachausschuss
genehmigt
worden
sind,
für
die
entsprechende
Haushaltsmittel bereitgestellt wurden und bei denen die
vergaberechtlichen Vorschriften eingehalten sind, gelten als
Geschäfte der laufenden Verwaltung.
2. Nachträge, die in den o.g. Fällen mit der festgestellten
Auftragssumme
(inklusive
Mehrwertsteuer)
die
ursprüngliche
Haushaltsermächtigung
überschreiten,
bedürfen eines Kreisausschussbeschlusses.
3.
Alle anderen Vergaben sind bis zu den folgenden
Auftragswerten (exklusive Mehrwertsteuer) Geschäfte der
laufenden Verwaltung:
a)
Leistungen nach der HOAI, Vergabe von
Aufträgen an Planer, Gutachter, Prüfer,
Sachverständige, Berater sowie sonstige
freiberufliche Leistungen
bis zu 25.000 €
b)
Bauleistungen sowie sonstige Lieferungen und
Leistungen
bis zu 100.000 €
c)
Verträge, die eine laufende
Zahlungsverpflichtung begründen,
bis zu 100.000 €
bei befristeten Verträgen ist der
Gesamtwert zugrunde zu legen
bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der
Vertragswert aus der
monatlichen Zahlung multipliziert mit 48
Hierbei gelten Nachträge zu Aufträgen als Geschäft der
laufenden Verwaltung, soweit die Nachträge in den
V 309/2007
Fällen zu a) bis c) 10% der ursprünglichen
Auftragssumme (exklusive Mehrwertsteuer) nicht
überschreiten.
4.
Über die erfolgten Vergaben mit einem Auftragswert von
über 30.000 € (exklusive Mehrwertssteuer) und von über
5.000 € (exklusive Mehrwertssteuer) bei Leistungen nach
der HOAI / freiberuflichen Leistungen erhalten der jeweilig
zuständige Fachausschuss sowie der Kreisausschuss in
den der Vergabe folgenden Sitzungen eine entsprechende
Information der Verwaltung, an wen in welcher Höhe
vergeben wurde.
5.
Stets als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten
Aufträge und Verträge, die aus den Konten
5233 Unterhaltung Geräte und Ausstattung
5234 Unterhaltung von Fahrzeugen
5237 Aufwendung für Bewirtschaftung der
Grundstücke, Gebäude
5242
Lernmittel
nach
Lernmittelfreiheitsgesetz
5413 Dienstreisen
5431 Büromaterial
5433 Zeitschriften und Fachliteratur
5434 Porto
5435 Fernmeldegebühren
5436 Öffentliche Bekanntmachungen
5441 und 5442 Versicherungsbeiträge
dem
zu finanzieren sind.
6.
Die Landrätin/der Landrat kann in Fällen, die gemäß Ziffer
1 + 2 als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen
sind, die Entscheidung des Kreisausschusses einholen.
Der Kreisausschuss kann im Einzelfall mit dem Beschluss
über die Auftragserteilung der Landrätin/dem Landrat
höhere Kompetenzen für die Erteilung von Nachträgen
einräumen.
7.
Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel
Unterschreitung von Wertgrenzen ist unzulässig.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
der