Daten
Kommune
Kall
Größe
25 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
16.09.11, 18:31
Aktualisiert
16.09.11, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Fund- und Verwahrtierkostenvertrag
Zwischen der Gemeinde Kall, nachfolgend „Gemeinde“ genannt, vertreten durch
den Bürgermeister, Herrn Herbert Radermacher und dem Beigeordneten, Herrn
Alfred Schmidt, beide dienstansässig Bahnhofstraße 9, 53925 Kall
und der
Tierheimbetriebsgesellschaft Kall gemeinnützige UG, nachfolgend „Tierheimbetriebsgesellschaft“ genannt, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Markus
Schmitz-Bongard
wird folgender Fund- und Verwahrtierkostenertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand
Dieser Vertrag regelt die Zuführung, Verwahrung und Pflege von Fund- und Verwahrtieren, die von der Tierheimbetriebsgesellschaft aufgenommen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fundtiere im Sinne dieses Vertrages sind Tiere, die im Gebiet der Gemeinde Kall als
verloren aufgegriffen werden.
Verwahrtiere sind Tiere, die durch die Gemeinde in Obhut genommen wurden und
bei denen der Besitzer bekannt ist.
Wildtiere und herrenlose Tiere sind von den Bestimmungen dieses Vertrages ausgeschlossen.
§ 3 Pflichten der Tierheimbetriebsgesellschaft
1. Die Tierheimbetriebsgesellschaft verpflichtet sich, Fund- und Verwahrtiere aus
dem Gebiet der Gemeinde Kall aufzunehmen, artgerecht unterzubringen und
bis zur Weiterleitung zu verwahren.
2. Die Entscheidung, ob ein Tier als Fundtier aufzunehmen ist, obliegt der Ordnungsbehörde. Aus diesem Grunde ist die Ordnungsbehörde vor Aufnahme
des Tieres zu informieren. Die Aufnahme von Fundtieren ist von der Tierheimbetriebsgesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Aufnahme gegenüber der Gemeinde Kall schriftlich anzuzeigen.
Diese Anzeige ist Basis der Abrechnungen.
3. Die Unterbringung von wilden Tieren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Keine Wildtiere sind solche, die üblicherweise unter menschlicher Herrschaft
leben, dazu zählen insbesondere Haustiere.
Fund- und Verwahrtierkostenvertrag
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ENTWURF
§ 4 Pflichten der Gemeinde und der Tierheimbetriebsgesellschaft
Die Zuführung der Tiere übernimmt die Tierheimbetriebsgesellschaft. Nach vorheriger Absprache kann diese Aufgabe (Abholung) auch von der Gemeinde übernommen werden. Auf § 3 Ziffer 2 des Vertrages wird verwiesen.
Die Gemeinde stellt die Tierheimbetriebsgesellschaft von etwaigen Rechtsansprüchen des Eigentümers, die dieser infolge dieses Vertrages erhebt, frei. Erwirbt die
Gemeinde gemäß § 976 BGB oder aufgrund anderer Vorschriften Eigentum an einem Fundtier, so geht das Eigentumsrecht gemäß § 929 Satz 2 BGB auf die Tierheimbetriebsgesellschaft über.
§ 5 Entgelt
1. Die Gemeinde zahlt der Tierheimbetriebsgesellschaft zur Deckung seiner notwendigen Aufwendungen für die Abholung, Verwahrung, Pflege und Vermittlung aufgenommener Tiere eine Grundpauschale in Höhe von 0,50 € je Einwohner zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die amtliche
Einwohnerzahl vom 30.06. des Vorjahres.
Darüber hinaus erhebt die Tierheimbetriebsgesellschaft folgende Nettotagessätze zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Hund
Katze
Kleintier
4,20 €
3,00 €
1,50 €
Die Tagessätze werden für eine Unterbringung der Tiere von höchstens 100
Tagen gezahlt. Bei Überschreiten der 100-Tage-Grenze sind für darüber
hinausgehende Kostenerstattungen entsprechende Vermittlungsversuche
nachzuweisen.
2. Die für die Aufnahme von Fundtieren notwendige tierärztliche Versorgung
(Behandlung akuter Verletzungen und Krankheiten, Entwurmung und Impfungen) wird mit 65 % des einfachen Satzes der Gebührenordnung für Tierärzte
(GOT) abgerechnet, soweit die Behandlung in der Tierarztpraxis der Tierheimbetriebsgesellschaft bzw. des Tierschutzvereins durchgeführt wurde. Ansonsten gelten die allgemeinen Abrechnungssätze für niedergelassene Tierärzte.
3. Die bei einer Vermittlung an die Tierheimbetriebsgesellschaft gezahlten
Schutzgebühren werden auf die von der Gemeinde zu zahlenden Beträge angerechnet. Die Tierheimbetriebsgesellschaft ist um eine schnelle Vermittlung
der Fundtiere bemüht.
4. Kastrationskosten werden im Rahmen der Fundtierabrechnung nicht übernommen. Diese Kosten werden separat von der Gemeinde erstattet.
Fund- und Verwahrtierkostenvertrag
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ENTWURF
5. Die Tierheimbetriebsgesellschaft teilt der Gemeinde monatlich die Zahl und
Verweildauer der Fundtiere aus dem Gemeindegebiet getrennt nach Tierarten
mit. Die Erstattung der angefallenen Tagessätze an die Tierheimbetriebsgesellschaft erfolgt auf dieser Basis jeweils zum 15. eines Monats für den Vormonat.
Die Grundpauschale wird in zwei gleichen Teilen jeweils zum 01.04. und
01.09. gezahlt.
6. Schließt die Tierheimbetriebsgesellschaft einen Fundtiervertrag mit einer weiteren Kommune ab, dann wird das Entgelt gem. § 5 Ziff. 1 ab Inkrafttreten des
weiteren Vertrages, gegebenenfalls anteilig, in einen Pauschalbetrag von jährlich EUR 7.500,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer umgewandelt. Die
Bestimmungen nach § 5 Ziff. 2 bis 5 entfallen dann ersatzlos. Alle weiteren
Bestimmungen dieses Vertrages bleiben davon unberührt.
§ 6 Vertragsdauer
Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2011. Er
verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende gekündigt wird.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Auflösungsklausel
Sollte der Kreis Euskirchen im Rahmen der geplanten kreisweiten Pauschalumlage
die Tierheimbetriebsgesellschaft für die gleichen Tätigkeiten nach Maßgabe dieses
Vertrages auf Basis einer gesonderten Vereinbarung entgelten, sind die Vertragsparteien für die Zukunft nicht mehr an diesen Vertrag gebunden.
Kall,
Für die Gemeinde Kall:
Für die Tierheimbetriebsgesellschaft:
...........................................................
Radermacher, Bürgermeister
.............................................................
Schmitz-Bongard, Geschäftsführer
...........................................................
Schmidt, Beigeordneter
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