Daten
Kommune
Kall
Größe
69 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
16.09.11, 18:31
Aktualisiert
16.09.11, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
154/2011
27.09.2011
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Herr Virnich
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 7
Bildung von Ermächtigungsresten in den Haushaltsjahren 2009 und 2010
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass
-
im Haushaltsjahr 2009 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2010 in folgender
Höhe gebildet wurden:
im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 4 ):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 3):
-
465.866,83 €
4.854.667,84 €
42.000,00 €
im Haushaltsjahr 2010 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2011 in folgender
Höhe gebildet wurden:
im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 2):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 5):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 3):
358.131,68 €
5.958.722,76 €
69.000,00 €
Sachdarstellung:
1. Grundsätzliches
Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GemHVO NRW ist dem Gemeinderat eine Übersicht der übertragenen
Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des
Folgejahres vorzulegen.
Vorlagen-Nr. 154/2011
Seite 2
Die NKF Ermächtigungsübertragungen wurden zur Zeit der Kameralistik als Haushaltsausgabe
reste bezeichnet und stellen Haushaltsübertragungen von Aufwands- und Auszahlungsresten
dar, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Investive Ermächtigungsübertragungen
Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GemHVO NRW bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Wenn Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen wurden, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar, § 22 Abs. 2
S. 2 GemHVO NRW.
Konsumtive Ermächtigungsübertragungen
Entsprechend § 22 Abs. 1 S. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Der wesentliche Unterschied zwischen den kameralen Haushaltsausgaberesten und den doppischen Ermächtigungsübertragungen liegt in den Auswirkungen auf den jeweiligen Haushalt.
Kamerale Haushaltsausgabereste haben das Rechnungsergebnis in dem Jahr belastet, in dem
sie gebildet wurden, auch wenn die Mittel erst im Folgejahr ausgegeben wurden. Im NKF erfolgt
die Belastung erst durch die Mittelverwendung. Sie erhöhen die Positionen des Haushaltsplanes
des Folgejahres. Bei Inanspruchnahme der Mittel erfolgt eine Belastung des ordentlichen Jahresergebnisses ( durch Aufwand ) und/ oder der Liquidität ( durch Auszahlung ).
2. Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Ermächtigungsreste im Ergebnishaushalt: Belastung des ordentlichen Jahresergebnisses
und der Liquidität.
Ermächtigungsreste im Finanzhaushalt:
Belastung der Liquidität und zusätzliche Belastung
des ordentlichen Jahresergebnisses in Form der Abschreibung (gilt für Investitionen) .