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Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten in den Haushaltsjahren 2009 und 2010)

Daten

Kommune
Kall
Größe
69 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
16.09.11, 18:31
Aktualisiert
16.09.11, 18:31
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 154/2011 27.09.2011 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Herr Virnich Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 7 Bildung von Ermächtigungsresten in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass - im Haushaltsjahr 2009 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2010 in folgender Höhe gebildet wurden: im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1): im Finanzhaushalt (siehe Anlage 4 ): im Finanzhaushalt (siehe Anlage 3): - 465.866,83 € 4.854.667,84 € 42.000,00 € im Haushaltsjahr 2010 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2011 in folgender Höhe gebildet wurden: im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 2): im Finanzhaushalt (siehe Anlage 5): im Finanzhaushalt (siehe Anlage 3): 358.131,68 € 5.958.722,76 € 69.000,00 € Sachdarstellung: 1. Grundsätzliches Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GemHVO NRW ist dem Gemeinderat eine Übersicht der übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Vorlagen-Nr. 154/2011 Seite 2 Die NKF Ermächtigungsübertragungen wurden zur Zeit der Kameralistik als Haushaltsausgabe reste bezeichnet und stellen Haushaltsübertragungen von Aufwands- und Auszahlungsresten dar, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Investive Ermächtigungsübertragungen Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GemHVO NRW bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Wenn Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen wurden, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar, § 22 Abs. 2 S. 2 GemHVO NRW. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen Entsprechend § 22 Abs. 1 S. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Der wesentliche Unterschied zwischen den kameralen Haushaltsausgaberesten und den doppischen Ermächtigungsübertragungen liegt in den Auswirkungen auf den jeweiligen Haushalt. Kamerale Haushaltsausgabereste haben das Rechnungsergebnis in dem Jahr belastet, in dem sie gebildet wurden, auch wenn die Mittel erst im Folgejahr ausgegeben wurden. Im NKF erfolgt die Belastung erst durch die Mittelverwendung. Sie erhöhen die Positionen des Haushaltsplanes des Folgejahres. Bei Inanspruchnahme der Mittel erfolgt eine Belastung des ordentlichen Jahresergebnisses ( durch Aufwand ) und/ oder der Liquidität ( durch Auszahlung ). 2. Haushaltsrechtliche Auswirkungen Ermächtigungsreste im Ergebnishaushalt: Belastung des ordentlichen Jahresergebnisses und der Liquidität. Ermächtigungsreste im Finanzhaushalt: Belastung der Liquidität und zusätzliche Belastung des ordentlichen Jahresergebnisses in Form der Abschreibung (gilt für Investitionen) .