Daten
Kommune
Wesseling
Größe
59 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.07.2008
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 32. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 17.06.2008 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
5.
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesselling
Vorlagennummer: 108/2008
Sodann wird folgende Änderungssatzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Oktober 2007 (GV NRW S. 380), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW
S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 17.06.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen
Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS)
beschlossen:
Artikel 1
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz“ ersetzt durch den Wortlaut „das Elterngeld nach dem Gesetz
zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bis zu einer Höhe von 300 € im Monat, in den
Fällen des § 6 Satz 2 BEEG bis zu einer Höhe von 150 € im Monat,“.
3. Nach § 3 wird eine neue Vorschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 4 – Mitteilungspflichten
Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen.“
4.
Die Nummern der nachfolgenden Vorschriften verschieben sich entsprechend.
5. Die Anlage zu § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Elternbeiträge für den Besuch der Offenen Ganztagsschule in der Regelbetreuungszeit (8.00
bis 16.00 Uhr) werden nach folgender Staffel erhoben:
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
Beitrag je Monat
0€
0€
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500
über 77.500 €
40 €
60 €
80 €
110 €
150 €“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.06.2008
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