Daten
Kommune
Kall
Größe
88 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
14.03.12, 05:04
Aktualisiert
14.03.12, 05:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall
-SynopseAlte Fassung
Neue Fassung
in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom
23.09.2010
§ 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen, Kraftfahrzeugentschädigung
§ 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen, Kraftfahrzeugentschädigung
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet,
wobei die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet,
wobei die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird auf
13,-- Euro festgesetzt. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall
nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt.
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird auf
13,-- Euro festgesetzt. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall
nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern
sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern
sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens
2 Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für
die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens
2 Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für
die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 25,-- Euro je Stunde überschreiten.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 25,-- Euro je Stunde überschreiten.
g) Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und Hausfrauen/ Hausmänner
montags bis freitags bis höchstens 18.oo Uhr
und samstags bis höchstens 14.oo Uhr gezahlt.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird in der
Regel kein Verdienstausfall gezahlt.
g) Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und Hausfrauen/ Hausmänner
montags bis freitags bis höchstens 18.oo Uhr
und samstags bis höchstens 14.oo Uhr gezahlt.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird in der
Regel kein Verdienstausfall gezahlt.
h) Die bei der Berechnung des Verdienstausfalles für selbständig Tätige sowie Hausfrauen/Hausmänner zugrundezulegende Zeitspanne
beginnt eine Stunde vor Eröffnung der Sitzung
und endet eine Stunde nach Schließung der Sitzung.
Buchstabe h) wird ersatzlos gestrichen
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden vollzogen im „RUNDBLICK für die
Gemeinde Kall“.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden vollzogen im „RUNDBLICK für die
Gemeinde Kall“.
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der
durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung
ersatzweise durch Veröffentlichung im Internet.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich
nachgeholt.
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der
durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung
ersatzweise durch Veröffentlichung im Internet.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich
nachgeholt.
„(3) Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung wird abweichend von Absatz 1 allgemein durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Kall bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt hierzu eine Hinweisbekanntmachung im Rundblick der Gemeinde Kall.“