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Allgemeine Vorlage (Hauptsatung Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
88 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
14.03.12, 05:04
Aktualisiert
14.03.12, 05:04
Allgemeine Vorlage (Hauptsatung Synopse) Allgemeine Vorlage (Hauptsatung Synopse)

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Inhalt der Datei

Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall -SynopseAlte Fassung Neue Fassung in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 23.09.2010 § 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen, Kraftfahrzeugentschädigung § 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen, Kraftfahrzeugentschädigung (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13,-- Euro festgesetzt. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13,-- Euro festgesetzt. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 25,-- Euro je Stunde überschreiten. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 25,-- Euro je Stunde überschreiten. g) Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und Hausfrauen/ Hausmänner montags bis freitags bis höchstens 18.oo Uhr und samstags bis höchstens 14.oo Uhr gezahlt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird in der Regel kein Verdienstausfall gezahlt. g) Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und Hausfrauen/ Hausmänner montags bis freitags bis höchstens 18.oo Uhr und samstags bis höchstens 14.oo Uhr gezahlt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird in der Regel kein Verdienstausfall gezahlt. h) Die bei der Berechnung des Verdienstausfalles für selbständig Tätige sowie Hausfrauen/Hausmänner zugrundezulegende Zeitspanne beginnt eine Stunde vor Eröffnung der Sitzung und endet eine Stunde nach Schließung der Sitzung. Buchstabe h) wird ersatzlos gestrichen § 13 Öffentliche Bekanntmachungen § 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im „RUNDBLICK für die Gemeinde Kall“. (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im „RUNDBLICK für die Gemeinde Kall“. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Internet. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Internet. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. „(3) Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung wird abweichend von Absatz 1 allgemein durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Kall bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt hierzu eine Hinweisbekanntmachung im Rundblick der Gemeinde Kall.“