Daten
Kommune
Wesseling
Größe
48 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 27.05.2008
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 31. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 22.04.2008 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
9.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlagennummer: 51/2008
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der
Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling
vom 22.04.2008, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
06.07.2008
30.11.2008
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG
NRW zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des. § 13 Abs. 1 Nr. 1
oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert EUR und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr.
2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass der Stadt Wesseling vom 23.05.2007 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)