Daten
Kommune
Wesseling
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Datum
04.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 07.12.2007
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 13. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 04.12.2007 um 18:03 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
4.
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 299/2007
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am __.__.____ folgende Bestattungs- und Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Bestattungs- und Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesseling
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Friedhof Wesseling, Friedensweg,
Friedhof Wesseling, Hubertusstraße,
Friedhof Wesseling, Römerstraße,
Friedhof Wesseling-Berzdorf, Sternenstraße
Friedhof Wesseling-Keldenich, Friedhofsweg,
Friedhof Wesseling-Urfeld, Bolemer Weg.
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wesseling.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der
Stadt Wesseling waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine
Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und
Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§3
Stadtteilbezogene Bestattung
Die Bestattung soll nach Möglichkeit auf dem Friedhof des Stadtteils erfolgen, in dem der
Verstorbene zuletzt gewohnt hat.
§4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung)
werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit
durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt
Wesseling verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/ einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung
der einzelnen Grabstätte Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen
ist, auf Kosten der Stadt Wesseling in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn
sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie
bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätte einem Angehörigen des Verstorbenen, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Wesseling auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren
Verantwortung betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
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a) Wege mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten während der Bestattung gewerbsmäßig zu
fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier
üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu lärmen oder zu spielen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie ist spätestens 4 Tage
vorher zu beantragen.
(5) Personen, die wiederholt gegen die Absätze 1 bis 4 verstoßen haben, können von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder mehrerer
Friedhöfe durch schriftlichen Bescheid ausgeschlossen werden.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild
entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre
Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre
Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der
Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den
Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
− in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr,
freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr,
− in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags
von 8.00 bis 12.00 Uhr
ausgeführt werden.
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(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit
Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufstellen.
Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis
0,40 m über dem Boden angebracht werden.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes
2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen
werden keine Bestattungen durchgeführt.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen
müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie
auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Desgleichen ist
die Benutzung von Leichenhüllen oder -hemden aus Kunststoffen oder sonstigen nicht
verrottbaren Werkstoffen nicht gestattet. Beim Grabkammersystem dürfen keine Särge aus
tropischen Hölzern oder sehr harten, massiven einheimischen Hölzern verwendet werden; die
Sarginnenausstattung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Baumwollstoffen bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Höhe: 0,60 m,
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe: 0,85 m.
Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge
von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
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Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Bestattungen
(1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen Friedhofes aus.
Auf dem Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz aus vorgenommen.
(2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die
Überführung zum Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu beauftragenden
Bestattungsunternehmer vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese
Tätigkeiten durch einen anderen Personenkreis durchgeführt werden. Beim Grabkammersystem
wird die obere Humusschicht sowie die Deckplatte abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird
der untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der
Bestattung ist ein neuer Geruchsfilter anzubringen. Die Arbeiten werden durch die
Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei
Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75
m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg der
Erstbelegung auf der Grabsohle abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern
des zweiten Rahmenteiles abgestellt.
(5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung
entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der
Friedhofsverwaltung geöffnet. Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der
Nutzungsberechtigte auf seine Kosten am Bestattungstage zu sorgen.
(7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen
oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der
frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen.
(8) Erdbestattungen und Bestattungen im Grabkammersystem werden in Särgen vorgenommen.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre,
b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre,
c) für Aschen 25 Jahre,
d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 12 Jahre; für den Fall, dass nach 12 Jahren eine
vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die
Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen.
§ 12
Umbettungen
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(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen von Leichen in den ersten
acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte
oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden. Umbettungen aus
einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte sind ausgeschlossen. § 4
Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des
Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. In den Fällen der Vernachlässigung der Grabpflege (§ 27 Absatz 1) und bei
Entziehung von Nutzungsrechten (§ 27 Absatz 2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit
noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wesseling. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
f)
Ehrengrabstätten,
g) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Neuanlage von gemauerten Gruftanlagen ist nicht zulässig.
§ 14
Reihengrabstätten
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(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung
wird eine Grabzuweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Reihengrabstätte ist nur bei Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr für 10 Jahre und für Tot- und Fehlgeburten für 5 Jahre möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a)
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b)
Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c)
pflegeleichte Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
d)
Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten.
(3) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,30 m, Breite: 0,90 m (Grabbeet: 1,00 m x 0,60 m);
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grabbeet: 1,80 m x 0,80 m).
(4) Pflegeleichte Reihengrabstätten haben folgende Maße:
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grabbeet von 0,75 x 0,40 m)
Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt
werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(5) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in
einer Reihengrabstätte bis zu zwei Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist
3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekanntzumachen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen,
besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen
verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten
zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruftanlagen, soweit
sie noch belegt werden. Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, außer, wenn der
Antragsberechtigte eine andere Person bestimmt.
(2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist
nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 10 oder 25 Jahren möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber
vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet
werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die
restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einer freien Wahlgrabstätte können bis
zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von
2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite
um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich.
Einstellige Wahlgräber werden wahlweise als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben.
Bei dieser Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit
einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende
Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
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(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher
schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu
seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
auf die Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem
Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden,
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und
der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem
Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter
Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe
wird eine Grabzuweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht
möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
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Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann - auch
mehrmals - wiedererworben werden. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschenurnen
bestattet werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a) Urnenreihengrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m (Grabbeet: 1,00 x 0,60 m);
b) Urnenwahlgrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (Grabbeet: 1,00 x 0,80 m).
(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die
Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für die Wahlgrabstätten
entsprechend.
§ 17
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche
angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die
Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die
Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im
Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung
der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung
über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne
Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure
ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine
Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer
Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen
Grabstätten haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr):Länge 1,30 m, Breite 0,90 m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen):
Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
(3) Soweit Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die
Bestattung von zwei Leichen zulässig.
§ 18
Ehrengrabstätten
Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Stadt Wesseling verdient gemacht haben,
können durch den Rat der Stadt Wesseling zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden
grundsätzlich entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechts für Wahlgräber vergeben und von
der Stadt gepflegt.
§ 19
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz
über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 - BGBl
I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 21
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die
Mindeststärke richtet sich nach den statischen Erfordernissen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner
Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m
oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt
entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
(3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er
kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit
Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann
außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
(7) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
a) Einzelwahlgrabstätten
1,40 m Höhe und 0,90 m Breite,
b) Doppelwahlgrabstätten
1,60 m Höhe und 1,80 m Breite,
c) Reihengrabstätten
0,90 m Höhe und 0,75 m Breite,
d) Urnenreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite,
e) Urnenwahlgrabstätten
0,90 m Höhe und 0,70 m Breite,
f)
Kinderreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite.
(8) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten
und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung
provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein
Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung
aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6
gelten entsprechend.
(9) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht
behindern.
(10) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die
Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 22
Anlieferung
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Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der
Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der
Grabmale bestimmt sich nach § 21.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe
zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Wesseling ist
verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf
der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf
der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu
entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in
diesem Falle entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wesseling über. Sofern
Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen
Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten
auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig.
Grabbeete sind bodenbündig anzulegen und dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck ausgenommen Grabvasen - und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts.
(5) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann die gärtnerische Gestaltung
und Pflege der Grabstätte selbst vornehmen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner
beauftragen.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben ist die
Bepflanzung der Grabstätte abzuräumen. Ist die Bepflanzung nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Absatz 5) nach schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in
Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem
Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte
aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
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§ 28
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der
Friedhofsverwaltung betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann
das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines Bediensteten der
Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen die
Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine 1/2 Stunde vor Beginn der
Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen - soweit
möglich - in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen
Räumen und die Besichtigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder
an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
(3) Auf Totengedenkfeiern findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3
dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf 1 Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31
Haftung
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet
die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über
Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen
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sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit
Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen
zulassen.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung
können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 € und bei
vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 €. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen
beträgt sie höchstens 250,00 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 - BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden
Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der
Bürgermeister.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bestattungs- und
Friedhofssatzung der Stadt Wesseling vom 11. Dezember 1991 in der Fassung vom 17.
Dezember 2003 außer Kraft gesetzt.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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