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Beschlusstext (Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling )

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
46 kB
Datum
04.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 07.12.2007 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 13. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 04.12.2007 um 18:03 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 4. Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 299/2007 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende Bestattungs- und Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Bestattungs- und Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesseling gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) b) c) d) e) f) Friedhof Wesseling, Friedensweg, Friedhof Wesseling, Hubertusstraße, Friedhof Wesseling, Römerstraße, Friedhof Wesseling-Berzdorf, Sternenstraße Friedhof Wesseling-Keldenich, Friedhofsweg, Friedhof Wesseling-Urfeld, Bolemer Weg. §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wesseling. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wesseling waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Stadtteilbezogene Bestattung Die Bestattung soll nach Möglichkeit auf dem Friedhof des Stadtteils erfolgen, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. §4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt Wesseling verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/ einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wesseling in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Wesseling auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 2 a) Wege mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten während der Bestattung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) zu lärmen oder zu spielen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie ist spätestens 4 Tage vorher zu beantragen. (5) Personen, die wiederholt gegen die Absätze 1 bis 4 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder mehrerer Friedhöfe durch schriftlichen Bescheid ausgeschlossen werden. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags − in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr, − in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 3 (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufstellen. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. (5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. §9 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Desgleichen ist die Benutzung von Leichenhüllen oder -hemden aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen nicht gestattet. Beim Grabkammersystem dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder sehr harten, massiven einheimischen Hölzern verwendet werden; die Sarginnenausstattung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Baumwollstoffen bestehen. (2) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Höhe: 0,60 m, b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe: 0,85 m. Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 4 Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 10 Bestattungen (1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Auf dem Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz aus vorgenommen. (2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Überführung zum Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu beauftragenden Bestattungsunternehmer vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese Tätigkeiten durch einen anderen Personenkreis durchgeführt werden. Beim Grabkammersystem wird die obere Humusschicht sowie die Deckplatte abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird der untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung ist ein neuer Geruchsfilter anzubringen. Die Arbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg der Erstbelegung auf der Grabsohle abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern des zweiten Rahmenteiles abgestellt. (5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der Friedhofsverwaltung geöffnet. Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten am Bestattungstage zu sorgen. (7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen. (8) Erdbestattungen und Bestattungen im Grabkammersystem werden in Särgen vorgenommen. § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre, b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre, c) für Aschen 25 Jahre, d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 12 Jahre; für den Fall, dass nach 12 Jahren eine vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen. § 12 Umbettungen Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 5 (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen von Leichen in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden. Umbettungen aus einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte sind ausgeschlossen. § 4 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen der Vernachlässigung der Grabpflege (§ 27 Absatz 1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 27 Absatz 2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wesseling. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, f) Ehrengrabstätten, g) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Neuanlage von gemauerten Gruftanlagen ist nicht zulässig. § 14 Reihengrabstätten Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 6 (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabzuweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nur bei Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 10 Jahre und für Tot- und Fehlgeburten für 5 Jahre möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) pflegeleichte Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr d) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten. (3) Reihengrabstätten haben folgende Maße: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m, Breite: 0,90 m (Grabbeet: 1,00 m x 0,60 m); b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grabbeet: 1,80 m x 0,80 m). (4) Pflegeleichte Reihengrabstätten haben folgende Maße: für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grabbeet von 0,75 x 0,40 m) Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt. (5) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte bis zu zwei Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruftanlagen, soweit sie noch belegt werden. Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, außer, wenn der Antragsberechtigte eine andere Person bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 10 oder 25 Jahren möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einer freien Wahlgrabstätte können bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden wahlweise als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 7 (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) b) c) d) e) f) g) h) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, auf die Kinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter, auf die Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabzuweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 8 Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschenurnen bestattet werden. (4) Die in Absatz 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße: a) Urnenreihengrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m (Grabbeet: 1,00 x 0,60 m); b) Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (Grabbeet: 1,00 x 0,80 m). (5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für die Wahlgrabstätten entsprechend. § 17 Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen. (2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen Grabstätten haben folgende Größen: a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr):Länge 1,30 m, Breite 0,90 m; b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m; c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m. (3) Soweit Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die Bestattung von zwei Leichen zulässig. § 18 Ehrengrabstätten Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Stadt Wesseling verdient gemacht haben, können durch den Rat der Stadt Wesseling zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden grundsätzlich entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechts für Wahlgräber vergeben und von der Stadt gepflegt. § 19 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 - BGBl I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung. V. Gestaltung der Grabstätten § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 9 Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. VI. Grabmale § 21 Errichtung von Grabmalen (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die Mindeststärke richtet sich nach den statischen Erfordernissen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. (3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. (4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen. (5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs verlangen. (7) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten: a) Einzelwahlgrabstätten 1,40 m Höhe und 0,90 m Breite, b) Doppelwahlgrabstätten 1,60 m Höhe und 1,80 m Breite, c) Reihengrabstätten 0,90 m Höhe und 0,75 m Breite, d) Urnenreihengrabstätten 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite, e) Urnenwahlgrabstätten 0,90 m Höhe und 0,70 m Breite, f) Kinderreihengrabstätten 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite. (8) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. (9) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern. (10) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend. § 22 Anlieferung Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 10 Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. § 23 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21. § 24 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Wesseling ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. § 25 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Falle entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wesseling über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 11 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. Grabbeete sind bodenbündig anzulegen und dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck ausgenommen Grabvasen - und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (5) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätte selbst vornehmen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben ist die Bepflanzung der Grabstätte abzuräumen. Ist die Bepflanzung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. § 27 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Absatz 5) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 12 § 28 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen - soweit möglich - in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 29 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Auf Totengedenkfeiern findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. IX. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 31 Haftung Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 13 sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. § 34 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 €. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens 250,00 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 - BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling vom 11. Dezember 1991 in der Fassung vom 17. Dezember 2003 außer Kraft gesetzt. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2007 Seite 14