Daten
Kommune
Kall
Größe
363 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
21.09.11, 10:25
Aktualisiert
21.09.11, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall
vom TT.MM.JJJJ
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994
(GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NR. 2011, S. 271), des Wasserhaushaltsgesetzes des
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde Kall am TT.MM.JJJJ folgende Satzung
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Anschlußrecht
Begrenzung des Anschlußrechts
Anschlußrecht für Niederschlagswasser
Benutzungsrecht
Begrenzung des Benutzungsrechts 6
Abscheideanlagen
Anschluß- und Benutzungszwang
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
Nutzung des Niederschlagswassers
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
Ausführung von Anschlußleitungen
Zustimmungsverfahren
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Abwasseruntersuchungen
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
Haftung
Berechtigte und Verpflichtete
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Neue Fassung
Alte Fassung
vom 5.12.1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1.10.2001
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im
Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband.
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfaßt das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband und
die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW
insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren
Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von
Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der
für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen
an die Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms
und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Gemeinde vom 27.01.1989 in der jeweils geltenden Fassung.
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4
LWG NRW
Neue Fassung
Alte Fassung
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs.
1 a und b LWG NRW
(2)
Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet
und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen
als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die
öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und
zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt
ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
§2
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser
gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1
WHG.
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als
Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
Neue Fassung
Alte Fassung
4.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam
gesammelt und fortgeleitet.
4.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5.
Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
5.
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt
und fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde
selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln,
Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
anfallenden Rückstände dienen.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in
ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln
und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
7.
b)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören weder die Anschlußstutzen
noch die Anschlußleitungen.
c)
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf
den Privatgrundstücken befinden, gehören auch die Hausanschlußleitungen einschließlich der Druckstationen zur öffentlichen Abwasseranlage.
d)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt
die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben, die in
der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde vom 27.01.1989 in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist.
Anschlußleitungen:
a) Grundstücksanschlußleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen
Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b)
Hausanschlußleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler
bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. In Druckentwässerungsnetzen ist
die an die Stelle der Reinigungsöffnung tretende und auf dem Privat-
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussstutzen nicht aber die
Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde vom 27.01.1989 in der
jeweils geltenden Fassung geregelt ist.
7.
Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den
Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des
Neue Fassung
Alte Fassung
grundstück befindliche Druckstation Bestandteil der Hausanschlußleitung.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers
auf dem Grundstück dienen. Sie gehören - mit Ausnahme der Hausanschlußleitungen in Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt - nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8.
Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu
entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage.
9.
Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem
Abwasser verhindern.
Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der
Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig
technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch
Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage
gehört.
10.
Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in
die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
Anschlußnehmer:
Anschlußnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
11.
Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen läßt.
12.
Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13.
Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen
Vorschriften dieser Satzung verlangen.
Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch
von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen und Pumpenschächte
sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.
Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so
kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
Neue Fassung
Alte Fassung
§3
Anschlußrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde
den Anschluß seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage
zu verlangen (Anschlußrecht).
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
Begrenzung des Anschlußrechts
(1)
Das Anschlußrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine
betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muß die öffentliche Abwasserleitung in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
Die Gemeinde kann den Anschluß auch in anderen Fällen zulassen, wenn
hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Wenn der Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage
aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen
erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder
besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Gemeinde den
Anschluß versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer
bereiterklärt, die mit dem Anschluß verbundenen Mehraufwendungen zu
tragen.
(3)
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen
öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht,
in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss
auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des §
53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf
Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere
Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu
tragen.
(3)
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
Der Anschluß ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§5
Neue Fassung
Alte Fassung
Anschlußrecht für Niederschlagswasser
(1)
(2)
Das Anschlußrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen
die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51a Absatz 2
Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2)
Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen
die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1
LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3)
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW
Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußnehmer vorbehaltlich der Einschränkung in dieser Satzung und unter Beachtung der
technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen
Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in
die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet
werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
1.
2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden
oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit
oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern
oder
Neue Fassung
Alte Fassung
6.
(2)
die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, daß dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet
werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten
Behandlungsanlagen;
3. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflußlosen Gruben,
Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die
nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden
werden und zu Abflußbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen
Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 100
KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus
dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
5.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen
oder verteuern oder
6.
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so
erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstop
fungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten,
Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine
für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht
neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen:
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern
und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen
freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
Neue Fassung
Alte Fassung
(3)
2.
3.
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte nicht
überschritten sind:
1. Allgemeine Parameter
a) Temperatur
b) pH-Wert
wenigstens 6,5;
höchstens 10,0
c) Absetzbare Stoffe
- Soweit eine Schlammabscheidung
wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10
ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter,
erfolgen.
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
b) soweit Menge und Art des Abwassers
bei Bemessung nach DIN 4040 zu
Abscheideranlagen über Nenngröße 10
(> NG 10) führen:
gesamt (DIN 38409 Teil 17)
Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
Halogenierte organische Verbindungen
a) adsorbierbare organische Halogen-
250 mg/l
50 mg/l
DIN 1999 Teil 1-6 beachten, Bei
den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei
ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.
b) gesamt (DIN 38409 Teil 18)
c) soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe
erforderlich ist:
gesamt (DIN 38409 Teil 18)
4.
100 mg/l
100 mg/l
20 mg/l
(3)
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Werte der Gemeinde einsetzen
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
Neue Fassung
Alte Fassung
verbindungen (AOX)
b) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus
Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan,
gerechnet als Chlor (Cl)
5.
6.
0,5 mg/l
Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und
biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25):
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch
Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit
entspricht oder als 5 g/l
Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
Antimon
Arsen
Barium
Blei
Cadmium
Chrom
Chrom-VI
Cobalt
Kupfer
Nickel
Selen
Silber
Quecksilber
Zinn
Zink
Aluminium und Eisen
7.
1 mg/l
(Sb)
(As)
(Ba)
(Pb)
(Cd)
(Cr)
(Cr)
(Co)
(Cu)
(Ni)
(Se)
(Ag)
(Hg)
(Sn)
(Zn)
(Al und Fe)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
0,1 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
keine Begrenzung, soweit keine
Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe
1c)
Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff aus Ammonium und
Ammoniak
(NH4-N+NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW
200 mg/l > 5000 EW
b) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten
anfallen
(NO2--N)
10 mg/l
c) Cyanid, gesamt
(CN)
20 mg/l
d) Cyanid, leicht freisetzbar
1 mg/l
Neue Fassung
Alte Fassung
e) Sulfat
f) Sulfid
g) Fluorid
h) Phosphatverbindungen
(SO4) 600 mg/l
2 mg/l
(F)
50 mg/l
(P)
50 mg/l
8.
Weitere organische Stoffe
a) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole
(als C6H5OH)
100 mg/l
b) Farbstoffe
Nur in einer so niedrigen Konzentration, daß der Vorfluter
nach Einleitung des Ablaufs
einer
mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht
gefärbt erscheint.
9.
Spontane Sauerstoffzehrung
gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlammuntersuchung “Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)”,
17. Lieferung; 1986
100 mg/l
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel,
diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4)
(5)
Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom
und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon
abhängig machen, daß auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine
Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlußleitung eines Grundstückes darf nur mit
Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit
die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7)
Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen
von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls
eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des
(4)
Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder
Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen,
dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5)
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der
Gemeinde erfolgen.
(6)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die
Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
Neue Fassung
Alte Fassung
öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann
die Gemeinde auf Antrag zulassen, daß Grund-, Drain- und Kühlwasser der
Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die
von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8)
Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach
Absatz 3 nicht einhält.
(7)
Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von
den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen
Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf
Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage
zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8)
Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1.
2.
§8
Abscheideanlagen
(1)
(2)
3)
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu
behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn
die Gemeinde im Einzelfall verlangt, daß auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen
und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluß- und Benutzungszwang
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das
unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Abs. 3
nicht einhält.
§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges
häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort
zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und
rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider
stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu
entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
Alte Fassung
(1)
Jeder Anschlußberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlußzwang).
(2)
Der Anschlußnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in
die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3)
Ein Anschluß- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz
2 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes
Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4)
Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist
das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Gemeinde
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt.
(5)
Der Anschluß- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2. Darüber hinaus kann
die Gemeinde eine auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30.
Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Januar 1992 (GV NW 39), in Verbindung mit § 7 der Entwässerungssatzung
der Gemeinde vom 23. Dezember 1981 unter Beibehaltung des Anschlußund Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aufrechterhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort versickert, verrieselt
oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Neue Fassung
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach §
53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald
Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten
(Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1
LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen des Wohls
der Allgemeinheit führt.
(6)
In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung. Darüber hinaus kann die Gemeinde eine auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 des bis zum 30.
Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.
Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV
NW 39), in Verbindung mit § 7 der Entwässerungssatzung der Gemeinde vom 23.
Dezember 1981 unter Beibehaltung des Anschluß- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aufrechterhalten, wenn
das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigungdes Wohls der Allgemeinheit vor
Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
(7)
Bei Neu- und Umbauten muß das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Alte Fassung
Neue Fassung
Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8)
Entsteht das Anschlußrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlußberechtigten angezeigt wurde, daß das Grundstück angeschlossen werden
kann.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen
Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Abs. 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist
das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1)
(2)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn
ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung
oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch
Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann,
daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen
ist.
Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht
vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders
begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des
Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen
Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers
gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des
Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist.
Alte Fassung
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in
Anwendung des § 1 Absatz 3 bestimmen, daß Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden, daß die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für die
Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige
Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert.
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die Druckleitung
dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Druckpumpe
auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf
dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen.
(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer
Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen
Abwasseranlage.
Neue Fassung
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für
die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige
Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten,
instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung
über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer
einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag
innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluß an
die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.
§ 13
Ausführung von Anschlußleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlußleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlußleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlußleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlußleitungen
verlegt werden.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluß in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag
können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den
Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Alte Fassung
Neue Fassung
(3) Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit zugänglich sein
müssen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke
geteilt, so gilt Abs. 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(4) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlußleitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung
der Inspektionsöffnungen bestimmt die Gemeinde.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(5) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden
Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer durch.
(6)
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks
den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.
(7)
Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern.
(8)
Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen
Abwasseranfall nach sich ziehen, sollen Anlagen für einen späteren Anschluß vorbereitet werden.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück
außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der
Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau der Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen
kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss
jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur
öffentlichen Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten
durch. Die haustechnischen Abwasseranlagen sind in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen. Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde
macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10
KAG NRW gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen
Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer
Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
Neue Fassung
Alte Fassung
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind
dinglich im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern.
§ 14
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach
sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
Zustimmungsverfahren
(1)
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlußarbeiten zu beantragen.
(2)
Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat der Anschlußnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses
der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlußleitung auf Kosten
des Anschlußnehmers.
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1)
Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 45 Absätze 5 und 6 der Bauordnung für das Land NRW
vom 07.03.1995 (BauO NW) (GV NW 218).
(2)
Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Gemeinde zugelassene
Sachkundige oder von der Gemeinde selbst durchgeführt werden.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung
der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der
Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst
dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde
mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1)
Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des
§ 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist,
ergibt sich aus § 61a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie gesonderten Satzungen der
Gemeinde.
Neue Fassung
Alte Fassung
(2)
Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG
NRW durchgeführt werden.
(3)
Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis
der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer nach § 61a Abs. 3 LWG NRW
der Gemeinde vorzulegen.
(4)
Für die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist das in der Anlage 1 gezeigte Muster (aus dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 17.06.2011) zu verwenden.
(5)
Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Interesse des
Grundstückseigentümers den folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:
1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der
gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten);
2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft
mit Angabe der beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks;
3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:
-
Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal
eingeleitet);
-
Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden,
ist ein EDV-gestütztes Prüfprotokoll beizulegen;
Neue Fassung
Alte Fassung
-
bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM
oder eine DVD zu fertigen.
4.
Datum der Prüfung;
5.
Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit
erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
§ 16
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Abs. 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag
nach § 14 Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei
bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde
Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen
sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlußnehmer, falls sich herausstellt, daß ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und
Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt, andernfalls die Gemeinde.
§ 17
Alte Fassung
Neue Fassung
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
(1)
(2)
(3)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen
die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand
und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen.
Die Anschlußnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten
drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluß- oder Benutzungsrechtes entfallen.
Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke
zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte
der Verpflichteten sind zu beachten.
§ 18
Haftung
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den
Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der
haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen
sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen,
die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich
ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses
zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der
Verpflichteten zu sind beachten.
Alte Fassung
(1)
Der Anschlußnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer
satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder
infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
entstehen.
(2)
In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3)
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen,
daß die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder
nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 19
Neue Fassung
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße
Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser
Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen
werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß
funktionieren.
Berechtigte und Verpflichtete
(1)
(2)
(3)
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die
Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesonde- re auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.), oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer
ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen,
Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstü- cken
anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter,
Mieter, Untermieter etc.) oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Neue Fassung
Alte Fassung
1.
2.
§ 7 Abs. 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltstoffe des Abwassers die
Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der
Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3.
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als
über die Anschlußleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4.
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heizoder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet
oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt
oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen
Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5.
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen as Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Abs. 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
bringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
ein-
2.
§ 7 Abs. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte
nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder
vermischt.
3.
§ 7 Abs. 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über
die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet.
4.
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider
nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht
in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5.
§ 9 Abs. 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
7.
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Gemeinde angezeigt zu haben.
6.
§ 9 Abs. 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
8.
§ 12 Absatz 2
die Druckpumpe oder die Druckleitung überbaut.
7.
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als
Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
9.
§ 14 Absatz 1
Alte Fassung
den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes nicht
oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 17 Absatz 3
die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser
Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem
Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken gewährt.
Neue Fassung
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Abs. 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei
zugänglich hält
9. § 14 Abs. 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung
der Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Abs. 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder
nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61a Abs. 4 LWG NRW bei deren
Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen
bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt
12. § 16 Abs. 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht
rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin
keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,
Schieber bedient oder in einem Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden.
§ 21
13. § 18 Abs. 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken
gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient
oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden.
Alte Fassung
Neue Fassung
Inkrafttreten
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde
vom TT.MM.JJJJ außer Kraft.