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Allgemeine Vorlage (Anlage 3 Anmerkungen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
142 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
21.09.11, 10:25
Aktualisiert
21.09.11, 10:25

Inhalt der Datei

Anlage 3 Anmerkungen zur Neufassung der Entwässerungssatzung Präambel Eine Präambel ist für die Wirksamkeit einer Satzung nicht zwingend erforderlich, veranschaulicht aber für die Bürger, auf welcher rechtlichen Grundlage die Satzung beruht. § 1 Abs. 1 Der Verweis auf das aktuelle LWG, sowie im folgenden auch auf das WHG sind zur besseren Nachvollziehbarkeit der Regelungen für die Bürger dringend zu empfehlen. Ferner handelt es sich hierbei um die formell gesetzlichen Grundlagen der folgenden Regelungen. § 2 Nr. 6 b) Hier wird auf Ihren Wunsch hin geändert, dass die Anschlussstutzen zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Weiterhin wird bestimmt, dass weder die Grundstücksanschlussleitungen noch die Hausanschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Dies ist ggf. noch anzupassen. § 2 Nr. 6 c) In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei Freispiegelkanalsystemen nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystemen zusätzlich nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären. In der Literatur (Dietzel in: Driehaus, KAG, Kommentar, § 10 Rn. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der öffentlichen Anlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die Grundstücksanschlussleitung, die Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die Abwassergebühr finanziert würden. Dafür, nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, spricht zumindest, dass alternativ zum Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken auch ein sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer einzigen großen Druckpumpe im öffentlichen Verkehrsraum gebaut werden könnte. Dieses Vakuum-Entwässerungssystem wird aber regelmäßig nicht gebaut, weil ein Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken betriebstechnisch besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem einzelnen Privatgrundstück aus, sind die anderen zu entwässernden privaten Grundstücke mit ihren einzelnen Druckpumpen hiervon nicht betroffen, weil die einzelne Druckpumpe auf dem Grundstücke lediglich dafür benötigt wird, das Abwasser dieses konkreten Grundstücks mittels Druck in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu befördern. Hieraus ergibt sich zumindest ein Prozessrisiko, soweit es zu einer Klage kommen sollte. Im Sinne der Gleichbehandlung sollte hier eine Umstellung des bisherigen Systems erwogen werden. § 2 Nr. 7, 8 In der hier gewählten Formulierung sind die Definitionen der einzelnen Begriffe etwas differentzierter und daher für die Bürger besser verständlich. 1 § 2 Nr. 9 Vgl. oben § 2 Nr. 6 c). § 2 Nr. 11 Die Verweisung musste angepasst werden (vgl. Anmerkungen § 16) § 4 Abs. 1 Das grundsätzlich für alle im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke vorgesehene Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Abs. 1 trifft die anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der Praxis nur für solche Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die sonst von einer öffentlichen Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom 22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht gemeint ist mit der Formulierung, dass ein Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die unmittelbar an eine kanalisierte Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des Anschlussrechts, würde für Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn sie über eine verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so: OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht). Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein Anschlussrecht geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist. Dabei ist in diesen Fällen ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung des Hinterlieger-Grundstückes zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435f.) Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem Grundstück in der Straße muss eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage verlaufen. Dieses wird auch durch § 4 Satz 3 dokumentiert, wonach die Gemeinde den Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. § 4 Abs. 2 Die hier gewählte Formulierung ist der neuen Gesetzeslage angepasst worden. §5 Hier wurde zum einen in Abs. 2 die Vorschrift korrigiert und zum anderen Abs. 3 neu eingefügt. Aus § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1c LWG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist. Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW (Beschluss vom 31.1.2007 - Az.: 15 A 150/05 - , Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3a Satz 2 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen. § 7 Abs. 1 Nr. 6 Hierbei handelt es sich lediglich um eine Änderung der Formulierung, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. § 8 Abs. 2 Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, dass Niederschlagswasser z.B. wegen seiner Verschmutzung in einem Regenüberlaufbecken vorzubehandeln (vgl. z.B. den sog. Trenn-Erlass – Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.5.2004 – MBl. NRW 2004, S. 654). Möchte die Gemeinde die abwassertechnischen Investitionen in ein Regenüberlaufbecken einsparen, in dem sie dieses nicht bauen will, so muss sie dafür Sorge tragen, dass der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers geringer ausfällt. Hierfür sieht Abs. 2 vor, dass der Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das verschmutzte Niederschlagswasser auf seinem Grundstück vorzubehandeln. § 9 Abs. 4 Die Regelung macht von der in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden häuslichen Abwassers verlangen. Die Gemeinde muss allerdings nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 S. 2 LWG NRW. Insoweit ist der 2. Satz dieses Absatzes zu streichen. § 9 Abs. 5 In Anknüpfung an die Abwasserüberlassungspflicht für Niedrschlagswasser (§ 53 Abs. 1c LWG NRW) wird in § 53 Abs. 3a LWG NRW geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. § 53 Abs. 3a LWG NRW hat zum 11.5.2005 insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51a Abs. 2 LWG NRW ersetzt, der entfallen ist. In § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, wenn Niederschlagswasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt, welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird. In § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist jetzt geregelt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1c LWG NRW freigestellt hat. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.6.2009 (Az.: 15 A 1187/09) klargestellt, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht (§ 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW). Die erste Voraussetzung ist, dass gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis geführt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem privaten 3 Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht die Gemeinde. Zweite Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1c LWG NRW) freistellt. Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51a Abs. 1 LWG NRW abschließend und endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51a Abs. 1 LWG NRW ausdrücklich textlich verdeutlicht worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und Bauherren. Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 -, OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten des Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist. Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten, wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann. Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche beinhaltet. Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom 13.11.2006 – Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG Minden, Urteil vom 19.11.2008 – Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m² Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde Haftungsrisiken hervorrufen könnte. Im Kern geht es bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche Haftung ist zu 4 vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch, UPR 2006, S. 326ff.). Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus, dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschlussund Benutzungszwang für Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem Grundstück auf den bebauten und/oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser, welches als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG einzustufen ist, auf seinen Grundstück beseitigen kann. Ein solcher Sachvortrag ist nicht ausreichend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: www.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07). In diesem Zusammenhang reicht auch ein Gutachten nicht, wonach die Versickerung des Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich möglich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: www.nrwe.de -). Vielmehr ist ein detaillierter, konkreter sowie schlüssiger Nachweis durch ein hydrogeologisches Gutachten zu führen. Auch der Sachvortrag, das Niederschlagswasser werde auf dem Grundstück einem extra hierfür angelegten Teich zugeführt reicht insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr ein hydrogeologisches Gutachten des Grundstückseigentümers, das die Größe der Dachflächen des Hauses, die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die Niederschläge bei sog. Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in den Teich und schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage bestätigt, wonach der Teich unter extremen Regenereignissen und Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird (so: VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ). Unabhängig davon braucht eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Regenwasserkanal auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Gemeinde gerade vor dem Grundstück des Grundstückseigentümers gerade diesen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat und diesen betreibt, um das Niederschlagswasser (als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) von den privaten Grundstücken aufzunehmen und wegzuleiten (so: VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07). Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW eingefügt, wonach die Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist (LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen worden ist, auf die Überlassung des Regenwassers von den privaten Grundstücken verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der Verzicht auf die Überlassung des Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage oder zur Gartenbewässerung. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt allerdings trotz des Verzichtes bei der Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 – Az.: 15 A 150/05; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05). Insgesamt steht damit nur der Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW das Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist. 5 § 11 Diese Regelung betrifft die juristische Komponente des Umgangs mit Brauchwasseranlagen und sollte so in die Satzung aufgenommen werden. Nur so wird deutliche, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzungsanlage betrieben werden kann. § 12 Vgl. oben § 2 Nr. 6 c). Soweit trotzdem weiterhin so verfahren werden soll, dass die Pumpstationen in die öffentliche Abwasseranlage einbezogen wird, empfehlen wir folgende abgestimmte Formulierung: (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in Anwendung des § 1 Abs. 3 bestimmen, dass Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden, dass die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert. (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Druckpumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen. (3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen. § 13 Abs. 1 Die Verweisung auf § 14 eröffnet der Gemeinde weitere Kontrollbefugnisse und sollte eingefügt werden. § 13 Abs. 3 und 4 Diese ausführlichere Formulierung steigert die Rechtssicherheit für die Bürger und die Gemeinde und sollte daher genutzt werden. § 13 Abs. 6 Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann. Soweit die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, sollte die Gemeinde die hier vorgeschlagene Formulierung zusätzlich mit aufgenommen werden. Hierdurch kann die Gemeinde verhindern, dass die Grundstückseigentümer Arbeiten an den öffentlichen Straßenflächen durchführen und Schäden durch unsachgemäße Handlungen verursachen. Die Regelung entfällt, wenn Grundstücksanschlussleitung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erklärt wird. § 13 Abs. 7 Aus Klarstellungsgründen sollte hier eine Kostenregelung aufgenommen werden. 6 § 13 Abs. 8 Nach dieser Formulierung besteht eine klare Pflicht der Grundstückseigentümer entwässerungstechnische Anlagen zu errichten, um einen späteren Anschluss durchführen zu können. Die vorherige Formulierung - „sollen“ - ist insofern zu unpräzise und stellt ein Prozessrisiko dar. § 14 Abs. 1 Es ist ergänzt worden, dass der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen, als gestellt gilt, wenn und soweit Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hintergrund hierfür ist, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Verwaltungsgerichte problematisiert wurde, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer erst einmal auffordern muss, den Antrag zu stellen, wenn er dieses nicht freiwillig macht. Dieses ist bei einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar und verhindert eine ordnungsgemäße sowie umweltgerechte Abwasserbeseitigung, weil wertvolle Zeit verstreicht. Dieses gilt insbesondere bei defekten Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben, wenn diese stillgelegt werden sollen, weil nunmehr ein öffentlicher Kanal vor dem Grundstück liegt. § 15 § 61a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S. 708ff.). Zugleich wurden durch die Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (LT-Drucksache 14/4835, S. 103, 112). § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 LBauO NRW sind in § 61a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtliche Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges waren. Es genügt, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) hinzuweisen. Im Übrigen empfiehlt es sich, auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung hinzuweisen. Das neue Muster einer Prüfbescheinigung des MKUNLV sollte verpflichtend vorgegeben und als Anlage der Satzung beigefügt werden. Zu den weiteren Regelungen vgl. auch die Satzung zu § 61a LWG NRW und die dortigen Anmerkungen. § 16 Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele Gemeinden inzwischen freiwillig dazu übergegangen sind, eine solche Informationssammlung aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung nicht nur einen optimierten Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch die Voraussetzungen für eine schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle Fehlersuche. Außerdem kann die Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des Klärschlamms und damit die Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung verbessern. Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der Kosten und des Nutzens dieses Instruments getroffen werden. 7 § 18 Abs. 2 Nr. 4 Hier liegt ein Verweis auf die Regelung in § 16 vor. Dieser kann entfallen, wenn sich Die Gemeinde Kall dazu entschließt kein Indirekteinleiterkataster aufzubauen. § 18 Abs 3 In § 53 Abs. 4a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Gemeinde im Hinblick auf private Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist. Hierdurch wird der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu untersuchen. Dieses ist z.B. bei Einträgen von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die öffentliche Abwasseranlage von Bedeutung. Fremdwasser-Einträge können auch von privaten Grundstücken herrühren und insbesondere die Funktion der Kläranlage beeinträchtigen, was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess und die Einhaltung der Ablaufwerte der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das Fremdwasser-Problem ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es nicht ausreicht, nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren, sondern dass auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken einbezogen werden müssen. Hierfür wird nunmehr durch § 53 Abs. 4a LWG NRW eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. § 20 Abs 1 Nr. 8, 11, 12 Die Verweisungen sind entsprechend der neuen Gliederung angepasst worden. 8