Daten
Kommune
Kall
Größe
142 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
21.09.11, 10:25
Aktualisiert
21.09.11, 10:25
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Anlage 3
Anmerkungen zur Neufassung der Entwässerungssatzung
Präambel
Eine Präambel ist für die Wirksamkeit einer Satzung nicht zwingend erforderlich, veranschaulicht
aber für die Bürger, auf welcher rechtlichen Grundlage die Satzung beruht.
§ 1 Abs. 1
Der Verweis auf das aktuelle LWG, sowie im folgenden auch auf das WHG sind zur besseren
Nachvollziehbarkeit der Regelungen für die Bürger dringend zu empfehlen. Ferner handelt es sich
hierbei um die formell gesetzlichen Grundlagen der folgenden Regelungen.
§ 2 Nr. 6 b)
Hier wird auf Ihren Wunsch hin geändert, dass die Anschlussstutzen zur öffentlichen
Abwasseranlage
gehören.
Weiterhin
wird
bestimmt,
dass
weder
die
Grundstücksanschlussleitungen
noch
die
Hausanschlussleitungen
zur
öffentlichen
Abwasseranlage gehören. Dies ist ggf. noch anzupassen.
§ 2 Nr. 6 c)
In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei Freispiegelkanalsystemen
nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystemen zusätzlich nur die
Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären. In der Literatur
(Dietzel in: Driehaus, KAG, Kommentar, § 10 Rn. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei
Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der öffentlichen
Anlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die Grundstücksanschlussleitung, die
Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die
Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW
ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die Abwassergebühr finanziert
würden. Dafür, nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu
erklären, spricht zumindest, dass alternativ zum Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen
auf den privaten Grundstücken auch ein sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer
einzigen großen Druckpumpe im öffentlichen Verkehrsraum gebaut werden könnte. Dieses
Vakuum-Entwässerungssystem
wird
aber
regelmäßig
nicht
gebaut,
weil
ein
Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken betriebstechnisch
besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem einzelnen Privatgrundstück
aus, sind die anderen zu entwässernden privaten Grundstücke mit ihren einzelnen Druckpumpen
hiervon nicht betroffen, weil die einzelne Druckpumpe auf dem Grundstücke lediglich dafür
benötigt wird, das Abwasser dieses konkreten Grundstücks mittels Druck in das öffentliche
Druckentwässerungsnetz zu befördern.
Hieraus ergibt sich zumindest ein Prozessrisiko, soweit es zu einer Klage kommen sollte. Im
Sinne der Gleichbehandlung sollte hier eine Umstellung des bisherigen Systems erwogen
werden.
§ 2 Nr. 7, 8
In der hier gewählten Formulierung sind die Definitionen der einzelnen Begriffe etwas
differentzierter und daher für die Bürger besser verständlich.
1
§ 2 Nr. 9
Vgl. oben § 2 Nr. 6 c).
§ 2 Nr. 11
Die Verweisung musste angepasst werden (vgl. Anmerkungen § 16)
§ 4 Abs. 1
Das grundsätzlich für alle im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke vorgesehene
Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Abs. 1 trifft die
anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der Praxis nur für solche
Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden, in der eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die sonst von einer öffentlichen
Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom 22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht
gemeint ist mit der Formulierung, dass ein Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die
unmittelbar an eine kanalisierte Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des
Anschlussrechts, würde für Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn
sie über eine verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so:
OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht).
Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine
Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein Anschlussrecht
geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist. Dabei ist in diesen Fällen
ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung des Hinterlieger-Grundstückes
zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW,
Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435f.)
Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des
Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und einzelfallgerechte
Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche Abwasserleitung in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem Grundstück in der Straße muss
eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage verlaufen. Dieses wird auch durch § 4
Satz 3 dokumentiert, wonach die Gemeinde den Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das
öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Abs. 2
Die hier gewählte Formulierung ist der neuen Gesetzeslage angepasst worden.
§5
Hier wurde zum einen in Abs. 2 die Vorschrift korrigiert und zum anderen Abs. 3 neu eingefügt.
Aus § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die
Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1c LWG NRW) unter den dort
genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder
Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks
sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu
prüfen ist.
Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf die
Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines
Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von
Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt.
Im Übrigen hat dass OVG NRW (Beschluss vom 31.1.2007 - Az.: 15 A 150/05 - , Urteil vom
22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3a Satz 2
2
LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das
Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen.
§ 7 Abs. 1 Nr. 6
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Änderung der Formulierung, um die Rechtssicherheit zu
erhöhen.
§ 8 Abs. 2
Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein
Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, dass Niederschlagswasser z.B. wegen seiner
Verschmutzung in einem Regenüberlaufbecken vorzubehandeln (vgl. z.B. den sog. Trenn-Erlass
– Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom
26.5.2004 – MBl. NRW 2004, S. 654). Möchte die Gemeinde die abwassertechnischen
Investitionen in ein Regenüberlaufbecken einsparen, in dem sie dieses nicht bauen will, so muss
sie dafür Sorge tragen, dass der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers geringer
ausfällt. Hierfür sieht Abs. 2 vor, dass der Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das
verschmutzte Niederschlagswasser auf seinem Grundstück vorzubehandeln.
§ 9 Abs. 4
Die Regelung macht von der in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden
häuslichen Abwassers verlangen. Die Gemeinde muss allerdings nach dem OVG NRW
(Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick
auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und
Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich
satzungsrechtlich lediglich die Befugnis vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss
von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das
OVG NRW keine ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 S. 2 LWG NRW.
Insoweit ist der 2. Satz dieses Absatzes zu streichen.
§ 9 Abs. 5
In Anknüpfung an die Abwasserüberlassungspflicht für Niedrschlagswasser (§ 53 Abs. 1c LWG
NRW) wird in § 53 Abs. 3a LWG NRW geregelt, unter welchen Voraussetzungen die
Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht.
§ 53 Abs. 3a LWG NRW hat zum 11.5.2005 insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51a Abs. 2
LWG NRW ersetzt, der entfallen ist. In § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war geregelt, dass die
Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten des
Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, wenn Niederschlagswasser, welches auf einem
Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür
war, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein
Grundstück handelt, welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen wird.
In § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist jetzt geregelt, dass der Nutzungsberechtigte des
Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der
zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich
auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die
Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1c LWG
NRW freigestellt hat. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.6.2009 (Az.: 15 A 1187/09)
klargestellt,
dass
zwei
Voraussetzungen
erfüllt
sein
müssen,
damit
die
Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer
übergeht (§ 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW). Die erste Voraussetzung ist, dass gegenüber der
zuständigen Behörde der Nachweis geführt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem privaten
3
Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für
die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht die
Gemeinde. Zweite Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das
Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den
Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53
Abs. 1c LWG NRW) freistellt.
Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die
Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von
privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung
von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art
und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51a Abs. 1 LWG NRW
abschließend und endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51a Abs. 1 LWG
NRW ausdrücklich textlich verdeutlicht worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung
auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet
wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen
Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser
von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche Systematik ist zur ordnungsgemäßen
Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn bereits im Stadium der Planung von
Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In
diesem Zusammenhang erfordert eine ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung
ebenso wie eine straßenmäßige Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten,
Bauunternehmer und Bauherren.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen ergangenen
Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 -, OVG NRW,
Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg,
Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K
1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07) festgestellt werden, dass den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für
das Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige
Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit als
Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist.
Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu überspannen,
Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der Pflasterung das
Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten, wo es dann auf
natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein Anschluss dieser Fläche an
den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit die Ableitung des
Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann. Gleiches gilt für eine
schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche beinhaltet.
Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom
13.11.2006 – Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG Minden, Urteil
vom 19.11.2008 – Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m² Größe abgeleitet werden,
dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht bzw. der Anschluss- und
Benutzungszwang
an
das
öffentlichen
Kanalnetz
bzw.
die
öffentliche
Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der Verwaltungspraxis empfiehlt
es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob eine Nichtableitung des
Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde Haftungsrisiken hervorrufen
könnte. Im Kern geht es bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine
ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss,
damit unter anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an
Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die Gemeinde
nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschluss- und
Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich
Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche Haftung ist zu
4
vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann (vgl. zur Haftung
der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch, UPR 2006, S. 326ff.).
Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus, dass
ein
Grundstückseigentümer
nicht
bereits
dann
eine
Freistellung
von
der
Abwasserüberlassungspflicht
oder
dem
Anschlussund
Benutzungszwang
für
Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem
Grundstück auf den bebauten und/oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser,
welches als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG einzustufen ist, auf seinen
Grundstück beseitigen kann. Ein solcher Sachvortrag ist nicht ausreichend (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: www.nrwe.de -; VG Arnsberg,
Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K
1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07).
In diesem Zusammenhang reicht auch ein Gutachten nicht, wonach die Versickerung des
Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich möglich ist
(so: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: www.nrwe.de -).
Vielmehr ist ein detaillierter, konkreter sowie schlüssiger Nachweis durch ein hydrogeologisches
Gutachten zu führen. Auch der Sachvortrag, das Niederschlagswasser werde auf dem
Grundstück einem extra hierfür angelegten Teich zugeführt reicht insoweit nicht. Erforderlich ist
vielmehr ein hydrogeologisches Gutachten des Grundstückseigentümers, das die Größe der
Dachflächen des Hauses, die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die
Niederschläge bei sog. Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in
den Teich und schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren
wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage bestätigt, wonach der Teich unter
extremen Regenereignissen und Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird (so: VG
Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ).
Unabhängig davon braucht eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den
öffentlichen Regenwasserkanal auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Gemeinde gerade vor dem
Grundstück des Grundstückseigentümers gerade diesen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut
hat und diesen betreibt, um das Niederschlagswasser (als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr.
2 WHG) von den privaten Grundstücken aufzunehmen und wegzuleiten (so: VG Münster, Urteil
vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07).
Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW eingefügt, wonach die
Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten,
wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist (LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird
verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem Grundstück, welches mit der
Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen worden ist, auf die Überlassung des
Regenwassers von den privaten Grundstücken verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der
Verzicht auf die Überlassung des Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer
Regenwassernutzungsanlage oder zur Gartenbewässerung. Die Abwasserbeseitigungspflicht
verbleibt allerdings trotz des Verzichtes bei der Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
31.1.2007 – Az.: 15 A 150/05; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05).
Insgesamt steht damit nur der Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW das
Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten,
wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist.
5
§ 11
Diese Regelung betrifft die juristische Komponente des Umgangs mit Brauchwasseranlagen und
sollte so in die Satzung aufgenommen werden. Nur so wird deutliche, auf welcher rechtlichen
Grundlage die Nutzungsanlage betrieben werden kann.
§ 12
Vgl. oben § 2 Nr. 6 c).
Soweit trotzdem weiterhin so verfahren werden soll, dass die Pumpstationen in die öffentliche
Abwasseranlage einbezogen wird, empfehlen wir folgende abgestimmte Formulierung:
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels
eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in Anwendung des § 1 Abs. 3 bestimmen,
dass Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen
haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden,
dass die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene
Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert.
(2)
Die
Entscheidung
über
Art,
Ausführung,
Bemessung
und
Lage
der
Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen
nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Druckpumpe auf ihre Kosten über einen
Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück
anzuschließen.
(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne
besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.
§ 13 Abs. 1
Die Verweisung auf § 14 eröffnet der Gemeinde weitere Kontrollbefugnisse und sollte eingefügt
werden.
§ 13 Abs. 3 und 4
Diese ausführlichere Formulierung steigert die Rechtssicherheit für die Bürger und die Gemeinde
und sollte daher genutzt werden.
§ 13 Abs. 6
Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass sie an das
öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.
Soweit die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist,
sollte die Gemeinde die hier vorgeschlagene Formulierung zusätzlich mit aufgenommen werden.
Hierdurch kann die Gemeinde verhindern, dass die Grundstückseigentümer Arbeiten an den
öffentlichen Straßenflächen durchführen und Schäden durch unsachgemäße Handlungen
verursachen.
Die Regelung entfällt, wenn Grundstücksanschlussleitung zum Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage erklärt wird.
§ 13 Abs. 7
Aus Klarstellungsgründen sollte hier eine Kostenregelung aufgenommen werden.
6
§ 13 Abs. 8
Nach dieser Formulierung besteht eine klare Pflicht der Grundstückseigentümer
entwässerungstechnische Anlagen zu errichten, um einen späteren Anschluss durchführen zu
können. Die vorherige Formulierung - „sollen“ - ist insofern zu unpräzise und stellt ein
Prozessrisiko dar.
§ 14 Abs. 1
Es ist ergänzt worden, dass der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen, als gestellt gilt, wenn und soweit Anschluss- und
Benutzungszwang besteht. Hintergrund hierfür ist, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
durch
Verwaltungsgerichte
problematisiert
wurde,
dass
die
Gemeinde
den
Grundstückseigentümer erst einmal auffordern muss, den Antrag zu stellen, wenn er dieses nicht
freiwillig macht. Dieses ist bei einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht
nachvollziehbar
und
verhindert
eine
ordnungsgemäße
sowie
umweltgerechte
Abwasserbeseitigung, weil wertvolle Zeit verstreicht. Dieses gilt insbesondere bei defekten
Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben, wenn diese stillgelegt werden sollen, weil nunmehr
ein öffentlicher Kanal vor dem Grundstück liegt.
§ 15
§ 61a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist seit dem
31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S. 708ff.). Zugleich
wurden durch die Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die
Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der
Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (LT-Drucksache 14/4835, S. 103, 112).
§ 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden
Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 LBauO NRW sind in § 61a LWG NRW beibehalten
worden, weil die baurechtliche Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges
waren. Es genügt, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61a Abs.
3 bis 7 LWG NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) hinzuweisen.
Im Übrigen empfiehlt es sich, auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Abänderung der
Fristen für die Dichtheitsprüfung hinzuweisen.
Das neue Muster einer Prüfbescheinigung des MKUNLV sollte verpflichtend vorgegeben und als
Anlage der Satzung beigefügt werden.
Zu den weiteren Regelungen vgl. auch die Satzung zu § 61a LWG NRW und die dortigen
Anmerkungen.
§ 16
Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele
Gemeinden inzwischen freiwillig dazu übergegangen sind, eine solche Informationssammlung
aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung nicht nur einen optimierten
Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch die Voraussetzungen für eine
schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle Fehlersuche. Außerdem kann die
Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des Klärschlamms und damit die
Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung verbessern.
Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die
Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der Kosten und des Nutzens dieses
Instruments getroffen werden.
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§ 18 Abs. 2 Nr. 4
Hier liegt ein Verweis auf die Regelung in § 16 vor. Dieser kann entfallen, wenn sich Die
Gemeinde Kall dazu entschließt kein Indirekteinleiterkataster aufzubauen.
§ 18 Abs 3
In § 53 Abs. 4a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Gemeinde im Hinblick auf private
Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten Abwasserleitungen auf
privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit der Inspektion der öffentlichen
Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist. Hierdurch wird der Gemeinde die
Möglichkeit eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu untersuchen. Dieses ist z.B. bei Einträgen
von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die öffentliche Abwasseranlage von Bedeutung.
Fremdwasser-Einträge können auch von privaten Grundstücken herrühren und insbesondere die
Funktion der Kläranlage beeinträchtigen, was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess
und die Einhaltung der Ablaufwerte der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das
Fremdwasser-Problem ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es
nicht ausreicht, nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren, sondern
dass auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken einbezogen werden
müssen. Hierfür wird nunmehr durch § 53 Abs. 4a LWG NRW eine klare Rechtsgrundlage
geschaffen.
§ 20 Abs 1 Nr. 8, 11, 12
Die Verweisungen sind entsprechend der neuen Gliederung angepasst worden.
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