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Beschlusstext (Richtlinie für die Gewährung von Pflegegeld für die Vollzeitpflege für unterhaltspflichtige Pflegepersonen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
6,7 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlusstext (Richtlinie für die Gewährung von Pflegegeld für die Vollzeitpflege für unterhaltspflichtige Pflegepersonen)

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Inhalt der Datei

Herr Mertens beantragt, dem Beschlussentwurf der Verwaltung zuzustimmen, jedoch den Erziehungsbeitrag an Großeltern bei neu eingerichteten Pflegeverhältnissen nicht zu kürzen. 3 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen Somit ist der Antrag abgelehnt. Die CDU beantragt, dem Beschlussentwurf der Verwaltung zuzustimmen, jedoch den Erziehungsbeitrag an Großeltern bei neu eingerichteten Pflegeverhältnissen auf 50 von Hundert zu kürzen. 10 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Somit ist der Antrag angenommen. Daraus folgt folgender Beschluss: Für die Zahlung des Pflegegeldes an gegenüber dem Pflegekind unterhaltspflichtige Personen werden ab 01.01.2007 folgende Regelungen angewendet: Bei Vollzeitpflege durch die Großeltern wird der festgesetzte Pauschalbetrag für den materiellen Aufwand des Pflegekindes in voller Höhe gezahlt. Der Erziehungsbeitrag bei neu eingerichteten Pflegeverhältnissen wird auf 50 von Hundert gekürzt. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein erhöhter Beitrag gewährt werden (z.B. wenn Großeltern aus Anlass der Vollzeitpflege eine Berufstätigkeit aufgeben oder einen besonderen erhöhten Aufwand betreiben müssen). Bei bereits bestehenden Pflegeverhältnissen bei Großeltern wird der Gesamtbetrag des Pflegegeldes inklusive des Erziehungsbeitrags ab 01.01.07 in gleicher Höhe wie bisher weitergezahlt. Dieser Betrag wird aber nicht weiter erhöht, solange die Summe für die materiellen Aufwendungen in der jeweils maßgeblichen Höhe plus 50 % von Hundert des Erziehungsbeitrags nicht unterschritten wird (Aufzehrung). Einmalige Beihilfen gemäß § 39 Absatz 3 sowie die nach § 39 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Beiträge können von den Großeltern weiterhin beantragt werden. Leben die Großeltern im Bereich eines anderen örtlichen Jugendhilfeträgers und ist zu erwarten, dass das Kind dort auf Dauer verbleiben soll, ist die Leistungsgewährung entsprechend der an diesem Ort geltenden Regelungen vorzunehmen, wenn das dort gewährte Pflegegeld in gleichen Fällen geringer wäre.