Daten
Kommune
Wesseling
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6,7 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Für die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden folgende Richtlinien mit sofortiger Wirkung beschlossen:
Unfallversicherung
Als angemessener Beitrag für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von zurzeit 6,58 € anerkannt und gezahlt.
Dieser Betrag orientiert sich an der Empfehlung des Landschaftsverbandes Rheinland vom
07.06.2006, wonach ein Versicherungsbeitrag in Höhe von bis zurzeit 79,00 € jährlich übernommen werden soll (Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung in der maßgeblichen Unfallversicherungskasse). Der Betrag von 6,58 € entspricht einem Zwölftel des Jahresbeitrags.
Die Erstattung erfolgt jeweils nur in einfacher Höhe und nur für 1 Pflegeperson. Leben in
einer Familie mehrere Pflegekinder, so erfolgt die Gewährung des Betrags anteilig.
Die Beiträge für die Unfallversicherung werden entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB
VIII mit dem monatlichen Pflegegeld als Pauschale gezahlt.
Altersvorsorge
Als angemessener Beitrag für die Altersvorsorge wird ein monatlicher Beitrag in Höhe des
Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 78,00 €) anerkannt. Von
dem tatsächlichen Beitrag wird die Hälfte erstattet, beschränkt jedoch auf eine Pflegeperson und maximal auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrags je Pflegekind (zurzeit
39,00 € je Monat).
Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Hat die Pflegeperson das gesetzliche Mindestrentenalter (zurzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, kann diese Leistung nur im
Ausnahmefall gewährt werden.
Die Auszahlung des Anteils an den Kosten der Altersvorsorge erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter Vorlage aller Zahlungsnachweise und unter Vorlage des
Versicherungsvertrages.