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Beschlusstext (Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und für die Altersvorsorge an Pflegeeltern)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
6,7 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlusstext (Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und  für die Altersvorsorge an Pflegeeltern)

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Inhalt der Datei

Für die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden folgende Richtlinien mit sofortiger Wirkung beschlossen: Unfallversicherung Als angemessener Beitrag für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von zurzeit 6,58 € anerkannt und gezahlt. Dieser Betrag orientiert sich an der Empfehlung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 07.06.2006, wonach ein Versicherungsbeitrag in Höhe von bis zurzeit 79,00 € jährlich übernommen werden soll (Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung in der maßgeblichen Unfallversicherungskasse). Der Betrag von 6,58 € entspricht einem Zwölftel des Jahresbeitrags. Die Erstattung erfolgt jeweils nur in einfacher Höhe und nur für 1 Pflegeperson. Leben in einer Familie mehrere Pflegekinder, so erfolgt die Gewährung des Betrags anteilig. Die Beiträge für die Unfallversicherung werden entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII mit dem monatlichen Pflegegeld als Pauschale gezahlt. Altersvorsorge Als angemessener Beitrag für die Altersvorsorge wird ein monatlicher Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 78,00 €) anerkannt. Von dem tatsächlichen Beitrag wird die Hälfte erstattet, beschränkt jedoch auf eine Pflegeperson und maximal auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrags je Pflegekind (zurzeit 39,00 € je Monat). Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Hat die Pflegeperson das gesetzliche Mindestrentenalter (zurzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, kann diese Leistung nur im Ausnahmefall gewährt werden. Die Auszahlung des Anteils an den Kosten der Altersvorsorge erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter Vorlage aller Zahlungsnachweise und unter Vorlage des Versicherungsvertrages.