Daten
Kommune
Wesseling
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7,6 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Inhalt der Datei
Für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Absatz 3 SGB VIII werden als Richtlinien mit Wirkung ab 01.01.2007 die folgenden als Anlage beigefügten Leistungskataloge beschlossen:
•
Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in
Vollzeitpflege (Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII)
•
Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in
Heimerziehung, betreutem Wohnen, intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung und
vollstationärer Eingliederungshilfe für seelische Behinderte (Richtlinie gemäß § 39 Absatz
3 SGB VIII).
Für Kinder und Jugendliche in der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen werden folgende
Regelungen ab 01.01.2007 angewendet:
1. Als Beihilfe zu Ferienfahrten mit der Tagesgruppe werden Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von maximal 80 % des in dem Beihilfekatalog für die Heimerziehung genannten Betrages
gewährt, soweit die entstehenden Kosten für die Fahrt als verhältnismäßig anzusehen sind.
Wird ein Zuschuss gewährt sind die Kindeseltern von der Einrichtung für diesen Zeitraum zu
einem Anteil an den Kosten der Ernährung heranzuziehen.
2. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Fahrtkosten zum Besuch der Tagesgruppe
(z.B. mit dem Taxi) übernommen werden, wenn sich hierzu eine erzieherische Notwendigkeit
ergibt.
3. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige Beihilfen/Zuschüsse, z. B. für Dolmetscherkosten, ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der
Besonderheit des Einzelfalls notwendig ist.
Die bisher geltenden Richtlinien für einmalige Beihilfen und Zuschüsse werden zum 01.01.2007
aufgehoben.