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Beschlusstext (Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen in der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
7,6 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlusstext (Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen in der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII)

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Inhalt der Datei

Für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Absatz 3 SGB VIII werden als Richtlinien mit Wirkung ab 01.01.2007 die folgenden als Anlage beigefügten Leistungskataloge beschlossen: • Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege (Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII) • Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimerziehung, betreutem Wohnen, intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung und vollstationärer Eingliederungshilfe für seelische Behinderte (Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII). Für Kinder und Jugendliche in der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen werden folgende Regelungen ab 01.01.2007 angewendet: 1. Als Beihilfe zu Ferienfahrten mit der Tagesgruppe werden Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von maximal 80 % des in dem Beihilfekatalog für die Heimerziehung genannten Betrages gewährt, soweit die entstehenden Kosten für die Fahrt als verhältnismäßig anzusehen sind. Wird ein Zuschuss gewährt sind die Kindeseltern von der Einrichtung für diesen Zeitraum zu einem Anteil an den Kosten der Ernährung heranzuziehen. 2. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Fahrtkosten zum Besuch der Tagesgruppe (z.B. mit dem Taxi) übernommen werden, wenn sich hierzu eine erzieherische Notwendigkeit ergibt. 3. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige Beihilfen/Zuschüsse, z. B. für Dolmetscherkosten, ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls notwendig ist. Die bisher geltenden Richtlinien für einmalige Beihilfen und Zuschüsse werden zum 01.01.2007 aufgehoben.