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Beschlusstext (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlusstext (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)) Beschlusstext (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung))

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Es wird beschlossen: 2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 In § 3 Absatz 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird die Angabe der Uhrzeit „18.00 Uhr“ jeweils in „20.00 Uhr“ geändert. Artikel 2 1. In der Anlage 1a der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird 1.1. „Am neuen Garten“ nach einem Komma ergänzt durch „von Römerstraße bis Gartenstraße“, 1.2. hinter „Geibelstraße“ die Angabe „Gemarkung Keldenich Flur 11 Nrn. 347-353 und 363370 und“ gestrichen, 1.3. hinter „Gottfried-Keller-Straße“ die Angabe „Grundstücke Gemarkung Keldenich Flur 1 Nrn. 582 und 619“ gestrichen und 1.4. „Klobbotzstraße“ nach einem Komma ergänzt durch „von Sechtemer Straße bis Dickopsbach“. 2. In der Anlage 1b der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird bei „Kreuzstraße“ die Flurstücksbezeichnung von “1225“ auf „1349“ korrigiert. 3. In der Anlage 1c der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird „Langenackerstraße“ nach einem Komma ergänzt durch „von Brühler Straße bis zur Bahnlinie“. 4. In der Anlage 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird 4.1. nach „Am Eulenpflug“ die neue Straße „Am Felde“ eingefügt, 4.2. nach „Am Felde“ die neue Straße „Am Forst“ eingefügt, 4.3. nach „Am Mieler Berg“ die Auflistung ergänzt durch „Am Neuen Garten soweit nicht in Anlage 1a“, 4.4. der Eintrag „Emsstraße“ hinter dem Komma geändert auf „Stichstraße nordwestlich ab Gemarkung Berzdorf Flur 1 Flurstück 159“, 4.5. der erste Eintrag „Industriestraße“ hinter dem Komma geändert in „nördliche Stichstraße, von Hausnummer 56 bis Hausnummer 66“ und 4.6. der zweite Eintrag „Industriestraße“ hinter dem Komma geändert in „südliche Stichstraße, von Hausnummer 71a bis Hausnummer 111“, 4.7. nach „Kleiberweg“ eingefügt „Klobbotzstraße, von Dickopsbach bis Kettelerstraße“, 4.8. nach „Oskar-Kokoschka-Weg“ eingefügt „Ottostraße“. Artikel 3 Diese Änderung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.