Daten
Kommune
Wesseling
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15 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Inhalt der Datei
3. Änderungssatzung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Die mit der Vorlage vorgestellten Satzungsänderungen werden gebilligt.
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW 2004 S. 644) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat
der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 und am 19. Dezember 2006 folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling
(AB-Abwasser) wird wie folgt geändert:
a)
§ 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
b)
Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a)
für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein
aa) mengenunabhängiges Teilentgelt von 1,54 €
ab) mengenabhängiges Teilentgelt von 0,38 €
und
b)
für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.“
§ 2 Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut:
„(7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind alle zwei Monate Abschlagszahlungen zu leisten.“
c)
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Änderung:
Der Teilsatz im zweiten Satz
„die gegenüber der Stadt eine angemessene Sicherheit leisten müssen“
wird gestrichen.
d)
§ 3 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
„Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung und für die von
der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 160,00 € zu zahlen.
Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen“.
e)
Die Anlage 1 zur Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1
zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt
Wesseling (AB-Abwasser)
Bestimmungen für die Zulassung von Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten bezogen auf die
Anschlussleitungen (§ 3).
A.
in Bezug auf die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung
1.
Berechtigt zur Ausführung sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes.
b)
den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
c)
den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten sowie
über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes.
d)
den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RALGütesicherung GZ 961.
Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an:
Personal
Geräte
Aus- und Weiterbildung
Eigenüberwachung der Leistung
Fremdüberwachung
Einsatz von Nachunternehmern
Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen
Bei einer Mitgliedschaft im „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Gruppen gilt
der Nachweis als erbracht.
Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu
erbringen.
Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer
(Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling
(EBW) zur Prüfung vorzulegen.
2.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage
folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen:
a) Kanalhöhenschein der EBW
b) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz,
c) Genehmigung des Straßenaufbruchs durch die Stadt Wesseling
d) Absperrgenehmigung der Stadt Wesseling
e) Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, (VOB/B),
f) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Aufgrabung und Wiederherstellung in
Verkehrsflächen –ZTVA-StB und ZTVT-StB - , jeweils in der gültigen Fassung.
g) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas,
Wasser, Strom, Telefon u. ä.
h) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss mindestens fünf Jahre betragen.
Der Ausführungsbeginn ist den EBW mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und die Anschlussleitung werden von den
EBW abgenommen. Eine Dichtheitsprüfung mit ordnungsgemäßem Protokoll ist durchzuführen.
Terminvereinbarungen: mindestens 24 Stunden vorher.
Die Grabenverfüllung wird vor Einbau der Asphaltschichten (oder Pflaster- bzw. Plattenbeläge)
von den EBW abgenommen. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist nachzuweisen (Künzelung).
Nicht ordnungsgemäße Leistungen sind nach Fristsetzung durch die EBW nachzubessern.
B.
in Bezug auf die Inspektion, Reinigung und grabenlose Ausbesserung (Sanierung)
1.
Berechtigt sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes.
b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
c)
den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten, sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes.
d) den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RALGütesicherung GZ 961.
Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an:
Personal
Geräte
Aus- und Weiterbildung
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Einsatz von Nachunternehmern
Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen
Die Nachweise sind für folgende Leistungsgruppen vorzulegen:
Reinigung, Inspektion (opt.), Dichtheitsprüfung und Sanierung (bezogen auf das Sanierungsverfahren).
Bei einer Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft, z.B. „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den
entsprechenden Leistungsgruppen gilt der Nachweis als erbracht.
Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu
erbringen.
Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer
(Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den EBW zur Prüfung vorzulegen.
2.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage
folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen:
a) Anlage 1 zur Satzung AB-Abwasser wird Vertragsbestandteil,
b) Erstellung eines prüfbaren Angebotes, positionsmäßig gegliedert,
c) Vereinbarung einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche von mindestens fünf Jahren.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Benutzungsentgelte nach Artikel 1 kommen erstmalig bei der Jahresverbrauchsabrechnung 2007
zur Anwendung.