Daten
Kommune
Wesseling
Größe
7,5 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. November 2006
Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird von der Stadt
Wesseling als örtlicher Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen am folgenden Sonntag in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
03. Dezember 2006
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der
Stadt Wesseling vom 22. Februar 2006 außer Kraft.