Daten
Kommune
Kall
Größe
3,0 MB
Datum
22.11.2011
Erstellt
09.11.11, 18:24
Aktualisiert
15.11.11, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadt Schleiden / Gemeinde Kall
Bebauungsplan Holzhandel und Sägewerk, ortsteil SchleidenBroich
stellungnahmen und Auswertung im Rahmen der öffenilichen Auslegung
Träger öffentlicher Belange
1.
Straßen NRW
Regionalniederlassung VilleEifel
Schreiben vom
09.08.2011
Stellungnahme in Kurzform
Stellungnahme der Verwaltung
I
Beschlussvorschlaq
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Baugrenzen sind so festgesetzt,
Eine weitere Zufahrt zur L 105 ist lt. dass entlang der L 105 ein Mindestden Unterlagen nicht vorgesehen.
abstand der überbaubaren Flächen
Unter Ziffer 6.0 der städtebaulichen von
m zur Fahrbahnkante der
Begründung wird auf einen künftig Landstraße besteht. Die Baugrenzen
ausreichenden Abstand zur Land- im Bereich der bestehenden Zufahrstraße hingewiesen. Ein großer Teil ten sind so festgesetzt, dass die erdes Bebauungsplangebietes liegt an forderlichen Sichtfelder freigehalten
der freien Strecke des Landesstraße. werden. Die Bedenken sind somit
Bauliche Anlagen entlang der L 105 berücksichtigt.
sind in einem Abstand von mindestens 7,0 m vom befestigten Fahrbahnrand der Landesstraße zu errichten. Unterhaltungsarbeiten an
der 105 dürfen nicht behindert
werden.
Es ist sicherzustellen, dass keine
Verschmutzungen oder Oberflächenwasser des Sägewerkes dem
vorhandenen Graben entlang der
Landesstraße zu geführt werden. lm
8
L
Bereich der Anbindungen an die L
105 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die
Sichtfelder entsprechend der Richflinien für die Anlage von Straßen, Teil
Knotenpunkte, RAS-KI, Abschnitt 3.4
der Forschungsgesellschaft, für
Straßen und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung, dauerhaft von
Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
2.
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Schreiben vom
02.08.2011
Der Bereich ist identisch mit jener Der Hinweis wird zur Kenntnis geFläche, die bereits ausgewertet wur-
de. Es wird auf die Stellungnahme
vom 20.05 .201 1 verwiesen.
Zwischenzeitlich haben sich keine
neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten
Bereich ergeben.
nommen. In den Verfahrensunterlagen ist ein Hinweis aufgenommen
worden, der das Verhalten beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/
Bauarbeiten beschreibt. Der Stellungnahme wird gefolgt.
Schreiben vom
20.Q5.2011
Nach den vorliegenden Informationen ergeben sich keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Kampfmittel.
In den Verfahrensunterlagen ist ein
Hinweis aufgenommen worden, der
das Verhalten beim Auffinden von
Bombe n bl nd g ä n g ern/Ka mpfm ittel n
während der Erd-/ Bauarbeiten beschreibt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
i
Eine Garantie der Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Generellsind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel
gefunden werden. In diesem Fall ist
die zuständige Ordnungsbehörde,
das KBD oder die nächstgelegene
Polizeidienststelle zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründung etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden
Merkblatt zu entnehmen.
Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen
Grundstücke und eine Erklärung inkl.
Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt.
I
i
l*," Euskircnen
I Schreiben vom
I eo.os.zor r
Untere Bodenschutzbehörde
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken gegen
das Planungsvorhaben. Bei zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ist
die UBB vorab zu beteiligen.
Der Hinweis wird
Kenntnis ge-
nommen.
lmmissionsschutz
Der Abstandserlass empfiehlt für
Sägewerke einen Abstand von 300
m zur nächsten Wohnbebauung,
Die im Betrieb verwendete Gatteranlage hat weniger als 100 kW Antriebsleistung.
wenn eine Gattersäge mit mehr als
100 kW Antriebsleistung eingesetzt Die schallschutzrechtliche Betrachwird. Falls es sich hier um einen aty- tung erfolgt im Baugenehmigungspischen Fall eines Sägewerkes han- verfahren.
delt, kann eine schallschutztechni- Der Stellungnahme wird gefolgt.
sche Betrachtung im Rahmen des
Bauantrages mit einem entspre-
chenden
Schallschutzgutachten
nachgeholt werden.
Untere Wasserbehörde
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gilt
die Stellungnahme vom 30.05.2011
weiterhin.
Stellunanahme vom 30.05.201 1
Laut Antragsunterlagen werden die
anfallenden Schmutz- und Oberflächenwässer der öffentlichen Mischkanalisation zugeleitet. Die Kanalisation muss hydraulisch ausreichend
Ieistungsfähig sern, die zusätztich
Die vorhandene Kanalisation ist hydraulisch ausreichend dimensioniert,
um zusätzlich anfallendes Schmutz-
und Oberflächenwasse r aufnehmen
zu können Dies trifft ebenfails auf
die bestehende Kapazität
Ktäranfallenden Abwassermengen anlage Schleiden. Somit der
bestehen
schadlos abführen zu können. Die keine Bedenken.
Kläranlage muss diese zusätzlichen
Wassermengen mitbehandeln können. Aus abwassertechnischer Sicht
bestehen gegen die geplanten Änderungen keine Bedenken, wenn obige
P unkte beachtet werden.
U
ntere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der ULB werden keine Der Hinweis wird zur Kenntnis
grundsätzlichen Bedenken mehr nommen.
vorgetragen. Aus der artenschutz-
ge-
rechtlichen Vorprüfung haben sich
keine grundsätzlichen Konflikte ergeben. Der ULB liegen für diesen
Bereich keine weiter gehenden Erkenntnis vor, die eine vertiefende
Prüfung erlorderlich machen.
Der Eingriffsbewertung und den
festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wird grundsätzlich zugestimmt.
Träqer der Landschaftsplanunq
Aus Sicht des Trägers der
schaftsplanung bestehen
grundsätzlichen Bedenken.
Landkeine
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
4.
Herr
Erich Sieber,
Kall
Schreiben vom
22.A7.2011
Herr Sieber legt formell Widerspruch In einem Bebauungsplanverfahren
gegen den Bebauungsplan Holzhan- gibt es keine Mögtichkeit WiderSägewerk Broich ein. Als spruch einzulegen. Es bleibt Herrn
Grund hierfür führt Herr Sieber an. Sieber vorbehalten, nach der Bedass hiervon sein Bergrecht betrof- kanntmachung des Satzungsbefen ist, ohne das der Bebauungsplan schlusses Form- und Verfahrensfehdies berücksichtigt. Für den Fall, ler geltend zu machen. lnhalflich
dass der Bebauungsplan dennoch wurden die Bedenken des Herrn
verabschiedet wird, werden Scha- Sieber bereits im Rahmen der Abdenersatzforderungen vorbehalten.
wägung nach g 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung Träger öffentlicher Betange)
behandelt. Das Bergwerkseigentum
entspricht einem eiqentumsqleichen
del
Recht, welches in das Bergrundbuch
eingetragen ist. Das Bergwerkseigentum allein besagt jedoch an sich
noch nichts, weildie Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen ge-
sondert zugelassen werden müssen.
Es besteht hierfür die Verpflichtung
einen Betriebsplan aufzustellen. Ein
Betriebsplan liegt für das Plangebiet
nicht vor. Durch den vorliegenden
Bebauungsplan werden die bestehenden Rechte des Bergwerksfeldeigentümers nicht eingeschränkt.
Entschädigungsansprüche können
nicht geltend gemacht werden. lm
Planbereich und dem näheren Umfeld wurde erkennbar bislang kein
Bergbau betrieben. Bergschäden
sind daher nicht zu enruarten. Eine
Abgeltung der partiellen Bergbaurechte durch die Fa. Hilger ist eine
privatrechtliche Angelegenheit, die
das Bebauungsplanverfahren
nicht relevant ist. Aus vorgenannten
Gründen werden die Bedenken weiterhin zurückgewiesen. Zur Information sollte jedoch in den texflichen
Festsetzungen folgender Hinweis
aufgenommen werden: ,,Für das
Plangebiet besteht ein Bergwerksfeldeigentum. Nach Angaben der
Bezirksregierung Arnsberg ist jedoch
kein Bergbau vezeichnet. Bergschäden sind nicht zu enruarten. gäi
Aushubarbeiten sollte jedoch darauf
geachtet werden, ob etwaige Hinweise auf ehemalige Bergbautätigkeit erkennbar sind."
für
Stellungnahme
aus dem Vorvertahren
ln ihrer Stellungnahme teitt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteitung
Bergbau und Energie NRW, mit,
dass das Plangebiet über dem auf
Eisen- und Kupfererz verliehenen
Bergwerksfeld,,stahlberg" liegt, hier
jedoch kein Bergbau veneichnet ist.
Um lnformationen über mögliche
bergbauliche Tätigkeiten zu erlangen, wurde der Bergwerksfetdeigentümer, Herr Erich Siebe4 Katt angeschrieben. Herr Sieber teitt nunmehr
mrf, dass durch den Bebauungsplan
eine mögliche Beeinträchtigung seines Rechtes enfsfehf und verweist
darüber hinaus auf seine Vernfli,
Das Bergwerkseigentum entspricht
einem eigentumsgleichen
Recht,
welches in das Bergrundbuch eingetragen isf. Das Bergwerkseigentum
allein besagt jedoch an sich noch
nichts, weil die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen gesondert zugelassen werden müssen. Es
besteht hieiür die Verpflichtung einen Betriebsplan aufzustellen. Ein
Betriebsplan liegt für das ptangebiet
nicht vor. Durch den vorliegenden
Bebauungsplan werden die hestehenden Rechte des Bergwerksfetdeigentümers nicht eingeschränkt.
tung, für mögliche Bergschäden, wie
Absackungen etc. aufkommen zu
müssen. Aus vorgenannten Gründen
möchte Herr Sieber eine partielle
Abgeltung des Bergwerkfeldrechtes
durch die Fa. Hilger.
nicht geltend gemacht werden. lm
Planbereich und dem näheren Umfeld wurde erkennbar bislang kein
Bergbau betrieben. Bergschäden
sind daher nicht zu erwarten. Eine
Abgeltung der partiellen Bergbaurechte durch die Fa. Hilger ist eine
privatrechtliche Angelegenheit, die
für das Bebauungsplanverfahren
nicht relevant ist. Aus vorgenannten
Gründen sollten die Bedenken
grundsätzlich zurückgewiesen werden. Zur lnformation sollte jedoch in
den textlichen Festsetzungen folgender Hinweis aufgenommen werden: ,,Für das Plangebiet besteht ein
Bergwerksfeldeigentum. Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg ist jedoch kein Bergbau verzeichnet. Bergschäden sind nicht zu
erwarten. Bei Aushubarbeiten so//fe
jedoch darauf geachtet werden, ob
etwaige Hinweise auf ehemalige
Be rg b a utätig keit e rkenn ba r si n d. "