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Allgemeine Vorlage (Liste TÖB Anlage 2)

Daten

Kommune
Kall
Größe
3,0 MB
Datum
22.11.2011
Erstellt
09.11.11, 18:24
Aktualisiert
15.11.11, 18:20
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Inhalt der Datei

r""?'*4o= Stadt Schleiden / Gemeinde Kall Bebauungsplan Holzhandel und Sägewerk, ortsteil SchleidenBroich stellungnahmen und Auswertung im Rahmen der öffenilichen Auslegung Träger öffentlicher Belange 1. Straßen NRW Regionalniederlassung VilleEifel Schreiben vom 09.08.2011 Stellungnahme in Kurzform Stellungnahme der Verwaltung I Beschlussvorschlaq Keine grundsätzlichen Bedenken. Die Baugrenzen sind so festgesetzt, Eine weitere Zufahrt zur L 105 ist lt. dass entlang der L 105 ein Mindestden Unterlagen nicht vorgesehen. abstand der überbaubaren Flächen Unter Ziffer 6.0 der städtebaulichen von m zur Fahrbahnkante der Begründung wird auf einen künftig Landstraße besteht. Die Baugrenzen ausreichenden Abstand zur Land- im Bereich der bestehenden Zufahrstraße hingewiesen. Ein großer Teil ten sind so festgesetzt, dass die erdes Bebauungsplangebietes liegt an forderlichen Sichtfelder freigehalten der freien Strecke des Landesstraße. werden. Die Bedenken sind somit Bauliche Anlagen entlang der L 105 berücksichtigt. sind in einem Abstand von mindestens 7,0 m vom befestigten Fahrbahnrand der Landesstraße zu errichten. Unterhaltungsarbeiten an der 105 dürfen nicht behindert werden. Es ist sicherzustellen, dass keine Verschmutzungen oder Oberflächenwasser des Sägewerkes dem vorhandenen Graben entlang der Landesstraße zu geführt werden. lm 8 L Bereich der Anbindungen an die L 105 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richflinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-KI, Abschnitt 3.4 der Forschungsgesellschaft, für Straßen und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung, dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. 2. Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Schreiben vom 02.08.2011 Der Bereich ist identisch mit jener Der Hinweis wird zur Kenntnis geFläche, die bereits ausgewertet wur- de. Es wird auf die Stellungnahme vom 20.05 .201 1 verwiesen. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. nommen. In den Verfahrensunterlagen ist ein Hinweis aufgenommen worden, der das Verhalten beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten beschreibt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Schreiben vom 20.Q5.2011 Nach den vorliegenden Informationen ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmittel. In den Verfahrensunterlagen ist ein Hinweis aufgenommen worden, der das Verhalten beim Auffinden von Bombe n bl nd g ä n g ern/Ka mpfm ittel n während der Erd-/ Bauarbeiten beschreibt. Der Stellungnahme wird gefolgt. i Eine Garantie der Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Generellsind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, das KBD oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründung etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. I i l*," Euskircnen I Schreiben vom I eo.os.zor r Untere Bodenschutzbehörde Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben. Bei zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ist die UBB vorab zu beteiligen. Der Hinweis wird Kenntnis ge- nommen. lmmissionsschutz Der Abstandserlass empfiehlt für Sägewerke einen Abstand von 300 m zur nächsten Wohnbebauung, Die im Betrieb verwendete Gatteranlage hat weniger als 100 kW Antriebsleistung. wenn eine Gattersäge mit mehr als 100 kW Antriebsleistung eingesetzt Die schallschutzrechtliche Betrachwird. Falls es sich hier um einen aty- tung erfolgt im Baugenehmigungspischen Fall eines Sägewerkes han- verfahren. delt, kann eine schallschutztechni- Der Stellungnahme wird gefolgt. sche Betrachtung im Rahmen des Bauantrages mit einem entspre- chenden Schallschutzgutachten nachgeholt werden. Untere Wasserbehörde Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gilt die Stellungnahme vom 30.05.2011 weiterhin. Stellunanahme vom 30.05.201 1 Laut Antragsunterlagen werden die anfallenden Schmutz- und Oberflächenwässer der öffentlichen Mischkanalisation zugeleitet. Die Kanalisation muss hydraulisch ausreichend Ieistungsfähig sern, die zusätztich Die vorhandene Kanalisation ist hydraulisch ausreichend dimensioniert, um zusätzlich anfallendes Schmutz- und Oberflächenwasse r aufnehmen zu können Dies trifft ebenfails auf die bestehende Kapazität Ktäranfallenden Abwassermengen anlage Schleiden. Somit der bestehen schadlos abführen zu können. Die keine Bedenken. Kläranlage muss diese zusätzlichen Wassermengen mitbehandeln können. Aus abwassertechnischer Sicht bestehen gegen die geplanten Änderungen keine Bedenken, wenn obige P unkte beachtet werden. U ntere Landschaftsbehörde Aus Sicht der ULB werden keine Der Hinweis wird zur Kenntnis grundsätzlichen Bedenken mehr nommen. vorgetragen. Aus der artenschutz- ge- rechtlichen Vorprüfung haben sich keine grundsätzlichen Konflikte ergeben. Der ULB liegen für diesen Bereich keine weiter gehenden Erkenntnis vor, die eine vertiefende Prüfung erlorderlich machen. Der Eingriffsbewertung und den festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wird grundsätzlich zugestimmt. Träqer der Landschaftsplanunq Aus Sicht des Trägers der schaftsplanung bestehen grundsätzlichen Bedenken. Landkeine Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4. Herr Erich Sieber, Kall Schreiben vom 22.A7.2011 Herr Sieber legt formell Widerspruch In einem Bebauungsplanverfahren gegen den Bebauungsplan Holzhan- gibt es keine Mögtichkeit WiderSägewerk Broich ein. Als spruch einzulegen. Es bleibt Herrn Grund hierfür führt Herr Sieber an. Sieber vorbehalten, nach der Bedass hiervon sein Bergrecht betrof- kanntmachung des Satzungsbefen ist, ohne das der Bebauungsplan schlusses Form- und Verfahrensfehdies berücksichtigt. Für den Fall, ler geltend zu machen. lnhalflich dass der Bebauungsplan dennoch wurden die Bedenken des Herrn verabschiedet wird, werden Scha- Sieber bereits im Rahmen der Abdenersatzforderungen vorbehalten. wägung nach g 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung Träger öffentlicher Betange) behandelt. Das Bergwerkseigentum entspricht einem eiqentumsqleichen del Recht, welches in das Bergrundbuch eingetragen ist. Das Bergwerkseigentum allein besagt jedoch an sich noch nichts, weildie Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen ge- sondert zugelassen werden müssen. Es besteht hierfür die Verpflichtung einen Betriebsplan aufzustellen. Ein Betriebsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die bestehenden Rechte des Bergwerksfeldeigentümers nicht eingeschränkt. Entschädigungsansprüche können nicht geltend gemacht werden. lm Planbereich und dem näheren Umfeld wurde erkennbar bislang kein Bergbau betrieben. Bergschäden sind daher nicht zu enruarten. Eine Abgeltung der partiellen Bergbaurechte durch die Fa. Hilger ist eine privatrechtliche Angelegenheit, die das Bebauungsplanverfahren nicht relevant ist. Aus vorgenannten Gründen werden die Bedenken weiterhin zurückgewiesen. Zur Information sollte jedoch in den texflichen Festsetzungen folgender Hinweis aufgenommen werden: ,,Für das Plangebiet besteht ein Bergwerksfeldeigentum. Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg ist jedoch kein Bergbau vezeichnet. Bergschäden sind nicht zu enruarten. gäi Aushubarbeiten sollte jedoch darauf geachtet werden, ob etwaige Hinweise auf ehemalige Bergbautätigkeit erkennbar sind." für Stellungnahme aus dem Vorvertahren ln ihrer Stellungnahme teitt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteitung Bergbau und Energie NRW, mit, dass das Plangebiet über dem auf Eisen- und Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld,,stahlberg" liegt, hier jedoch kein Bergbau veneichnet ist. Um lnformationen über mögliche bergbauliche Tätigkeiten zu erlangen, wurde der Bergwerksfetdeigentümer, Herr Erich Siebe4 Katt angeschrieben. Herr Sieber teitt nunmehr mrf, dass durch den Bebauungsplan eine mögliche Beeinträchtigung seines Rechtes enfsfehf und verweist darüber hinaus auf seine Vernfli, Das Bergwerkseigentum entspricht einem eigentumsgleichen Recht, welches in das Bergrundbuch eingetragen isf. Das Bergwerkseigentum allein besagt jedoch an sich noch nichts, weil die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen gesondert zugelassen werden müssen. Es besteht hieiür die Verpflichtung einen Betriebsplan aufzustellen. Ein Betriebsplan liegt für das ptangebiet nicht vor. Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die hestehenden Rechte des Bergwerksfetdeigentümers nicht eingeschränkt. tung, für mögliche Bergschäden, wie Absackungen etc. aufkommen zu müssen. Aus vorgenannten Gründen möchte Herr Sieber eine partielle Abgeltung des Bergwerkfeldrechtes durch die Fa. Hilger. nicht geltend gemacht werden. lm Planbereich und dem näheren Umfeld wurde erkennbar bislang kein Bergbau betrieben. Bergschäden sind daher nicht zu erwarten. Eine Abgeltung der partiellen Bergbaurechte durch die Fa. Hilger ist eine privatrechtliche Angelegenheit, die für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant ist. Aus vorgenannten Gründen sollten die Bedenken grundsätzlich zurückgewiesen werden. Zur lnformation sollte jedoch in den textlichen Festsetzungen folgender Hinweis aufgenommen werden: ,,Für das Plangebiet besteht ein Bergwerksfeldeigentum. Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg ist jedoch kein Bergbau verzeichnet. Bergschäden sind nicht zu erwarten. Bei Aushubarbeiten so//fe jedoch darauf geachtet werden, ob etwaige Hinweise auf ehemalige Be rg b a utätig keit e rkenn ba r si n d. "