Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am
09.03.2005 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 13.
Landschaftsplan 28 "Mechernich"
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der
Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004
D 4/2004
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
Kreisausschuss
Kreistag
Z1
Z2
Z3
09.03.2005
06.04.2005
28.04.2005
Die Dringlichkeitsentscheidung D 4/2005 wird zustimmend zur
Kenntnis genommen.
Der Kreistag beschließt, der als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004
zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“ beizutreten.
Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden in folgender
Ausgestaltung beachtet:
a) der Auflage Nr. 1 wird gefolgt. Der Absatz 7 der Präambel wird gestrichen.
b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. Der Absatz 8 wird wie
folgt ergänzt: „... soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat.“
c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Im Anschluss an den ersten Absatz der allgemeinen Verbote aller Schutzkategorien wird folgender Zusatz aufgenommen: „Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind
und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der
Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz NRW:“
d) der Auflage Nr. 4 wird gefolgt. In den allgemeinen Verbotskatalog für Naturschutzgebiete (unter 2.1.0) wird die
Ziffer 3 wie folgt ergänzt: „Des weiteren ist es verboten,
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.“
e) der Auflage Nr. 5 wird gefolgt. Es werden die geforderten Änderungen wie in Anlage 2 dokumentiert durchgeführt.
f) der Auflage Nr. 6 wird gefolgt. Die Unberührtheitsklauseln Ziffern 10 und 11 (Seite 24) werden wie folgt ergänzt: „... nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.“
g) der Auflage Nr. 7 wird gefolgt. Der erste Punkt der Unberührtheit zum NSG „Katzensteine“ (Seite 53) ist wie
folgt zu fassen „das Betreten der Katzensteine
(Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf
-2Gefahr nach Maßgabe eines zwischen dem Eigentümer
und der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes unter Beachtung des § 62 LG
NRW.“
h) der Auflage Nr. 8 wird gefolgt. Unter den „Regelungen
für Ausnahmen / Hinweise auf Befreiungen“ (Seite 64)
wird der zweite Satz des Textes wie folgt geändert: „Die
Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter Ziffer 2.2.0 genannten Eingriffe zulassen, ...“
i) der Auflage Nr. 9 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte
werden die in Anlagen 3 und 4 dokumentierten Änderungen durchgeführt.
j) der Auflage Nr. 10 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte
werden die geforderten Änderungen durchgeführt.
k) der Auflage Nr. 11 wird gefolgt. In der Entwicklungskarte
werden die geforderten Änderungen durchgeführt.
Den ergänzenden Hinweisen wird bei Erstellung der endgültigen Satzung gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
Ohne Abstimmung