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Allgemeine Vorlage (Anlage 205/2010 Gemeinschaftsschule Leitfaden mit Anlagen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
91 kB
Datum
25.11.2010
Erstellt
25.11.10, 18:23
Aktualisiert
25.11.10, 18:23

Inhalt der Datei

Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule Ein Leitfaden für Schulen und Gemeinden, die sich am Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ beteiligen wollen Stand 03. November 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, jedes Kind hat das Recht darauf, dass seine Stärken und Schwächen, seine Einzigartigkeit in der Schule gesehen und berücksichtigt werden. Derzeit gelingt eine optimale Förderung jedes Kindes nur unzureichend. Wir müssen daher alles tun, um die Leistungen und Chancen aller Kinder zu verbessern. Besonders begabte Kinder brauchen genauso individuelle Förderung wie Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf. Zu viele Talente bleiben unerkannt oder werden nicht gefördert. In vielfältigen Lerngruppen sind die Chancen für diese Förderung am besten. Wenn leistungsstärkere Kinder in der Klasse etwas erklären, nutzt das beiden Seiten: Die Kinder, die noch nicht so weit sind, lernen etwas dazu, und die Kinder, die schon weiter sind, verfestigen oder erweitern ihr Wissen. Die demografische Entwicklung in Verbindung mit der sich wandelnden Schulabschlussorientierung der Eltern zwingt uns zum Handeln. Vor allem in ländlichen Regionen zeigen sich Probleme: Um ein wohnortnahes, umfassendes Schulangebot zu ermöglichen, brauchen wir hier eine Schule, die zusammenwächst und die alle weiterführenden Bildungsangebote in dieser Schule verankert, und zwar unter Einschluss gymnasialer Standards. Alternative Schulangebote gewinnen aber auch in den Ballungszonen an Bedeutung. Auch hier sind Bildungsangebote gefragt, die gymnasiale Standards enthalten und damit klare Perspektiven für einen späteren Erwerb der allgemeinen Hochschulreife aufweisen. In dieser neuen Schule, der Gemeinschaftsschule, die wir ab dem Schuljahr 2011/12 im Rahmen eines Schulversuchs erproben, werden die Schülerinnen und Schüler in der fünften und sechsten Jahrgangsstufe gemeinsam in Orientierung an gymnasialen Standards unterrichtet. Der Schulträger entscheidet mit allen Beteiligten, wie es nach der sechsten Klasse weitergeht: Lernen alle gemeinsam weiter oder werden die Schulformen durch verschiedene Zweige abgebildet? Die Landesregierung ist offen für die verschiedenen Ansätze, solange es pädagogisch sinnvolle Lösungen sind. Diese Lösungen werden vor Ort erarbeitet. Wichtig ist dabei, dass von einer Gemeinschaftsschule der bruchlose Übergang in die Sekundarstufe II möglich ist. Eltern müssen von Beginn an wissen, wo ihr Kind später eine Oberstufe besuchen und das Abitur erwerben kann. Als Ganztagsschule bietet die Gemeinschaftsschule durch ihre größeren Zeitfenster Raum für eine andere Kultur des Lernens mit zusätzlichen Bildungs- und Freizeitangeboten. Sie ist ein ganztägiger Lern- und Lebensort, an dem die Schülerinnen und Schüler ihre Potenziale entfalten können. Die Landesregierung will alle Kinder zu besseren Abschlüssen führen, mehr Chancengerechtigkeit herstellen und der Einzigartigkeit unserer Kinder gerecht werden. Dafür sieht die Landesregierung in der Ermöglichung von Gemeinschaftsschulen einen entscheidenden Schritt. Der vorliegende Leitfaden soll die Akteure vor Ort bei ihren Planungen unterstützen. Er richtet sich daher gleichermaßen an die Schulen, indem die Eckpunkte der pädagogischen Konzeption der Gemeinschaftsschule aufgezeigt werden, als auch an die Schulträger, denen die Einbettung der Gemeinschaftsschule als eine Möglichkeit für die regionale Schulentwicklungsplanung dargestellt wird. Sylvia Löhrmann Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2 Inhalt Pädagogische Leitidee Pädagogische Konzeption Kompetenzorientierter Unterricht und Aufgaben der Lehrkräfte Unterrichtsorganisation und Unterrichtsinhalte Schulorganisatorische Rahmenbedingungen Lehrerkollegium und Schulleitung Die Gemeinschaftsschule in der regionalen Schulentwicklung Umsetzungsschritte 3 Pädagogische Leitidee Die Ergebnisse der internationalen Schulleistungsstudien haben u.a. deutlich gemacht, dass durch längeres gemeinsames Lernen ein Bildungssystem gerechter und leistungsstärker gestaltet werden kann. Dass längeres gemeinsames Lernen in heterogenen Lerngruppen sinnvoll ist, belegen Ergebnisse der IGLU-Grundschulstudie. Die Befunde zeigen, dass es bei der Verteilung der Kinder auf die verschiedenen Schulformen nach der Klasse 4 erhebliche Überlappungen zwischen den Leistungen gibt. Kinder aus bildungsfernen Schichten besuchen bei gleichen Leistungen vergleichsweise seltener als Schülerinnen und Schüler aus bildungsnahen Schichten einen höherwertigen Bildungsgang. Mit der Stärkung des gemeinsamen Lernens soll erreicht werden, dass möglichst viele Kinder ihr Leistungspotential voll entfalten können. Die Gemeinschaftsschule ist daher eine Schule für alle Kinder mit unterschiedlichen Biografien und Begabungen. Um eine Gemeinschaftsschule besuchen zu können, bedarf es keiner „Bringschuld“ der Kinder. Alle sind willkommen. Ausgehend von der Annahme, dass Kinder am Ende der Grundschulzeit die dort erwarteten Kompetenzen in individueller Ausprägung auf unterschiedlichen Niveaus entwickelt haben, werden sie dort abgeholt, wo sie stehen. Die individuellen Potenziale – kognitiv, sozial und personal – bilden den Ausgangspunkt für die weiteren Lernprozesse. In der Gemeinschaftsschule lernen Schülerinnen und Schüler mit günstigen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen und auch besonderen Begabungen gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern, deren Kompetenzen und Fähigkeiten noch nicht so weit entwickelt sind. Langsam lernende Schülerinnen und Schüler und solche, die schneller lernen oder besondere Begabungen aufweisen, sollen individuell und gezielt gefördert werden. Damit baut die Gemeinschaftsschule einer in vielen Fällen falschen frühzeitigen Zuordnung zu einem bestimmten Bildungsgang vor. Im Verlauf des Besuchs der Gemeinschaftsschule werden die Stärken der Kinder und Jugendlichen durch zunehmend differenzierende Angebote ausgebaut und ihre Schwächen abgebaut. Dies kann besonders gut gelingen, wenn über den Unterricht hinaus mehr Zeit zur Verfügung steht. Die Gemeinschaftsschule ist daher eine Schule für alle Kinder mit unterschiedlichen Biografien und Begabungen. Als Schule mit in der Regel gebundenem Ganztag bietet sie mehr Zeit und Raum für individuelle Förderung und trägt somit zu einer Verbesserung der Bildungschancen bei, auch im Zusammenspiel mit unterschiedlichen Professionen und außerschulischen Partnern. An der Gemeinschaftsschule führt der Weg zum Abitur in neun Jahren, besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler können durch individuelle Lernzeitverkürzung das Abitur nach acht Jahren erreichen. Gemeinschaftsschulen können auch Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen anbieten. Pädagogische Konzeption Ein Auswahlverfahren beim Übergang von der Grundschule zur Klasse 5 findet nicht statt. Im Rahmen der Kapazität werden alle angemeldeten Kinder aufgenommen. Im Sinne der Zielsetzung des Modellversuchs ist darauf zu achten, dass heterogen zusammengesetzte Lerngruppen gebildet werden können. 4 Die Gemeinschaftsschule knüpft an die Erziehungsarbeit der Grundschule an. Neben der Vermittlung von Wissen greift sie die vielfältigen Anlässe für Erziehung auf, die sich aus Unterricht und Schulleben heraus entfalten. Unterricht, Erziehung und Schulleben schaffen verbindliche gemeinsame Lern- und Lebensbezüge. Bildung, Erziehung, individuelle Förderung und soziales Lernen werden in der pädagogischen Konzeption miteinander verzahnt, um Kindern mehr Bildungsqualität und bessere Chancen zu ermöglichen. Jeder Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule muss ein pädagogisches Konzept enthalten mit Aussagen insbesondere zu den folgenden Aspekten: • Lehren und Lernen (Lehrereinsatz, Lerngruppen, Unterrichtsorganisation) • Ganztagskonzept • Sicherstellung der individuellen Förderung und Förderung einer Lernkultur • Kompetenzorientierung • Gewährleistung auch gymnasialer Standards • Inhaltliche Schwerpunkte in den Doppeljahrgangsstufen 5/6, 7/8 und 9/10 • Fachliche und überfachliche Lernangebote einschließlich der Fremdsprachenund Wahlpflichtangebote • Maßnahmen und Formen der Differenzierung • Fortführung in der Sekundarstufe II in einer eigenen Oberstufe oder durch verbindliche Kooperation • Ausgestaltung der Leistungsnachweise und der Leistungsbewertung • Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern • Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung • Interne Evaluationsverfahren. Der Unterricht in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 orientiert sich an den Lehrplänen des Gymnasiums. Ab der Klasse 7 werden dann, je nach Organisationsmodell der Schule, auch die Lehrpläne der anderen Schulformen berücksichtigt. Kompetenzorientierter Unterricht und Aufgaben der Lehrkräfte Der Fokus der Gemeinschaftsschule liegt auf dem längeren gemeinsamen Lernen und einer konsequenten individuellen Förderung im Anschluss an eine weiterhin vierjährige Grundschule. Damit einher geht eine veränderte Sichtweise auf das Lehren und Lernen in der Gemeinschaftsschule. Lernen wird verstanden als aktiver, situativer und konstruktiver auf Kompetenzerwerb ausgerichteter Prozess, in dem die Schülerinnen und Schüler – unter Einbeziehung der in der Grundschule erworbenen Fähigkeiten – anwendbares Wissen erwerben und so ihre Kompetenzen erweitern. Dazu brauchen die Kinder und Jugendlichen gute Lernanleitungen, gute Aufgabenstellungen, klare Instruktionen und 5 eine begleitende Unterstützung. In einem kompetenzorientierten, gut strukturierten Unterricht hat die Lehrkraft u.a. die Aufgaben • eine ansprechende Lernumgebung zu gestalten • interessante Lernaufgaben zu stellen • Selbstlern- und Gruppenlernprozesse anzubahnen • individuelles Lernen zu beobachten und zu dokumentieren • Aufgaben nach Neigungen und Niveau zu differenzieren • Rückmeldungen zu Lernprozessen und Ergebnissen zu geben. Unterrichtsorganisation und Unterrichtsinhalte Die Doppeljahrgangsstufe 5/6 führt die Arbeit der Grundschule weiter in heterogenen Klassenverbänden, allerdings mit dem in der Sekundarstufe I notwendigen verstärkten Fachlehrereinsatz. Die Stundentafel der Gemeinschaftsschule umfasst in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 die Fächer und das Stundenvolumen des Gymnasiums. Werden im weiteren Verlauf ab Klasse 7 oder später schulformspezifische Bildungsgänge eingerichtet (kooperative Form), sind die Stundentafeln der jeweiligen Schulformen maßgeblich. Dabei kann die Schule auch gemeinsame bildungsgangübergreifende Angebote organisieren. Ob die Gemeinschaftsschule weiter mit heterogenen Klassenverbänden und je nach Fach mit innerer oder auch äußerer Differenzierung in Fachleistungskursen arbeitet oder mit zwei oder drei festen Bildungsgängen (beispielsweise Gymnasium und Realschule und Hauptschule als gemeinsamer Bildungsgang oder Gymnasium/Realschule/Hauptschule) ist eine Entscheidung, die der Schulträger unter Beteiligung der Schulkonferenz vor Ort trifft. In der integrierten Form kann der Wahlpflichtbereich ab Klasse 7 die folgenden Schwerpunkte anbieten: • Zweite Fremdsprache • Naturwissenschaften / Informatik • Arbeitslehre • Musik / Kunst • Sozialwissenschaft / Ökonomie • Technik • Sport Neben dem verpflichtenden Angebot der zweiten Fremdsprache müssen mindestens zwei weitere dieser Schwerpunkte angeboten werden. Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule ist der individuellen Förderung verpflichtet. Dazu gehört der reflektierte Einsatz von Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung: • In der Doppeljahrgangsstufe 5/6 wird das gemeinsame Lernen der Grundschule mit Binnendifferenzierung fortgeführt. 6 • Ab der Doppeljahrgangsstufe 7/8 erfolgt – in der Regel unter Beibehaltung der Klassenverbände – eine erste Schwerpunktsetzung durch unterschiedliche Anforderungsebenen in den Kernfächern sowie in einem neu gestalteten Wahlpflichtbereich (zweite Fremdsprache, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Arbeitslehre, erste Praktika …). • In der Doppeljahrgangsstufe 9/10 erfolgt eine zweite Schwerpunktsetzung durch abschlussbezogene Profilbildung – nach Entscheidung der Schulkonferenz durch Bildung entsprechender Profilklassen oder durch modulare Angebote – u.a. unter Einbeziehung von Praktika. • Am Ende der Klasse 10 werden alle Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben. • Bei entsprechenden Leistungen wird die Übergangsberechtigung in die gymnasiale Oberstufe erteilt. Werden ab Klasse 7 oder später getrennte Bildungsgänge eingerichtet, entscheiden die Eltern nach Beratung durch die Schule über die Wahl des Bildungsgangs. Analog zu den Regelungen in § 13 der APO S I kann diese Entscheidung nach einem Jahr auf Antrag der Eltern korrigiert werden, wenn die Leistung nicht dem Bildungsgang entspricht. Bei einer positiven Leistungsentwicklung empfiehlt die Versetzungskonferenz den Eltern den Wechsel in den jeweils höheren Bildungsgang. Ab Klasse 6 lernen alle Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule eine weitere moderne Fremdsprache. Wenn diese Sprache bis zum Ende der Sekundarstufe I mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden fortgeführt wird, sind die Bedingungen für die zweite Fremdsprache für die gymnasiale Oberstufe erfüllt. Als Alternative kann ab Klasse 7 ein anderes Wahlpflichtfach (naturwissenschaftlich, technisch, musisch-künstlerisch o.ä.) gewählt werden. Die Gemeinschaftsschule kann weitere Fremdsprachen (z.B. Latein) ab Klasse 8 und in der gymnasialen Oberstufe anbieten. Die in der Gemeinschaftsschule erreichbaren Abschlüsse richten sich nach den geltenden Bildungsstandards und werden auf die gleiche Weise vergeben wie in den übrigen Schulformen, d.h. auf der Basis von Leistungsbewertung mit Ziffernnoten, von Kurs- bzw. Bildungsgangzugehörigkeit und von Ergebnissen zentraler Prüfungen. Dabei zählen nur die erbrachten Leistungen des Einzelnen; die Organisationsform (integrierte oder kooperative Form) der Gemeinschaftsschule ist dabei nicht relevant. Der mittlere Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglicht den Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Führt die Gemeinschaftsschule eine eigene Oberstufe, ist diese vergleichbar mit den gymnasialen Oberstufen an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Vergleichbarkeit der Schulleistungen wird auch durch die Teilnahme an den Lernstandserhebungen gesichert. Da die Bedingungen der Kultusministerkonferenz für die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen eingehalten werden, ist ein Schulwechsel in eine andere Schulform und auch in ein anderes Bundesland sowohl während der Sekundarstufe I (z.B. bedingt durch Wohnortwechsel) als auch nach Abschluss der Sekundarstufe I möglich. Die Gemeinschaftsschule stellt dazu ein bundesweit anerkanntes Überweisungszeugnis mit der Berechtigung für den Besuch einer bestimmten Schulform bzw. ein Abschlusszeugnis aus. Maßgeblich ist die jeweils erbrachte Schulleistung. 7 Schulorganisatorische Rahmenbedingungen Wünschenswert sind für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I vier oder mehr parallele Züge, mindestens erforderlich ist die Dreizügigkeit. Die Mindestklassengröße bei Errichtung beträgt 23 Schülerinnen und Schüler. Der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die integrative Form 25. In der kooperativen Form ab Klasse 7 beträgt der Klassenfrequenzhöchstwert 29. Dieser Wert ermöglicht vertretbare Klassengrößen und berücksichtigt, dass in der Regel auch in der kooperativen Form bestimmte Fächer und Lernangebote bildungsgangübergreifend unterrichtet werden. Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 24 Schülerinnen und Schüler. Auf dieser Basis wird auch die Stellenzuweisung berechnet. Diese Werte orientieren sich an denen der Hauptschule. Sie tragen der Heterogenität der Schülerschaft Rechnung und berücksichtigen, dass in der Gemeinschaftsschule unterschiedliche Schulformen zusammenwachsen. Da die Gemeinschaftsschule als Schule für eine oder mehrere Gemeinden eingerichtet wird, soll sich die Aufnahmekapazität an den zu erwartenden Anmeldungen aus dem Gebiet, für das die Schule von dem oder den Schulträgern vorgesehen ist, orientieren. Kinder aus diesem Gebiet haben einen Anspruch auf Aufnahme. Sind darüber hinaus im Rahmen der festgelegten Kapazität Plätze frei, können nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Kinder aus benachbarten Regionen aufgenommen werden. Die Gemeinschaftsschule gewährleistet gymnasiale Standards. In größeren Gemeinschaftsschulen werden in der Regel so viele Schülerinnen und Schüler die Qualifikation zum Übergang in die Oberstufe erreichen, dass eine eigene gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden kann. Bei geringerem Schüleraufkommen kann der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auch im Rahmen einer verbindlichen Vereinbarung mit einer anderen Gemeinschaftsschule mit Sekundarstufe II, einer Gesamtschule, einem Gymnasium oder einem Berufskolleg, das den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht, sichergestellt werden. Wichtig ist, dass Eltern bereits bei Anmeldung zur Gemeinschaftsschule Klarheit darüber erhalten, unter welchen Bedingungen und wo ihr Kind später eine Oberstufe besuchen und das Abitur erwerben kann. Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule erwerben die allgemeine Hochschulreife (Abitur) bei entsprechender Qualifikation nach neun Jahren (G 9). Bei herausragenden Leistungen ist nach der Sekundarstufe I auch der Übergang in die Qualifikationsphase möglich. Für die Gemeinschaftsschule können bestehende Schulgebäude, am besten Schulzentren, aber auch nicht zu weit voneinander entfernt liegende Schulgebäude, genutzt werden. Die Gemeinschaftsschule kann nach pädagogischen Gesichtspunkten auch auf vorhandene Gebäude aufgeteilt werden, z.B. Klassen 5/6, 7-10 und die Oberstufe in je einem eigenen Gebäudeteil (Dependancen). Gemeinschaftsschulen sind in der Sekundarstufe I gebundene Ganztagsschulen mit einem Lehrerstellenzuschlag von 20 Prozent. Das muss bei der Auswahl und ggf. beim Ausbau der Schulgebäude berücksichtigt werden. Zu jeder Gemeinschaftsschule, die den Ganztag anbietet, gehören eine Mensa und Räume für den gebundenen Ganztag. Bei Dependancelösungen sind diese Voraussetzungen auch für die einzelnen Standorte maßgeblich. 8 Kollegium und Schulleitung In der Gemeinschaftsschule arbeiten Lehrkräfte mit Lehrämtern der Sekundarstufen I und II gemeinsam in einem Kollegium zusammen. In der gymnasialen Oberstufe unterrichten ausschließlich Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II. Unabhängig von ihrem Lehramt beträgt die Pflichtstundenzahl für alle Lehrkräfte einheitlich 25,5 Stunden pro Woche. Dies entspricht der geltenden Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Gesamtschulen und Gymnasien. Die Besoldung der Lehrkräfte an Gemeinschaftsschule orientiert sich an der Bewertung der Ämter an Gesamtschulen. Als Eingangsämter können sowohl Stellen des gehobenen Dienstes (A 12) als auch bis zu 33 Prozent Stellen des höheren Dienstes (A 13) zugewiesen werden. Als allgemeine Beförderungsämter ergeben sich für die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes die Besoldungsgruppe A 13 und für die Lehrkräfte des höheren Dienstes die Besoldungsgruppe A 14 und A 15. Ab einem bestimmten Ausbauzustand werden außerdem analog zur Ausbringung vergleichbarer Funktionen an Gesamtschulen spezifische Beförderungsämter zur Verfügung gestellt. Für Schulleiterinnen und Schulleiter sind – je nach Ausbauzustand der Schule – Ämter der Besoldungsgruppe A 15, A 15 mit Zulage und A 16 vorgesehen. Für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter ergeben sich Ämter der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage, A 15 und A 15 mit Zulage. Für die Akzeptanz der Gemeinschaftsschule mit Blick auf die Gewährleistung gymnasialer Standards ist es wichtig, dass bereits in der Sekundarstufe I Lehrkräfte mit der Qualifikation für die Sekundarstufe I und II eingesetzt werden können. Darüber hinaus soll ein Leitungsmodell entwickelt werden, bei dem Lehrkräfte unterschiedlicher Schulformen in der Schulleitung zusammenwirken. Leitungskräfte aus Schulen, die wegen der Gründung der Gemeinschaftsschule auslaufen, sollen Leitungsaufgaben in der Gemeinschaftsschule übernehmen können. Im Zuge der Errichtung und des Aufbaus der Gemeinschaftsschule und des Auslaufens einer oder mehrerer Schulen wird den Lehrkräften der auslaufenden Schulen die Option einer Versetzung an die Gemeinschaftsschule angeboten. Ein automatischer Übergang ist nicht vorgesehen. Für die Lehrkräfte und die Schulleitung werden vor Einrichtung und in der Aufbauphase der Gemeinschaftsschule Fortbildungsmaßnahmen angeboten. Sie sollen sicher stellen, dass ein gemeinsames Schulverständnis entsteht, ein Schulprogramm entwickelt und die fachbezogenen Unterrichtsangebote und Differenzierungsformen gemeinsam gestaltet werden können. Darüber hinaus soll mit der Fortbildung die Entwicklung von Angeboten außerhalb des Unterrichts, in der Ganztagsschule und in Vernetzung mit anderen örtlichen Jugend- und Bildungsangeboten gefördert werden. Im Rahmen des Schulversuchs erhalten die teilnehmenden Schulen wegen des erhöhten Schulentwicklungsaufwands einen „Versuchszuschlag“ von 0,5 Stellen pro Schule und wegen des erhöhten Differenzierungs- und Förderbedarfs einen zusätzlichen Stellenzuschlag von 0,5 Stunden pro Klasse. 9 Die Gemeinschaftsschule in der regionalen Schulentwicklung Rückläufige Schülerzahlen und gravierende Veränderungen bei der Wahl der weiterführenden Schulen haben erhebliche Auswirkungen auf das regionale Schulangebot in den Sekundarstufen. Während Gymnasien vergleichsweise stabil nachgefragt werden und Gesamtschulen sogar erhebliche Anmeldeüberhänge verzeichnen und damit im Bestand nicht gefährdet sind, beträgt die Übergangsquote in die 5. Klassen der Hauptschulen inzwischen nur noch 13,3 Prozent. Damit können vielerorts nicht mehr die Bedingungen für einen geordneten Schulbetrieb nach den Landesvorgaben erfüllt werden. Realschulen konnten über längere Zeit den Schülerrückgang und die höheren Übergangsquoten zum Gymnasium durch verstärkten Zugang von Kindern, die traditionell Hauptschulen besuchen, auffangen. Inzwischen sind die Schülerzahlen teilweise auch an Realschulen rückläufig. Großstädte können dieser Entwicklung durch die Zusammenlegung von Schulen begegnen. Häufig ist dies allerdings mit einem Verlust des wohnungsnahen Schulangebots verbunden und daher kommunalpolitisch schwer durchsetzbar. Die Bemühungen, durch Ganztagsbetrieb und pädagogische Profilierung Hauptschulstandorte zu stärken, haben trotz engagierter Arbeit der Schulen insgesamt nicht zu einer Stabilisierung der Übergangsquoten geführt. Diese Entwicklung ist nicht auf Nordrhein-Westfalen beschränkt, sondern bundesweit zu beobachten. Die Akzeptanz insbesondere der Hauptschule ist weiter gesunken, immer mehr Schulstandorte sind gefährdet. Kleine Gemeinden, die nur über eine Hauptschule oder eine Hauptschule und eine Realschule verfügen, müssen zu Recht befürchten, in wenigen Jahren kein weiterführendes Schulangebot nach der Grundschule vor Ort anbieten zu können. Dass sich diese Entwicklung auch negativ auf die Gemeinde als Wirtschaftsstandort, als attraktiver Lebensraum für Familien und als kultureller Mittelpunkt auswirken wird, ist abzusehen. Der Versuch, mit der Einrichtung von Verbundschulen aus Hauptschule und Realschule, bei dem in der Regel nicht zwei Systeme zusammengefasst, sondern eine Hauptschule um den Realschulbildungsgang erweitert wurde, „die Schule im Dorf zu lassen“, hat diese Entwicklung nicht stoppen können. Verbundschulen entsprechen nicht dem immer stärker werdenden Trend, Kinder nach der Klasse 4 auf einer weiterführenden Schule anzumelden, die einen bruchlosen Weg zum Abitur zumindest ermöglicht und bereits in den unteren Klassen der Sekundarstufe I gymnasiale Standards anbieten kann. Die Gemeinschaftsschule ist die Antwort auf genau diese Bedarfslage. Die ersten Planungen und Konzepte zur Einführung von Gemeinschaftsschulen sind in kleinen Gemeinden entstanden. Die Landesregierung greift diese Entwicklung auf und verfolgt das Ziel, im größtmöglichen Konsens mit den Betroffenen solche neuen Wege auf der Grundlage eines Schulversuchs zu öffnen. Durch die Erweiterung der Entscheidungsmöglichkeiten zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule auf die Ebene der Schulträger wird die Handlungsfähigkeit der Kommunen gestärkt und die Eigenverantwortung der Schulen ernst genommen. Die Errichtung einer Gemeinschaftsschule muss eine langfristig sinnvolle Entwicklung des kommunalen bzw. regionalen Schulangebots ermöglichen. Dies setzt nicht nur eine lokale Schulentwicklungsplanung voraus, sondern erfordert in vielen Fällen eine abgestimmte interkommunale oder regionale Planung. Das gilt vor allem dann, wenn die organisatorischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule nur durch Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mehrerer Gemeinden gesichert werden können. 10 Eine kleinere Gemeinde, die mit einem Schüleraufkommen zwischen 100 und 150 Kindern je Jahrgang eine Gemeinschaftsschule als einzige weiterführende Schule im Ort plant und damit eine zu klein werdende Hauptschule und ggf. eine Realschule ersetzen möchte, kann diese Planung nur realisieren, wenn dieses Schulangebot tatsächlich für eine deutliche Mehrheit der Eltern so attraktiv gestaltet ist, dass auch diejenigen Eltern ihre Kinder dort anmelden, die eine gymnasiale Bildung für ihre Kinder anstreben. Deshalb ist das pädagogische und organisatorische Konzept der Gemeinschaftsschule so gestaltet, dass es alle Bildungswege anbietet, der Vielfalt von Interessen und Neigungen der Kinder entspricht und sie schrittweise und individuell zu den passenden Schulabschlüssen führen kann. Vor Ort kann dieses Konzept nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn es von einem breiten Konsens getragen ist. Sind wesentliche gesellschaftliche Gruppen darüber zerstritten, ob das Angebot einer Gemeinschaftsschule im Ort sinnvoll ist, hat das zwangsläufig eine geringere Akzeptanz des neuen Angebots zur Folge und stellt damit infrage, ob die Schule überhaupt eingerichtet werden kann. Wenn beispielsweise bei einer Jahrgangsbreite von 120 Kindern in der Gemeinde nur 30 Prozent die Gemeinschaftsschule des Ortes besuchen wollen, macht ihre Errichtung keinen Sinn, selbst wenn durch Einpendler die Schülerzahl für eine Dreizügigkeit gerade erreicht werden sollte. Im Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule muss daher schlüssig dargelegt werden, dass die erforderliche Mindestzügigkeit über einen überschaubaren Zeitraum von fünf Jahren gesichert ist. Dazu kann eine anonyme Elternbefragung wichtige Aufschlüsse geben. Wenn sich dies im Anmeldeverfahren nicht bestätigt, kann die Schule nicht errichtet werden. Gerade bei kleinen Gemeinden ist die Konsensbildung mit Nachbargemeinden nicht nur ein formales Erfordernis, sondern auch planerisch sehr wichtig. Es ist nicht sinnvoll, das eigene Schulangebot ohne Berücksichtigung von benachbarten Angeboten zu planen. Alle kleineren Gemeinden haben Ein- und Auspendler. Familien, die im Bereich der Gemeindegrenzen wohnen, erreichen nicht selten die Schulangebote der Nachbargemeinde einfacher als die der eigenen Gemeinde. Hier sinnvolle Bewegungen zu unterbinden wäre kontraproduktiv. Ebenso wäre es auch nicht akzeptabel, das Schulangebot zu Lasten einer Nachbargemeinde auszuweiten oder zu stabilisieren und damit vorhandene Schulen in ihrem Bestand zu gefährden. Im Idealfall einer überörtlichen Schulentwicklungsplanung werden so viele Schulplätze bereitgehalten, wie Kinder in der Gemeinde wohnen. Dabei werden sich Ein- und Auspendler die Waage halten. Auf dieser Basis kann eine Abstimmung zwischen Nachbargemeinden erarbeitet werden. Dabei ist vor allem der vorhandene Schulraum zu berücksichtigen. In Zeiten rückläufiger Schülerzahlen wäre es kaum vertretbar, auf der einen Seite neuen Schulraum zu bauen, während andernorts qualitativ gute Schulgebäude leer stehen. Kleine Gemeinden, die trotz hoher Akzeptanz des neuen Angebots vor Ort nicht die absoluten Zahlen für die dauerhafte Mindestzügigkeit einer Gemeinschaftsschule erreichen, sollten prüfen, ob sie mit einer benachbarten Gemeinde zusammen das notwendige Schüleraufkommen erreichen können. In diesem Fall können Lösungen mit zwei Standorten, die die Nutzung vorhandener Schulräume ermöglichen, sinnvoll sein. Wichtig ist aber auch in diesem Fall, dass die Erreichbarkeit und die Attraktivität der Schulgebäude so gut sind, dass die Schule tatsächlich angenommen wird. Vor allem in kleinen Gemeinden, die auf hohe Akzeptanz angewiesen sind, reicht ein rein technokratischer Planungsprozess für die Errichtung einer Gemeinschaftsschule nicht aus. Um planerisch zu ermitteln, ob der Bedarf für eine Gemeinschaftsschule 11 am Ort gegeben ist, sollten die Eltern von Grundschülern vor einer Befragung so umfangreich informiert werden, dass ihnen eine realistische Einschätzung darüber möglich ist, wie das neue Schulangebot für sie ganz konkret aussehen könnte, welche Schulwege zu erwarten sind und wie das pädagogische Konzept der Schule aussehen soll. Es ist davon auszugehen, dass in größeren Gemeinden auch bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule die anderen Schulformen weiterhin Bestand haben. Es ist davon abzuraten, eine Gemeinschaftsschule ausschließlich auf der Basis existenzgefährdeter Hauptschulstandorte zu bilden. Damit würde der gewünschte Effekt, die Gemeinschaftsschule als wohnortnahes, umfassendes Angebot für gemeinsames Lernen einzurichten, verfehlt. Vielmehr bietet es sich an, die Gemeinschaftsschule als Stadt- oder Ortsteilschule einzurichten, die für die nähere Schulumgebung ein vollständiges und attraktives Schulangebot darstellt. In Konkurrenz zu den anderen weiterführenden Schulen vor Ort muss sie mit ihrem Konzept genügend Attraktivität entfalten. Als eine Schule, die lediglich die Funktion hat, Kinder aufzunehmen, die an bestehenden Realschulen oder Gymnasien keine Chance haben, würde sie mittelfristig unter den gleichen Effekten leiden wie zurzeit die Hauptschulen. Im städtischen Raum ist es daher besonders wichtig, einen geeigneten Standort auszuwählen. Das kann z.B. ein Schulzentrum in zentraler Lage sein, in dem bisher eine Hauptschule und eine Realschule untergebracht waren. Einzeln liegende kleine Hauptschulgebäude sind dagegen in der Regel nicht geeignet. Die Bildung von Dependancen muss im städtischen Raum kritischer gesehen werden als in kleinen Gemeinden. Sie müssen in Konkurrenz zu bestehenden Schulen, die in der Regel in einem Gebäude untergebracht sind, bestehen können. Daher kommt einer fundierten kleinräumigen Schulentwicklungsplanung und insbesondere der Frage einer optimalen Nutzung des Schulraums besondere Bedeutung zu. Umsetzungsschritte Schulträger können ab sofort Anträge auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule im Schulversuch zum 1.8.2011 stellen. Der Antrag muss Aussagen zu einer anlassbezogenen umfassenden Schulentwicklungsplanung, zu der geplanten organisatorischen Ausrichtung der Gemeinschaftsschule (Zügigkeit, integrative oder kooperative Form, Fortführung in der Sekundarstufe II) sowie ein pädagogisches Konzept (s. oben) enthalten. Dabei hat der Schulträger eine förmliche Elternbeteiligung durchzuführen und ist verpflichtet, die Planungen mit den betroffenen Nachbarkommunen und mit den in der Gemeinschaftsschule aufgehenden Schulen abzustimmen. Sofern durch die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule eine Bestandsgefährdung einer Schule eines anderen Schulträgers eintritt, ist eine Teilnahme am Schulversuch nicht möglich. Eine solche Bestandsgefährdung liegt vor, wenn die konkurrierende Schule des Nachbarschulträgers voraussichtlich unter die für die betreffende Schulform zur Fortführung grundsätzlich erforderliche Mindestzügigkeit fällt. Die Erreichbarkeit einer Hauptschule bzw. eines Hauptschulbildungsganges in zumutbarer Entfernung muss gewährleistet sein. Anträge sind bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Diese wird auch die Schulaufsicht wahrnehmen und die Schulträger im Vorfeld beraten. 12 Die Genehmigung erfolgt im Rahmen eines Schulversuchs gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 4 SchulG durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung. Neben einer wissenschaftlichen Begleitung des Schulversuchs ist auch die Einrichtung eines Beirats beim Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgesehen. Folgende Unterlagen sind als Hilfestellung für die Antragstellung beigefügt: Anlage 1: Zeitplan Anlage 2: Fragebogen für Eltern - Muster Anlage 3: Gymnasiale Oberstufe / Vereinbarungen 13 Anlage 1: Zeitplan für den Start des Modellvorhabens „Gemeinschaftsschule“ zum Schuljahr 2011/2012 Beratung von Kommunen, die sich am Modellversuch beteiligen wollen läuft zurzeit Abstimmung mit Nachbarkommunen Oktober / November 2010 Entscheidung der Schulkonferenzen unter Oktober / November 2010 Entscheidung der kommunalen Gremien über Beteiligung an dem Modellversuch November 2010 Antragstellung über die Bezirksregierung an das MSW Eingang im MSW bis 31.12.2010 Entscheidung des MSW über die Teilnahme am Modellversuch (Genehmigung) Organisationsentscheidung der Schulträger bis Mitte Januar 2011 Bestellung einer kommissarischen Schulleitung durch die Bezirksregierung bis Mitte Februar 2011 (Anmeldeverfahren) Anmeldeverfahren Februar 2011 Organisatorische und pädagogische Vorbereitung erstes Schuljahr ab Januar 2011 (Zeitpunkt der Genehmigung) Personalmaßnahmen durch Bezirksregierung ab Januar 2011 (Zeitpunkt der Genehmigung) Start des Modellvorhabens 07.09.2011 bis Anfang Februar 2011 14 Anlage 2: Erläuterungen zum Muster eines Fragebogens für die Elternbefragung vor Errichtung von Gemeinschaftsschulen Der nachfolgende Fragebogen ist ein Muster, das vom Schulträger entsprechend angepasst werden sollte. Mit der Befragung muss eine ausführliche Information der befragten Eltern über die geplante Gemeinschaftsschule verbunden werden. Der Fragebogen orientiert sich an den Grundsätzen für Elternbefragungen, wie sie in der Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden haben und in Nr. 2.1 Buchst. a-d des Runderlass zur Errichtung und Auflösung von weiterführenden allgemeinen Schulen und Berufskollegs vom 06.05.1997 (BASS 10-02 Nr. 9) der insoweit auch für die Gründung von Gemeinschaftsschulen anwendbar ist, zusammen gefasst sind. Die Befragung sollte sich an die Eltern vierten (die den Eingangsjahrgang der künftigen Schule bilden würden.) und der dritten Grundschulklasse richten. Sie kann auch erweitert werden um die Eltern der ersten und zweiten Grundschulklasse. Eine Hochrechnung des Ergebnisses auf eine fiktive volle Wahlbeteiligung ist zulässig, muss aber vor der Befragung angekündigt werden. 15 Fragebogen für Eltern Muster 1. Mein Kind ist…  ein Junge  ein Mädchen 2. Mein Kind besucht seit diesem Schuljahr in der Grundschule  den dritten Jahrgang (3. Schuljahr)  den vierten Jahrgang (4. Schuljahr) 3. Wenn es keine Gemeinschaftsschule in NN geben sollte: An welche Schulform werden Sie das Kind wahrscheinlich anmelden? (Hier können Sie bis zu zwei Antworten ankreuzen.)      Hauptschule Realschule Gymnasium Gesamtschule das weiß ich noch nicht 4. Falls es in NN vom nächsten Schuljahr an eine Gemeinschaftsschule gäbe – würden Sie Ihr Kind dort anmelden?     ganz bestimmt eher ja eher nein bestimmt nicht Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Bemühungen. Über das Ergebnis der Befragung informieren wir Sie so schnell wie möglich. Bitte leiten Sie den ausgefüllten Fragebogen im verschlossenen Umschlag durch Ihr Kind an seine Schule zurück! 16 Anlage 3: Muster + Hinweise für eine Vereinbarung „Gemeinschaftsschule“ zwischen verschiedenen Schulträgern bzw. zwischen beteiligten Schulen I. Vereinbarung zwischen verschiedenen Schulträgern Wird eine Gemeinschaftsschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe errichtet, bedarf es einer Kooperation mit einem Gymnasium, einer anderen Gemeinschaftsschule mit Sekundarstufe II, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg, das den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht. Befindet sich die Schule mit gymnasialer Oberstufe in anderer Trägerschaft als die Gemeinschaftsschule, muss die Kooperation auch zum Gegenstand einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern gemacht werden. Folgende Bestimmungen sind zwingend in diese Vereinbarung aufzunehmen: Präambel Die nachfolgende Vereinbarung dient der Sicherstellung der Weiterbeschulung der Absolventinnen und Absolventen der Gemeinschaftsschule der Gemeinde / der Stadt / des Kreises A, sofern diese die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe haben. Um dieses Ziel zu erreichen haben der Rat der Gemeinde / der Stadt / der Kreistag des Kreises A am xx.xx.2010 und der Rat der Gemeinde / der Stadt / des Kreises B am xx.xx.2010 die nachfolgende Vereinbarung geschlossen: Aufnahmeverpflichtung B verpflichtet sich Plätze zur Aufnahme der Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule der A in die gymnasiale Oberstufe / das berufliche Gymnasium der xSchule bereit zu stellen, sofern diese die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe haben. Schülerfahrkosten Mit Übernahme der Aufnahmeverpflichtung gilt die Schule mit gymnasialer Oberstufe / das berufliche Gymnasium für die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule als nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Laufzeit der Vereinbarung Die Vereinbarung gilt ab dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 und endet mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026. II. Vereinbarung zwischen beteiligten Schulen Um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaftsschule und der Schule mit gymnasialer Oberstufe (sei es in gleicher oder in anderer Trägerschaft) in pädagogischer Hinsicht mit Leben zu füllen, sollte zwischen den beteiligten Schulen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 SchulG abgeschlossen werden. Sinnvolle Inhalte sind: 17 - Kooperation in Fragen des Fachunterrichts durch gemeinsame Fachkonferenzen, Lehrerfortbildungsveranstaltungen, Vereinbarungen zur Weiterführung von Fächern aus der Sekundarstufe I u. ä., - Austausch von Lehrkräften zwischen den beteiligten Schulen im Wege von Teilabordnungen, - Beteiligung bei Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, - Gemeinsame Tagungen von Mitwirkungsgremien, etc. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen (§ 4 Abs. 3 S. 3 SchulG). Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit für ihn zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen (§ 4 Abs. 5 SchulG). 18