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Datum
25.11.2010
Erstellt
25.11.10, 18:23
Aktualisiert
25.11.10, 18:23
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Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule
Ein Leitfaden für Schulen und Gemeinden, die sich am Schulversuch „Längeres
gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ beteiligen wollen
Stand 03. November 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
jedes Kind hat das Recht darauf, dass seine Stärken und Schwächen, seine
Einzigartigkeit in der Schule gesehen und berücksichtigt werden. Derzeit gelingt eine
optimale Förderung jedes Kindes nur unzureichend. Wir müssen daher alles tun, um
die Leistungen und Chancen aller Kinder zu verbessern.
Besonders begabte Kinder brauchen genauso individuelle Förderung wie
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf. Zu viele Talente
bleiben unerkannt oder werden nicht gefördert. In vielfältigen Lerngruppen sind die
Chancen für diese Förderung am besten. Wenn leistungsstärkere Kinder in der
Klasse etwas erklären, nutzt das beiden Seiten: Die Kinder, die noch nicht so weit
sind, lernen etwas dazu, und die Kinder, die schon weiter sind, verfestigen oder
erweitern ihr Wissen.
Die demografische Entwicklung in Verbindung mit der sich wandelnden
Schulabschlussorientierung der Eltern zwingt uns zum Handeln. Vor allem in
ländlichen Regionen zeigen sich Probleme: Um ein wohnortnahes, umfassendes
Schulangebot zu ermöglichen, brauchen wir hier eine Schule, die zusammenwächst
und die alle weiterführenden Bildungsangebote in dieser Schule verankert, und zwar
unter Einschluss gymnasialer Standards. Alternative Schulangebote gewinnen aber
auch in den Ballungszonen an Bedeutung. Auch hier sind Bildungsangebote gefragt,
die gymnasiale Standards enthalten und damit klare Perspektiven für einen späteren
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife aufweisen.
In dieser neuen Schule, der Gemeinschaftsschule, die wir ab dem Schuljahr 2011/12
im Rahmen eines Schulversuchs erproben, werden die Schülerinnen und Schüler in
der fünften und sechsten Jahrgangsstufe gemeinsam in Orientierung an gymnasialen
Standards unterrichtet. Der Schulträger entscheidet mit allen Beteiligten, wie es nach
der sechsten Klasse weitergeht: Lernen alle gemeinsam weiter oder werden die
Schulformen durch verschiedene Zweige abgebildet? Die Landesregierung ist offen
für die verschiedenen Ansätze, solange es pädagogisch sinnvolle Lösungen sind.
Diese Lösungen werden vor Ort erarbeitet. Wichtig ist dabei, dass von einer
Gemeinschaftsschule der bruchlose Übergang in die Sekundarstufe II möglich ist.
Eltern müssen von Beginn an wissen, wo ihr Kind später eine Oberstufe besuchen
und das Abitur erwerben kann.
Als Ganztagsschule bietet die Gemeinschaftsschule durch ihre größeren Zeitfenster
Raum für eine andere Kultur des Lernens mit zusätzlichen Bildungs- und
Freizeitangeboten. Sie ist ein ganztägiger Lern- und Lebensort, an dem die
Schülerinnen und Schüler ihre Potenziale entfalten können.
Die Landesregierung will alle Kinder zu besseren Abschlüssen führen, mehr
Chancengerechtigkeit herstellen und der Einzigartigkeit unserer Kinder gerecht
werden. Dafür sieht die Landesregierung in der Ermöglichung von
Gemeinschaftsschulen einen entscheidenden Schritt.
Der vorliegende Leitfaden soll die Akteure vor Ort bei ihren Planungen unterstützen.
Er richtet sich daher gleichermaßen an die Schulen, indem die Eckpunkte der
pädagogischen Konzeption der Gemeinschaftsschule aufgezeigt werden, als auch an
die Schulträger, denen die Einbettung der Gemeinschaftsschule als eine Möglichkeit
für die regionale Schulentwicklungsplanung dargestellt wird.
Sylvia Löhrmann
Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
2
Inhalt
Pädagogische Leitidee
Pädagogische Konzeption
Kompetenzorientierter Unterricht und Aufgaben der Lehrkräfte
Unterrichtsorganisation und Unterrichtsinhalte
Schulorganisatorische Rahmenbedingungen
Lehrerkollegium und Schulleitung
Die Gemeinschaftsschule in der regionalen Schulentwicklung
Umsetzungsschritte
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Pädagogische Leitidee
Die Ergebnisse der internationalen Schulleistungsstudien haben u.a. deutlich
gemacht, dass durch längeres gemeinsames Lernen ein Bildungssystem gerechter
und leistungsstärker gestaltet werden kann.
Dass längeres gemeinsames Lernen in heterogenen Lerngruppen sinnvoll ist,
belegen Ergebnisse der IGLU-Grundschulstudie. Die Befunde zeigen, dass es bei der
Verteilung der Kinder auf die verschiedenen Schulformen nach der Klasse 4
erhebliche Überlappungen zwischen den Leistungen gibt. Kinder aus bildungsfernen
Schichten besuchen bei gleichen Leistungen vergleichsweise seltener als
Schülerinnen und Schüler aus bildungsnahen Schichten einen höherwertigen
Bildungsgang. Mit der Stärkung des gemeinsamen Lernens soll erreicht werden, dass
möglichst viele Kinder ihr Leistungspotential voll entfalten können.
Die Gemeinschaftsschule ist daher eine Schule für alle Kinder mit unterschiedlichen
Biografien und Begabungen.
Um eine Gemeinschaftsschule besuchen zu können, bedarf es keiner „Bringschuld“
der Kinder. Alle sind willkommen. Ausgehend von der Annahme, dass Kinder am
Ende der Grundschulzeit die dort erwarteten Kompetenzen in individueller
Ausprägung auf unterschiedlichen Niveaus entwickelt haben, werden sie dort
abgeholt, wo sie stehen. Die individuellen Potenziale – kognitiv, sozial und personal –
bilden den Ausgangspunkt für die weiteren Lernprozesse.
In der Gemeinschaftsschule lernen Schülerinnen und Schüler mit günstigen Lern- und
Entwicklungsvoraussetzungen und auch besonderen Begabungen gemeinsam mit
Schülerinnen und Schülern, deren Kompetenzen und Fähigkeiten noch nicht so weit
entwickelt sind. Langsam lernende Schülerinnen und Schüler und solche, die
schneller lernen oder besondere Begabungen aufweisen, sollen individuell und gezielt
gefördert werden. Damit baut die Gemeinschaftsschule einer in vielen Fällen falschen
frühzeitigen Zuordnung zu einem bestimmten Bildungsgang vor. Im Verlauf des
Besuchs der Gemeinschaftsschule werden die Stärken der Kinder und Jugendlichen
durch zunehmend differenzierende Angebote ausgebaut und ihre Schwächen
abgebaut. Dies kann besonders gut gelingen, wenn über den Unterricht hinaus mehr
Zeit zur Verfügung steht. Die Gemeinschaftsschule ist daher eine Schule für alle
Kinder mit unterschiedlichen Biografien und Begabungen. Als Schule mit in der Regel
gebundenem Ganztag bietet sie mehr Zeit und Raum für individuelle Förderung und
trägt somit zu einer Verbesserung der Bildungschancen bei, auch im Zusammenspiel
mit unterschiedlichen Professionen und außerschulischen Partnern. An der
Gemeinschaftsschule führt der Weg zum Abitur in neun Jahren, besonders
leistungsstarke
Schülerinnen
und
Schüler
können
durch
individuelle
Lernzeitverkürzung das Abitur nach acht Jahren erreichen.
Gemeinschaftsschulen können auch Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und
Schüler mit und ohne Behinderungen anbieten.
Pädagogische Konzeption
Ein Auswahlverfahren beim Übergang von der Grundschule zur Klasse 5 findet nicht
statt. Im Rahmen der Kapazität werden alle angemeldeten Kinder aufgenommen. Im
Sinne der Zielsetzung des Modellversuchs ist darauf zu achten, dass heterogen
zusammengesetzte Lerngruppen gebildet werden können.
4
Die Gemeinschaftsschule knüpft an die Erziehungsarbeit der Grundschule an. Neben
der Vermittlung von Wissen greift sie die vielfältigen Anlässe für Erziehung auf, die
sich aus Unterricht und Schulleben heraus entfalten. Unterricht, Erziehung und
Schulleben schaffen verbindliche gemeinsame Lern- und Lebensbezüge. Bildung,
Erziehung, individuelle Förderung und soziales Lernen werden in der pädagogischen
Konzeption miteinander verzahnt, um Kindern mehr Bildungsqualität und bessere
Chancen zu ermöglichen.
Jeder Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule muss ein pädagogisches
Konzept enthalten mit Aussagen insbesondere zu den folgenden Aspekten:
•
Lehren und Lernen (Lehrereinsatz, Lerngruppen, Unterrichtsorganisation)
•
Ganztagskonzept
•
Sicherstellung der individuellen Förderung und Förderung einer Lernkultur
•
Kompetenzorientierung
•
Gewährleistung auch gymnasialer Standards
•
Inhaltliche Schwerpunkte in den Doppeljahrgangsstufen 5/6, 7/8 und 9/10
•
Fachliche und überfachliche Lernangebote einschließlich der Fremdsprachenund Wahlpflichtangebote
•
Maßnahmen und Formen der Differenzierung
•
Fortführung in der Sekundarstufe II in einer eigenen Oberstufe oder durch
verbindliche Kooperation
•
Ausgestaltung der Leistungsnachweise und der Leistungsbewertung
•
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
•
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
•
Interne Evaluationsverfahren.
Der Unterricht in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 orientiert sich an den Lehrplänen des
Gymnasiums. Ab der Klasse 7 werden dann, je nach Organisationsmodell der Schule,
auch die Lehrpläne der anderen Schulformen berücksichtigt.
Kompetenzorientierter Unterricht und Aufgaben der Lehrkräfte
Der Fokus der Gemeinschaftsschule liegt auf dem längeren gemeinsamen Lernen
und einer konsequenten individuellen Förderung im Anschluss an eine weiterhin
vierjährige Grundschule.
Damit einher geht eine veränderte Sichtweise auf das Lehren und Lernen in der
Gemeinschaftsschule. Lernen wird verstanden als aktiver, situativer und konstruktiver
auf Kompetenzerwerb ausgerichteter Prozess, in dem die Schülerinnen und Schüler –
unter Einbeziehung der in der Grundschule erworbenen Fähigkeiten – anwendbares
Wissen erwerben und so ihre Kompetenzen erweitern. Dazu brauchen die Kinder und
Jugendlichen gute Lernanleitungen, gute Aufgabenstellungen, klare Instruktionen und
5
eine begleitende Unterstützung. In einem kompetenzorientierten, gut strukturierten
Unterricht hat die Lehrkraft u.a. die Aufgaben
•
eine ansprechende Lernumgebung zu gestalten
•
interessante Lernaufgaben zu stellen
•
Selbstlern- und Gruppenlernprozesse anzubahnen
•
individuelles Lernen zu beobachten und zu dokumentieren
•
Aufgaben nach Neigungen und Niveau zu differenzieren
•
Rückmeldungen zu Lernprozessen und Ergebnissen zu geben.
Unterrichtsorganisation und Unterrichtsinhalte
Die Doppeljahrgangsstufe 5/6 führt die Arbeit der Grundschule weiter in heterogenen
Klassenverbänden, allerdings mit dem in der Sekundarstufe I notwendigen
verstärkten Fachlehrereinsatz.
Die Stundentafel der Gemeinschaftsschule umfasst in der Doppeljahrgangsstufe 5/6
die Fächer und das Stundenvolumen des Gymnasiums. Werden im weiteren Verlauf
ab Klasse 7 oder später schulformspezifische Bildungsgänge eingerichtet
(kooperative Form), sind die Stundentafeln der jeweiligen Schulformen maßgeblich.
Dabei kann die Schule auch gemeinsame bildungsgangübergreifende Angebote
organisieren. Ob die Gemeinschaftsschule weiter mit heterogenen Klassenverbänden
und je nach Fach mit innerer oder auch äußerer Differenzierung in
Fachleistungskursen arbeitet oder mit zwei oder drei festen Bildungsgängen
(beispielsweise Gymnasium und Realschule und Hauptschule als gemeinsamer
Bildungsgang oder Gymnasium/Realschule/Hauptschule) ist eine Entscheidung, die
der Schulträger unter Beteiligung der Schulkonferenz vor Ort trifft.
In der integrierten Form kann der Wahlpflichtbereich ab Klasse 7 die folgenden
Schwerpunkte anbieten:
•
Zweite Fremdsprache
•
Naturwissenschaften / Informatik
•
Arbeitslehre
•
Musik / Kunst
•
Sozialwissenschaft / Ökonomie
•
Technik
•
Sport
Neben dem verpflichtenden Angebot der zweiten Fremdsprache müssen mindestens
zwei weitere dieser Schwerpunkte angeboten werden.
Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule ist der individuellen Förderung verpflichtet.
Dazu gehört der reflektierte Einsatz von Maßnahmen der inneren und äußeren
Differenzierung:
•
In der Doppeljahrgangsstufe 5/6 wird das gemeinsame Lernen der
Grundschule mit Binnendifferenzierung fortgeführt.
6
•
Ab der Doppeljahrgangsstufe 7/8 erfolgt – in der Regel unter Beibehaltung der
Klassenverbände – eine erste Schwerpunktsetzung durch unterschiedliche
Anforderungsebenen in den Kernfächern sowie in einem neu gestalteten
Wahlpflichtbereich (zweite Fremdsprache, Wirtschaft, Naturwissenschaften,
Arbeitslehre, erste Praktika …).
•
In der Doppeljahrgangsstufe 9/10 erfolgt eine zweite Schwerpunktsetzung
durch abschlussbezogene Profilbildung – nach Entscheidung der
Schulkonferenz durch Bildung entsprechender Profilklassen oder durch
modulare Angebote – u.a. unter Einbeziehung von Praktika.
•
Am Ende der Klasse 10 werden alle Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben.
•
Bei entsprechenden Leistungen wird die Übergangsberechtigung in die
gymnasiale Oberstufe erteilt.
Werden ab Klasse 7 oder später getrennte Bildungsgänge eingerichtet, entscheiden
die Eltern nach Beratung durch die Schule über die Wahl des Bildungsgangs. Analog
zu den Regelungen in § 13 der APO S I kann diese Entscheidung nach einem Jahr
auf Antrag der Eltern korrigiert werden, wenn die Leistung nicht dem Bildungsgang
entspricht.
Bei
einer
positiven
Leistungsentwicklung
empfiehlt
die
Versetzungskonferenz den Eltern den Wechsel in den jeweils höheren Bildungsgang.
Ab Klasse 6 lernen alle Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule eine
weitere moderne Fremdsprache. Wenn diese Sprache bis zum Ende der
Sekundarstufe I mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden fortgeführt wird, sind
die Bedingungen für die zweite Fremdsprache für die gymnasiale Oberstufe erfüllt.
Als Alternative kann ab Klasse 7 ein anderes Wahlpflichtfach (naturwissenschaftlich,
technisch, musisch-künstlerisch o.ä.) gewählt werden. Die Gemeinschaftsschule kann
weitere Fremdsprachen (z.B. Latein) ab Klasse 8 und in der gymnasialen Oberstufe
anbieten.
Die in der Gemeinschaftsschule erreichbaren Abschlüsse richten sich nach den
geltenden Bildungsstandards und werden auf die gleiche Weise vergeben wie in den
übrigen Schulformen, d.h. auf der Basis von Leistungsbewertung mit Ziffernnoten,
von Kurs- bzw. Bildungsgangzugehörigkeit und von Ergebnissen zentraler Prüfungen.
Dabei zählen nur die erbrachten Leistungen des Einzelnen; die Organisationsform
(integrierte oder kooperative Form) der Gemeinschaftsschule ist dabei nicht relevant.
Der mittlere Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe ermöglicht den Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Führt die
Gemeinschaftsschule eine eigene Oberstufe,
ist diese vergleichbar mit den
gymnasialen Oberstufen an Gymnasien und Gesamtschulen.
Die Vergleichbarkeit der Schulleistungen wird auch durch die Teilnahme an den
Lernstandserhebungen gesichert. Da die Bedingungen der Kultusministerkonferenz
für die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen eingehalten werden, ist ein
Schulwechsel in eine andere Schulform und auch in ein anderes Bundesland sowohl
während der Sekundarstufe I (z.B. bedingt durch Wohnortwechsel) als auch nach
Abschluss der Sekundarstufe I möglich. Die Gemeinschaftsschule stellt dazu ein
bundesweit anerkanntes Überweisungszeugnis mit der Berechtigung für den Besuch
einer bestimmten Schulform bzw. ein Abschlusszeugnis aus. Maßgeblich ist die
jeweils erbrachte Schulleistung.
7
Schulorganisatorische Rahmenbedingungen
Wünschenswert sind für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in der
Sekundarstufe I vier oder mehr parallele Züge, mindestens erforderlich ist die
Dreizügigkeit. Die Mindestklassengröße bei Errichtung beträgt 23 Schülerinnen und
Schüler. Der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die integrative Form 25. In der
kooperativen Form ab Klasse 7 beträgt der Klassenfrequenzhöchstwert 29. Dieser
Wert ermöglicht vertretbare Klassengrößen und berücksichtigt, dass in der Regel
auch in der kooperativen Form bestimmte Fächer und Lernangebote
bildungsgangübergreifend unterrichtet werden. Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt
24 Schülerinnen und Schüler. Auf dieser Basis wird auch die Stellenzuweisung
berechnet. Diese Werte orientieren sich an denen der Hauptschule. Sie tragen der
Heterogenität der Schülerschaft Rechnung und berücksichtigen, dass in der
Gemeinschaftsschule unterschiedliche Schulformen zusammenwachsen.
Da die Gemeinschaftsschule als Schule für eine oder mehrere Gemeinden
eingerichtet wird, soll sich die Aufnahmekapazität an den zu erwartenden
Anmeldungen aus dem Gebiet, für das die Schule von dem oder den Schulträgern
vorgesehen ist, orientieren. Kinder aus diesem Gebiet haben einen Anspruch auf
Aufnahme. Sind darüber hinaus im Rahmen der festgelegten Kapazität Plätze frei,
können nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Kinder aus
benachbarten Regionen aufgenommen werden.
Die Gemeinschaftsschule gewährleistet gymnasiale Standards. In größeren
Gemeinschaftsschulen werden in der Regel so viele Schülerinnen und Schüler die
Qualifikation zum Übergang in die Oberstufe erreichen, dass eine eigene gymnasiale
Oberstufe eingerichtet werden kann. Bei geringerem Schüleraufkommen kann der
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auch im Rahmen einer verbindlichen
Vereinbarung mit einer anderen Gemeinschaftsschule mit Sekundarstufe II, einer
Gesamtschule, einem Gymnasium oder einem Berufskolleg, das den Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife ermöglicht, sichergestellt werden. Wichtig ist, dass Eltern
bereits bei Anmeldung zur Gemeinschaftsschule Klarheit darüber erhalten, unter
welchen Bedingungen und wo ihr Kind später eine Oberstufe besuchen und das
Abitur erwerben kann. Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule erwerben
die allgemeine Hochschulreife (Abitur) bei entsprechender Qualifikation nach neun
Jahren (G 9). Bei herausragenden Leistungen ist nach der Sekundarstufe I auch der
Übergang in die Qualifikationsphase möglich.
Für die Gemeinschaftsschule können bestehende Schulgebäude, am besten
Schulzentren, aber auch nicht zu weit voneinander entfernt liegende Schulgebäude,
genutzt
werden. Die
Gemeinschaftsschule
kann
nach pädagogischen
Gesichtspunkten auch auf vorhandene Gebäude aufgeteilt werden, z.B. Klassen 5/6,
7-10 und die Oberstufe in je einem eigenen Gebäudeteil (Dependancen).
Gemeinschaftsschulen sind in der Sekundarstufe I gebundene Ganztagsschulen mit
einem Lehrerstellenzuschlag von 20 Prozent. Das muss bei der Auswahl und ggf.
beim
Ausbau
der
Schulgebäude
berücksichtigt
werden.
Zu
jeder
Gemeinschaftsschule, die den Ganztag anbietet, gehören eine Mensa und Räume für
den gebundenen Ganztag. Bei Dependancelösungen sind diese Voraussetzungen
auch für die einzelnen Standorte maßgeblich.
8
Kollegium und Schulleitung
In der Gemeinschaftsschule arbeiten Lehrkräfte mit Lehrämtern der Sekundarstufen I
und II gemeinsam in einem Kollegium zusammen. In der gymnasialen Oberstufe
unterrichten ausschließlich Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II.
Unabhängig von ihrem Lehramt beträgt die Pflichtstundenzahl für alle Lehrkräfte
einheitlich 25,5 Stunden pro Woche. Dies entspricht der geltenden
Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Gesamtschulen und Gymnasien.
Die Besoldung der Lehrkräfte an Gemeinschaftsschule orientiert sich an der
Bewertung der Ämter an Gesamtschulen. Als Eingangsämter können sowohl Stellen
des gehobenen Dienstes (A 12) als auch bis zu 33 Prozent Stellen des höheren
Dienstes (A 13) zugewiesen werden. Als allgemeine Beförderungsämter ergeben sich
für die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes die Besoldungsgruppe A 13 und für die
Lehrkräfte des höheren Dienstes die Besoldungsgruppe A 14 und A 15. Ab einem
bestimmten Ausbauzustand werden außerdem analog zur Ausbringung
vergleichbarer Funktionen an Gesamtschulen spezifische Beförderungsämter zur
Verfügung gestellt.
Für Schulleiterinnen und Schulleiter sind – je nach Ausbauzustand der Schule –
Ämter der Besoldungsgruppe A 15, A 15 mit Zulage und A 16 vorgesehen. Für
stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter ergeben sich Ämter der
Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage, A 15 und A 15 mit Zulage.
Für die Akzeptanz der Gemeinschaftsschule mit Blick auf die Gewährleistung
gymnasialer Standards ist es wichtig, dass bereits in der Sekundarstufe I Lehrkräfte
mit der Qualifikation für die Sekundarstufe I und II eingesetzt werden können.
Darüber hinaus soll ein Leitungsmodell entwickelt werden, bei dem Lehrkräfte
unterschiedlicher Schulformen in der Schulleitung zusammenwirken. Leitungskräfte
aus Schulen, die wegen der Gründung der Gemeinschaftsschule auslaufen, sollen
Leitungsaufgaben in der Gemeinschaftsschule übernehmen können.
Im Zuge der Errichtung und des Aufbaus der Gemeinschaftsschule und des
Auslaufens einer oder mehrerer Schulen wird den Lehrkräften der auslaufenden
Schulen die Option einer Versetzung an die Gemeinschaftsschule angeboten. Ein
automatischer Übergang ist nicht vorgesehen.
Für die Lehrkräfte und die Schulleitung werden vor Einrichtung und in der
Aufbauphase der Gemeinschaftsschule Fortbildungsmaßnahmen angeboten. Sie
sollen sicher stellen, dass ein gemeinsames Schulverständnis entsteht, ein
Schulprogramm entwickelt und die fachbezogenen Unterrichtsangebote und
Differenzierungsformen gemeinsam gestaltet werden können. Darüber hinaus soll mit
der Fortbildung die Entwicklung von Angeboten außerhalb des Unterrichts, in der
Ganztagsschule und in Vernetzung mit anderen örtlichen Jugend- und
Bildungsangeboten gefördert werden.
Im Rahmen des Schulversuchs erhalten die teilnehmenden Schulen wegen des
erhöhten Schulentwicklungsaufwands einen „Versuchszuschlag“ von 0,5 Stellen pro
Schule und wegen des erhöhten Differenzierungs- und Förderbedarfs einen
zusätzlichen Stellenzuschlag von 0,5 Stunden pro Klasse.
9
Die Gemeinschaftsschule in der regionalen Schulentwicklung
Rückläufige Schülerzahlen und gravierende Veränderungen bei der Wahl der
weiterführenden Schulen haben erhebliche Auswirkungen auf das regionale
Schulangebot in den Sekundarstufen. Während Gymnasien vergleichsweise stabil
nachgefragt werden und Gesamtschulen sogar erhebliche Anmeldeüberhänge
verzeichnen und damit im Bestand nicht gefährdet sind, beträgt die Übergangsquote
in die 5. Klassen der Hauptschulen inzwischen nur noch 13,3 Prozent. Damit können
vielerorts nicht mehr die Bedingungen für einen geordneten Schulbetrieb nach den
Landesvorgaben erfüllt werden. Realschulen konnten über längere Zeit den
Schülerrückgang und die höheren Übergangsquoten zum Gymnasium durch
verstärkten Zugang von Kindern, die traditionell Hauptschulen besuchen, auffangen.
Inzwischen sind die Schülerzahlen teilweise auch an Realschulen rückläufig.
Großstädte können dieser Entwicklung durch die Zusammenlegung von Schulen
begegnen. Häufig ist dies allerdings mit einem Verlust des wohnungsnahen
Schulangebots verbunden und daher kommunalpolitisch schwer durchsetzbar.
Die Bemühungen, durch Ganztagsbetrieb und pädagogische Profilierung
Hauptschulstandorte zu stärken, haben trotz engagierter Arbeit der Schulen
insgesamt nicht zu einer Stabilisierung der Übergangsquoten geführt. Diese
Entwicklung ist nicht auf Nordrhein-Westfalen beschränkt, sondern bundesweit zu
beobachten. Die Akzeptanz insbesondere der Hauptschule ist weiter gesunken,
immer mehr Schulstandorte sind gefährdet. Kleine Gemeinden, die nur über eine
Hauptschule oder eine Hauptschule und eine Realschule verfügen, müssen zu Recht
befürchten, in wenigen Jahren kein weiterführendes Schulangebot nach der
Grundschule vor Ort anbieten zu können. Dass sich diese Entwicklung auch negativ
auf die Gemeinde als Wirtschaftsstandort, als attraktiver Lebensraum für Familien
und als kultureller Mittelpunkt auswirken wird, ist abzusehen.
Der Versuch, mit der Einrichtung von Verbundschulen aus Hauptschule und
Realschule, bei dem in der Regel nicht zwei Systeme zusammengefasst, sondern
eine Hauptschule um den Realschulbildungsgang erweitert wurde, „die Schule im
Dorf zu lassen“, hat diese Entwicklung nicht stoppen können. Verbundschulen
entsprechen nicht dem immer stärker werdenden Trend, Kinder nach der Klasse 4 auf
einer weiterführenden Schule anzumelden, die einen bruchlosen Weg zum Abitur
zumindest ermöglicht und bereits in den unteren Klassen der Sekundarstufe I
gymnasiale Standards anbieten kann.
Die Gemeinschaftsschule ist die Antwort auf genau diese Bedarfslage. Die ersten
Planungen und Konzepte zur Einführung von Gemeinschaftsschulen sind in kleinen
Gemeinden entstanden. Die Landesregierung greift diese Entwicklung auf und
verfolgt das Ziel, im größtmöglichen Konsens mit den Betroffenen solche neuen
Wege auf der Grundlage eines Schulversuchs zu öffnen.
Durch die Erweiterung der Entscheidungsmöglichkeiten zur Errichtung einer
Gemeinschaftsschule auf die Ebene der Schulträger wird die Handlungsfähigkeit der
Kommunen gestärkt und die Eigenverantwortung der Schulen ernst genommen.
Die Errichtung einer Gemeinschaftsschule muss eine langfristig sinnvolle Entwicklung
des kommunalen bzw. regionalen Schulangebots ermöglichen. Dies setzt nicht nur
eine lokale Schulentwicklungsplanung voraus, sondern erfordert in vielen Fällen eine
abgestimmte interkommunale oder regionale Planung. Das gilt vor allem dann, wenn
die organisatorischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule
nur durch Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mehrerer Gemeinden gesichert
werden können.
10
Eine kleinere Gemeinde, die mit einem Schüleraufkommen zwischen 100 und 150
Kindern je Jahrgang eine Gemeinschaftsschule als einzige weiterführende Schule im
Ort plant und damit eine zu klein werdende Hauptschule und ggf. eine Realschule
ersetzen möchte, kann diese Planung nur realisieren, wenn dieses Schulangebot
tatsächlich für eine deutliche Mehrheit der Eltern so attraktiv gestaltet ist, dass auch
diejenigen Eltern ihre Kinder dort anmelden, die eine gymnasiale Bildung für ihre
Kinder anstreben. Deshalb ist das pädagogische und organisatorische Konzept der
Gemeinschaftsschule so gestaltet, dass es alle Bildungswege anbietet, der Vielfalt
von Interessen und Neigungen der Kinder entspricht und sie schrittweise und
individuell zu den passenden Schulabschlüssen führen kann.
Vor Ort kann dieses Konzept nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn es von
einem breiten Konsens getragen ist. Sind wesentliche gesellschaftliche Gruppen
darüber zerstritten, ob das Angebot einer Gemeinschaftsschule im Ort sinnvoll ist, hat
das zwangsläufig eine geringere Akzeptanz des neuen Angebots zur Folge und stellt
damit infrage, ob die Schule überhaupt eingerichtet werden kann. Wenn
beispielsweise bei einer Jahrgangsbreite von 120 Kindern in der Gemeinde nur 30
Prozent die Gemeinschaftsschule des Ortes besuchen wollen, macht ihre Errichtung
keinen Sinn, selbst wenn durch Einpendler die Schülerzahl für eine Dreizügigkeit
gerade erreicht werden sollte. Im Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule
muss daher schlüssig dargelegt werden, dass die erforderliche Mindestzügigkeit über
einen überschaubaren Zeitraum von fünf Jahren gesichert ist. Dazu kann eine
anonyme Elternbefragung wichtige Aufschlüsse geben. Wenn sich dies im
Anmeldeverfahren nicht bestätigt, kann die Schule nicht errichtet werden.
Gerade bei kleinen Gemeinden ist die Konsensbildung mit Nachbargemeinden nicht
nur ein formales Erfordernis, sondern auch planerisch sehr wichtig. Es ist nicht
sinnvoll, das eigene Schulangebot ohne Berücksichtigung von benachbarten
Angeboten zu planen. Alle kleineren Gemeinden haben Ein- und Auspendler.
Familien, die im Bereich der Gemeindegrenzen wohnen, erreichen nicht selten die
Schulangebote der Nachbargemeinde einfacher als die der eigenen Gemeinde. Hier
sinnvolle Bewegungen zu unterbinden wäre kontraproduktiv. Ebenso wäre es auch
nicht akzeptabel, das Schulangebot zu Lasten einer Nachbargemeinde auszuweiten
oder zu stabilisieren und damit vorhandene Schulen in ihrem Bestand zu gefährden.
Im Idealfall einer überörtlichen Schulentwicklungsplanung werden so viele
Schulplätze bereitgehalten, wie Kinder in der Gemeinde wohnen. Dabei werden sich
Ein- und Auspendler die Waage halten. Auf dieser Basis kann eine Abstimmung
zwischen Nachbargemeinden erarbeitet werden. Dabei ist vor allem der vorhandene
Schulraum zu berücksichtigen. In Zeiten rückläufiger Schülerzahlen wäre es kaum
vertretbar, auf der einen Seite neuen Schulraum zu bauen, während andernorts
qualitativ gute Schulgebäude leer stehen.
Kleine Gemeinden, die trotz hoher Akzeptanz des neuen Angebots vor Ort nicht die
absoluten Zahlen für die dauerhafte Mindestzügigkeit einer Gemeinschaftsschule
erreichen, sollten prüfen, ob sie mit einer benachbarten Gemeinde zusammen das
notwendige Schüleraufkommen erreichen können. In diesem Fall können Lösungen
mit zwei Standorten, die die Nutzung vorhandener Schulräume ermöglichen, sinnvoll
sein. Wichtig ist aber auch in diesem Fall, dass die Erreichbarkeit und die Attraktivität
der Schulgebäude so gut sind, dass die Schule tatsächlich angenommen wird.
Vor allem in kleinen Gemeinden, die auf hohe Akzeptanz angewiesen sind, reicht ein
rein technokratischer Planungsprozess für die Errichtung einer Gemeinschaftsschule
nicht aus. Um planerisch zu ermitteln, ob der Bedarf für eine Gemeinschaftsschule
11
am Ort gegeben ist, sollten die Eltern von Grundschülern vor einer Befragung so
umfangreich informiert werden, dass ihnen eine realistische Einschätzung darüber
möglich ist, wie das neue Schulangebot für sie ganz konkret aussehen könnte,
welche Schulwege zu erwarten sind und wie das pädagogische Konzept der Schule
aussehen soll.
Es ist davon auszugehen, dass in größeren Gemeinden auch bei Errichtung einer
Gemeinschaftsschule die anderen Schulformen weiterhin Bestand haben. Es ist
davon abzuraten, eine Gemeinschaftsschule ausschließlich auf der Basis
existenzgefährdeter Hauptschulstandorte zu bilden. Damit würde der gewünschte
Effekt, die Gemeinschaftsschule als wohnortnahes, umfassendes Angebot für
gemeinsames Lernen einzurichten, verfehlt. Vielmehr bietet es sich an, die
Gemeinschaftsschule als Stadt- oder Ortsteilschule einzurichten, die für die nähere
Schulumgebung ein vollständiges und attraktives Schulangebot darstellt. In
Konkurrenz zu den anderen weiterführenden Schulen vor Ort muss sie mit ihrem
Konzept genügend Attraktivität entfalten. Als eine Schule, die lediglich die Funktion
hat, Kinder aufzunehmen, die an bestehenden Realschulen oder Gymnasien keine
Chance haben, würde sie mittelfristig unter den gleichen Effekten leiden wie zurzeit
die Hauptschulen.
Im städtischen Raum ist es daher besonders wichtig, einen geeigneten Standort
auszuwählen. Das kann z.B. ein Schulzentrum in zentraler Lage sein, in dem bisher
eine Hauptschule und eine Realschule untergebracht waren. Einzeln liegende kleine
Hauptschulgebäude sind dagegen in der Regel nicht geeignet. Die Bildung von
Dependancen muss im städtischen Raum kritischer gesehen werden als in kleinen
Gemeinden. Sie müssen in Konkurrenz zu bestehenden Schulen, die in der Regel in
einem Gebäude untergebracht sind, bestehen können. Daher kommt einer fundierten
kleinräumigen Schulentwicklungsplanung und insbesondere der Frage einer
optimalen Nutzung des Schulraums besondere Bedeutung zu.
Umsetzungsschritte
Schulträger können ab sofort Anträge auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule im
Schulversuch zum 1.8.2011 stellen. Der Antrag muss Aussagen zu einer
anlassbezogenen umfassenden Schulentwicklungsplanung, zu der geplanten
organisatorischen Ausrichtung der Gemeinschaftsschule (Zügigkeit, integrative oder
kooperative Form, Fortführung in der Sekundarstufe II) sowie ein pädagogisches
Konzept (s. oben) enthalten. Dabei hat der Schulträger eine förmliche
Elternbeteiligung durchzuführen und ist verpflichtet, die Planungen mit den
betroffenen Nachbarkommunen und mit den in der Gemeinschaftsschule
aufgehenden Schulen abzustimmen.
Sofern durch die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule eine Bestandsgefährdung
einer Schule eines anderen Schulträgers eintritt, ist eine Teilnahme am Schulversuch
nicht möglich. Eine solche Bestandsgefährdung liegt vor, wenn die konkurrierende
Schule des Nachbarschulträgers voraussichtlich unter die für die betreffende
Schulform zur Fortführung grundsätzlich erforderliche Mindestzügigkeit fällt. Die
Erreichbarkeit einer Hauptschule bzw. eines Hauptschulbildungsganges in
zumutbarer Entfernung muss gewährleistet sein.
Anträge sind bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Diese wird
auch die Schulaufsicht wahrnehmen und die Schulträger im Vorfeld beraten.
12
Die Genehmigung erfolgt im Rahmen eines Schulversuchs gem. § 25 Abs. 1 und Abs.
4 SchulG durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung.
Neben einer wissenschaftlichen Begleitung des Schulversuchs ist auch die
Einrichtung eines Beirats beim Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgesehen.
Folgende Unterlagen sind als Hilfestellung für die Antragstellung beigefügt:
Anlage 1:
Zeitplan
Anlage 2:
Fragebogen für Eltern - Muster
Anlage 3:
Gymnasiale Oberstufe / Vereinbarungen
13
Anlage 1:
Zeitplan für den Start des Modellvorhabens „Gemeinschaftsschule“
zum Schuljahr 2011/2012
Beratung von Kommunen, die sich am
Modellversuch beteiligen wollen
läuft zurzeit
Abstimmung mit Nachbarkommunen
Oktober / November 2010
Entscheidung der Schulkonferenzen
unter
Oktober / November 2010
Entscheidung der kommunalen Gremien
über Beteiligung an dem Modellversuch
November 2010
Antragstellung über die Bezirksregierung
an das MSW
Eingang im MSW bis 31.12.2010
Entscheidung des MSW über die
Teilnahme am Modellversuch
(Genehmigung)
Organisationsentscheidung der
Schulträger
bis Mitte Januar 2011
Bestellung einer kommissarischen
Schulleitung durch die Bezirksregierung
bis Mitte Februar 2011
(Anmeldeverfahren)
Anmeldeverfahren
Februar 2011
Organisatorische und pädagogische
Vorbereitung erstes Schuljahr
ab Januar 2011 (Zeitpunkt der
Genehmigung)
Personalmaßnahmen durch
Bezirksregierung
ab Januar 2011 (Zeitpunkt der
Genehmigung)
Start des Modellvorhabens
07.09.2011
bis Anfang Februar 2011
14
Anlage 2:
Erläuterungen zum Muster eines Fragebogens für die Elternbefragung vor
Errichtung von Gemeinschaftsschulen
Der nachfolgende Fragebogen ist ein Muster, das vom Schulträger entsprechend angepasst
werden sollte.
Mit der Befragung muss eine ausführliche Information der befragten Eltern über die geplante
Gemeinschaftsschule verbunden werden.
Der Fragebogen orientiert sich an den Grundsätzen für Elternbefragungen, wie sie in der
Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden haben und in Nr. 2.1 Buchst. a-d des Runderlass
zur Errichtung und Auflösung von weiterführenden allgemeinen Schulen und Berufskollegs
vom 06.05.1997 (BASS 10-02 Nr. 9) der insoweit auch für die Gründung von
Gemeinschaftsschulen anwendbar ist, zusammen gefasst sind. Die Befragung sollte sich an die
Eltern vierten (die den Eingangsjahrgang der künftigen Schule bilden würden.) und der dritten
Grundschulklasse richten. Sie kann auch erweitert werden um die Eltern der ersten und
zweiten Grundschulklasse.
Eine Hochrechnung des Ergebnisses auf eine fiktive volle Wahlbeteiligung ist zulässig, muss
aber vor der Befragung angekündigt werden.
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Fragebogen für Eltern
Muster
1. Mein Kind ist…
ein Junge
ein Mädchen
2. Mein Kind besucht seit diesem
Schuljahr in der Grundschule
den dritten Jahrgang
(3. Schuljahr)
den vierten Jahrgang
(4. Schuljahr)
3. Wenn es keine Gemeinschaftsschule in
NN geben sollte: An welche Schulform werden Sie das Kind wahrscheinlich
anmelden? (Hier können Sie bis zu zwei Antworten ankreuzen.)
Hauptschule
Realschule
Gymnasium
Gesamtschule
das weiß ich noch nicht
4. Falls es in NN vom nächsten Schuljahr
an eine Gemeinschaftsschule gäbe – würden Sie Ihr Kind dort anmelden?
ganz bestimmt
eher ja
eher nein
bestimmt nicht
Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Bemühungen. Über das Ergebnis der Befragung
informieren wir Sie so schnell wie möglich. Bitte leiten Sie den ausgefüllten Fragebogen im
verschlossenen Umschlag durch Ihr Kind an seine Schule zurück!
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Anlage 3:
Muster + Hinweise für eine Vereinbarung „Gemeinschaftsschule“ zwischen
verschiedenen Schulträgern bzw. zwischen beteiligten Schulen
I. Vereinbarung zwischen verschiedenen Schulträgern
Wird eine Gemeinschaftsschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe errichtet, bedarf es einer
Kooperation mit einem Gymnasium, einer anderen Gemeinschaftsschule mit Sekundarstufe II,
einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg, das den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
ermöglicht.
Befindet sich die Schule mit gymnasialer Oberstufe in anderer Trägerschaft als die
Gemeinschaftsschule,
muss
die
Kooperation
auch
zum
Gegenstand
einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern gemacht werden.
Folgende Bestimmungen sind zwingend in diese Vereinbarung aufzunehmen:
Präambel
Die nachfolgende Vereinbarung dient der Sicherstellung der Weiterbeschulung der
Absolventinnen und Absolventen der Gemeinschaftsschule der Gemeinde / der Stadt / des
Kreises A, sofern diese die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe haben.
Um dieses Ziel zu erreichen haben der Rat der Gemeinde / der Stadt / der Kreistag des Kreises
A am xx.xx.2010 und der Rat der Gemeinde / der Stadt / des Kreises B am xx.xx.2010 die
nachfolgende Vereinbarung geschlossen:
Aufnahmeverpflichtung
B verpflichtet sich Plätze zur Aufnahme der Schülerinnen und Schüler der
Gemeinschaftsschule der A in die gymnasiale Oberstufe / das berufliche Gymnasium der xSchule bereit zu stellen, sofern diese die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
haben.
Schülerfahrkosten
Mit Übernahme der Aufnahmeverpflichtung gilt die Schule mit gymnasialer Oberstufe / das
berufliche Gymnasium für die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler der
Gemeinschaftsschule als nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 der
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).
Laufzeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung gilt ab dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 und endet mit Ablauf des
Schuljahres 2025/2026.
II. Vereinbarung zwischen beteiligten Schulen
Um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaftsschule und der Schule mit gymnasialer
Oberstufe (sei es in gleicher oder in anderer Trägerschaft) in pädagogischer Hinsicht mit
Leben zu füllen, sollte zwischen den beteiligten Schulen eine Kooperationsvereinbarung
gemäß § 4 Abs. 2 SchulG abgeschlossen werden. Sinnvolle Inhalte sind:
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-
Kooperation in Fragen des Fachunterrichts durch gemeinsame Fachkonferenzen,
Lehrerfortbildungsveranstaltungen, Vereinbarungen zur Weiterführung von Fächern
aus der Sekundarstufe I u. ä.,
-
Austausch von Lehrkräften zwischen den beteiligten Schulen im Wege von
Teilabordnungen,
-
Beteiligung bei Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
-
Gemeinsame Tagungen von Mitwirkungsgremien, etc.
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der
beteiligten Schulkonferenzen (§ 4 Abs. 3 S. 3 SchulG). Das Einvernehmen mit dem
Schulträger ist herzustellen, soweit für ihn zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der
Schulen entstehen (§ 4 Abs. 5 SchulG).
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