Daten
Kommune
Kall
Größe
64 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
25.03.11, 18:18
Aktualisiert
20.05.11, 05:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
39/2011
05.04.2011
Federführung: Fachbereich I
An den
Ausschuss für Jugend,
Schule, Soziales, Kultur
und Sport
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Kratz
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 1.3
Schuleinzugsbereiche
hier: Änderung des § 84 Schulgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Nach Aufhebung der Schulbezirke zum 01.08.08 ist es nun aufgrund des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes für den Schulträger wieder möglich, für jede öffentliche Schule Schuleinzugsbereiche zu bilden.
Aufgrund des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes hat der § 84 des Schulgesetzes ab dem
01.01.2011 nun folgenden Wortlaut:
„(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden.
Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er
nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.“
§ 46 Absatz 4 Schulgesetz behandelt den Besuch eines Berufkollegs im Ausbildungsverhältnis.
Gemäß § 46 Absatz 5 Schulgesetz darf Schüler/innen, die in ihrer Gemeinde eine Schule der
gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verwährt werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
Bis zum 31.07.08 galten in der Gemeinde Kall die in der beigefügten Rechtsverordnung ersichtlichen Schulbezirke für die Grundschulen.
Vorlagen-Nr. 39/2011
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Trotz Aufhebung der Schulbezirke zum 01.08.08 fiel das Schulwahlverhalten der Eltern größtenteils gemäß den ehemaligen Grundschulbezirken aus.
Auffällige Abweichungen hiervon ergaben sich im Schuljahr 2009/2010, als mehrere Kinder der
Orte Scheven und Wallenthal in der Grundschule Lückerath anstatt in der Grundschule Kall angemeldet wurden.
Seit dem Schuljahr 2010/2011 wurde die Kapazität der Grundschule Lückerath allerdings von
drei auf zwei Eingangsklassen begrenzt, so dass seitdem wieder weniger auswärtige Kinder
aufgenommen werden können wie noch im Jahr 2009/2010.