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Allgemeine Vorlage (Schuleinzugsbereiche hier: Änderung des § 84 Schulgesetz)

Daten

Kommune
Kall
Größe
64 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
25.03.11, 18:18
Aktualisiert
20.05.11, 05:14
Allgemeine Vorlage (Schuleinzugsbereiche
hier:  Änderung des § 84 Schulgesetz) Allgemeine Vorlage (Schuleinzugsbereiche
hier:  Änderung des § 84 Schulgesetz)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 39/2011 05.04.2011 Federführung: Fachbereich I An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 1.3 Schuleinzugsbereiche hier: Änderung des § 84 Schulgesetz Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis. Sachdarstellung: Nach Aufhebung der Schulbezirke zum 01.08.08 ist es nun aufgrund des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes für den Schulträger wieder möglich, für jede öffentliche Schule Schuleinzugsbereiche zu bilden. Aufgrund des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes hat der § 84 des Schulgesetzes ab dem 01.01.2011 nun folgenden Wortlaut: „(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.“ § 46 Absatz 4 Schulgesetz behandelt den Besuch eines Berufkollegs im Ausbildungsverhältnis. Gemäß § 46 Absatz 5 Schulgesetz darf Schüler/innen, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verwährt werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Bis zum 31.07.08 galten in der Gemeinde Kall die in der beigefügten Rechtsverordnung ersichtlichen Schulbezirke für die Grundschulen. Vorlagen-Nr. 39/2011 Seite 2 Trotz Aufhebung der Schulbezirke zum 01.08.08 fiel das Schulwahlverhalten der Eltern größtenteils gemäß den ehemaligen Grundschulbezirken aus. Auffällige Abweichungen hiervon ergaben sich im Schuljahr 2009/2010, als mehrere Kinder der Orte Scheven und Wallenthal in der Grundschule Lückerath anstatt in der Grundschule Kall angemeldet wurden. Seit dem Schuljahr 2010/2011 wurde die Kapazität der Grundschule Lückerath allerdings von drei auf zwei Eingangsklassen begrenzt, so dass seitdem wieder weniger auswärtige Kinder aufgenommen werden können wie noch im Jahr 2009/2010.