Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen hier: Vorberatung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,0 kB
Datum
17.09.2013
Erstellt
25.11.13, 18:03
Aktualisiert
25.11.13, 18:03
Beschlusstext (Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
hier: Vorberatung)

öffnen download melden Dateigröße: 7,0 kB

Inhalt der Datei

STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 20. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am Dienstag, den 17.09.2013. Sitzungsbeginn: 18:05 Uhr Sitzungsende: 19:52 Uhr TOP Betreff 9 Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen hier: Vorberatung Herr Horn fragt die Verwaltung, wie oft es vorkommt, dass jemand Stellplätze ablösen muss und wer dieses kontrolliert. Herr Fachbereichsleiter Schmeier teilt darauf hin mit, dass dies äußerst selten im Stadtgebiet vorkommt, da die Voraussetzungen für die Ablösepflicht sehr hoch sind. In ca. 90% der Fälle tritt eine Ablösepflicht nicht ein, da in der Regel auf den privaten Grundstücken ausreichend Platz ist, damit dort noch Stellplätze errichtet werden kann. Die Satzung wurde für die Fälle erlassen, bei denen keine Stellplätze aus Platzgründen auf den eigenen Grundstücksflächen errichtet werden kann. Unter Umständen ist es allerdings auch möglich, alternative Möglichkeiten heranzuziehen um Stellplätze nachzuweisen. Dies wird mit dem Bauherrn bei der Bauantragstellung gemeinsam abgeprüft. So kann z.B. in einem Umkreis von 400m auf einem anderen privaten Grundstück per Baulast durch Anmieten von Flächen ebenfalls ein Stellplatz nachgewiesen werden. Es ist nicht das Ziel, mit dieser Stellplatzsatzung viele Einnahmen zu erzielen, sondern das vorrangige Ziel ist es nach wie vor, die Fahrzeuge auf den Privatflächen unterzubringen. Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen zu beschließen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)