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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 95/2011)

Daten

Kommune
Kall
Größe
850 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
14.07.11, 18:19

Inhalt der Datei

Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 20 lasten) festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind in jedem Falle die Hinweise der ,,Unteren Abfallwirtschaftsbehörde" des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaus: hubs a.: Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit möglich auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben. b.: Vom jewei((gen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub isf nach näherer Weisu n g der,,U nteren Abfal lwirtschaftsbehörde" des Kreises Euski rchen repräsentativ zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und im Eluat zu untersuchen. Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis ist der ,,Unteren Abfallwirtschaftsbehörde" unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom Baugrundstück vorzulegen. Dem Bauherrn wird empfohlen, die Beprobung und Untersuchung so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird. c.: Bodenaushub, der nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann, ist nach Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Venruertung innerhalb der Mechernich-Kaller-Bleierzzone zuzuführen (2.B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der Geländegestaltung, u.a.). Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner wirtschaftlich sinnvollen Venruertung zugeführt werden, so ist er Abfall im Sinne des Abfallgesetzes, dessen geordnete Entsorgung geboten ist ($ 27, Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Zur Verwertung oder Entsorgung vorgesehener Bodenaushub darf nur mit vorheriger Zustimmung der ,,Unteren Abfallwirtschaftsbehörde" vom Grundstück entfernt werden. d.: Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mindestens 1 Woche im Voraus mitzuteilen. B. Eindämmung von Staubemissionen Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken. C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen lm Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die Einrichtung von Kinderspielflächen hat die,,Untere Abfallwirtschaftsbehörde" in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet erarbeitet. Diese können bei Bedarf auf Nachfrage übersandt werden. lm Fall von künftigen, nicht unerheblichen Erdeingriffen ist dann eine Untersuchung auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. Bei evtlm. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumd ienst zu verständigen. PE Becker GmbH Nr.8 Umweltbericht zur ,,Steinbusch", Gemeinde Kall An diversen Stellen grenzen Waldflächen an Bauflächen. Der beiderseitige Sicherheitsabstand beträgt im Allgemeinen 35 m; das Nachbarschaftsverhältnis Bauvorhaben zu Wald kann ln Ausnahmefällen aber auch anderweitig geregelt werden (etwa unter Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast zur Duldung angrenzenden Waldes und eventueller Auswirkungen wie Windwurf, Laubanfall, etc.). 2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 2.7.1 Beschreibung der Bestandssituation Durch das Gebiet führt das Bodendenkmal ,,Römische Wasserleitung" (EU 1 17)' Die Baugebietsflächen grenzen unmittelbar an das Bodendenkmal EU 129: ,,römischer bis neuzeitlicher Bergbau" (im Bereich ,,Tanzberg", südlich angrenzend); es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Umfeld Teile des (historischen) Bergwerks aber auchiömische Siedlungsreste als ortsfeste Bodendenkmäler erhal(Boten sind. Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz dendenkmäler) zu rechnen. poAufgrund der im Kaller Ortsgebiet erfolgten historischen Bergbautätigkeit können ungeEigenschaften und Lage tentielle Relikte, wie verlassene Grubenbaue, deren wiss sind, nicht ausgeschlossen werden. Der Aufhebungsbereich liegt über dem auf verschiedene Erze erteilten (ehemaligen) Bergwerksfeld ,,Buntmetall Mechernich". Der Bergwerksfeldeigentümer hat -lt. eigener Stellungnahme in anderer Sache- das Bergwerksfeld zurÜckgegeben und keine Rechte mehr. Baudenkmäler sind nicht vorhanden. An der nordöstlichen Gebietsbegrenzung verläuft die Landesstraße L206. 2.7.2 Darstellung der Umweltziele Quelle BauGB Bundesnaturschutzgesetz Zielaussage Scl''utz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteilen von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltunq der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 2.7.3 prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr. B,,Steinbusch") Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, nur hoch in Restbereichen könnten weitere Flächen überbaut und versiegelt werden. Inwieweit dort bei Bodeneingriffen mit der Aufdeckung archäologischer Substanz zu rechnen ist, kann nicht prognostiziert werden. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert, die sÜdlichen Bereiche sind durch Festsetzungen des Landschaftsplanes und des Denkmalrechts nochmals zusätzlich gesichert, so dass Konflikte hinsichtlich Kultur- und Sachgütern in diesen Bereichen auszuschließen sind' PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 22 2.7.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter. Das Bodendenkmal ,,Römische Wasserleitung" muss bei evtln. Bauvorhaben geschützt und erhalten werden, vorher wie nachher. Inwieweit bei Bodeneingriffen in Zukunft mit der Aufdeckung archäologischer Substanz zu rechnen ist, kann nach wie vor nicht prognostiziert werden. Die im südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 - Gebiet) und des Denkmalrechts vor einer Bebauung bzw. Bodeneingriffen gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung bzw. Bodeneingriffe wären demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde) und einer Waldumwandlung möglich. 2.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Hinsichtlich der vorhandenen Bodendenkmäler bzw. des ehemaligen Bergwerksfeldes,,Buntmetall Mechernich" waren im bisherigen Bebauungsplan Nr. 8 keine Kennzeichnungen oder Hinweise enthalten; die Beachtung der relevanten Belange musste auch bisher auf der Ebene der Vorhabensplanung, -genehmigung und durchführung erfolgen. Die Bodendenkmäler sind zu erhalten und zu sichern. Veränderungen sind nach $ 9 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) erlaubnispflichtig und hierauf ist im Rahmen der Entscheidungen nach SS 34, 35 BauGB zu achten. Unabhängig der Aufhebung des Bebauungsplanes gelten weiterhin die $$ 15 und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Damit ist die Verfahrensweise bzgl. eines eventuellen Konfliktpotentials mit der Bodendenkmal- pflege für künftige Bauvorhaben ausreichend geregelt. Bei Bodenbewegungen evtl. auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980, in der z.Zt. geltenden Fassung, dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, oder der Gemeinde Kall unverzüglich zu melden. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit können potentielle Relikte, wie verlassene Grubenbaue, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, nicht ausgeschlossen werden. Von daher ist es empfehlenswert, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Baugrunduntersuchung für den betreffenden Bereich durchzuführen. Künftige Bauanträge, die straßenrechtliche und anbaurechtliche Auswirkungen auf die L 206 haben, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, zur Stellungnahme vorzulegen. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist $ 28 StrWG i.V.m. $ 25 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jePE Becker GmbH Außenwerbung dürfen bis zu weiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Rand der für den Kfz-Verkehr Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren einer werbeanlagen mit retroreflektierender bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. verwendet werden' Evtl' Beleuchtung ist bzw. fluoriszierender wirkung dürfen nicht die Verkehrsteilnehmer nicht geblenzur Landesstraße hin so abiuschirmen, dass det werden , -.- r ^ n^^^r, ,naan slRegelungen durch entsprechende lm Bereich der Anbindungen an die L 206 ist der Richtlinie für die Anlagen von cherzustellen, dass die sichtfelder entsprechend 3'4, der Forschungsgesellschaft fÜr straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt Straßen-undVert<ehrswesenimBereichderEinmündungdauerhaftvonBewuchs und Baukörpern freigehalten werden' ist künftig im Rahmen Die Nicht-Beeinträchtigung bestehender Versorgungsanlagen zu berücksichtigen' Jer jeweiligen konkretän (äau-)Maßnahmen der bestehenden regulären EntsorAbfälle und Abwässer werden im Rahmen gungr*"g" 2.8 nach wie vor sachgerecht behandelt werden' Wechse|wirkungenzwischendendargeste||tenUmwe|tmedien schutzgüter beeinflussen sich Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden inunterschiedIichemMaße.DabeisindWechselwirkungenzwischendenSchutzgü. komplexe wirkungszutern sowie wecnsetwirkungen aus Verlagerungseffekt:n..und Gründen auf Teilsegmente des sammenhänge zu betrachten. Die aus mätfroOiscfren bezogenen Auswirkungen betreffen Naturhaushattes, ole so genannten Schutzgüter, also ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge' TLilbereichen noch mögliche Uberlm plangebiet führt olispietsweise die in kle-inän Verlust von Bodenfunktionen, wozu bauung nach wie uo, ,*"ng,weise zu einem zählt' Dadurch kann beispielsweise auch die Speicherung von Niederschlagswasser auf das Gesamtgebietsich wiederum der oberflächenwasserabfluss -bezogen nochgeringerrronen,währendbisherigeVersickerungunterbundenwird. wie ohne' Weitere Wechselwirkungen' Dies gilt aoer sowohi im Zustand mit äPtan, negativen Auswirkungen führen' die zu einer Verstärkung der bereits dargestellten sind derzeit nicht zu erwarten' EINGRIFFS IN BODEN' KOMPENSATION DES NICHT VERMEIDBAREN NATUR UND LANDSCHAFT von Beeinträchtigungen des LandschaftsbilIn Bezug auf den möglichen Ausgleich dessowiederLeistungs-undFunktionsfähigkeitdesNa]rlrhaushaltes(Eingriffsregeägelt $ 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB, dass ein lung nach dem Bundeinaturschutzg"."tr) bereits vor der planerischen EntAusgleich nicht erforderlich ist, *unn Ji"'Einöriffe In diesem Fall ist der Eingriff auf dem scheidung erfotgt sind oder zulässig waren' Maß erfolgt bzw' zuläs-sig' das in etGroßteil des Ptange;tG bereits bL zu einem des $ 34 BauGB entSpricht' wa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften keine eingriffsrechtliche Kompensation Es wird deshalb davon ausgegangen, dass erforderlich ist' von Frei-' Grün- oder waldflächen sollte es in Zukunft zu einer Inanspruchnahme die zuständigen Landschafts- und mit Außenbereichscharakter kommen, können auferlegen' Forstbehörden geeignete Kompensationsmaßnahmen PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des es Nr. B ,,Steinbusch", Gemeinde Kall ZUSATZLICHE ANGABEN UND ZUSAMMENFASSUNG 4.1 Beschreibung der technischen verfahren der umweltprüfung Die vorliegenden Umweltinformationen wurden folgenden Quellen entnommen: Landschaftsplan Kall, r . r r Daten aus der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) der Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz [LANUV] (Schutzwürdige Biotope, NATURA 2000 - Gebiete etc.), Auskunftssystem BK 50 - Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen (2004)' Wasserrahmenrichtlinie in NRW - Bestandsaufnahme. Bearbeitungsgebiet Rur' Spezielle Fachbeiträge wurden als nicht erforderlich angesehen und daher nicht erstellt. 4.2 Anderweitige Planu ngsmöglichkeiten Die Alternative einer Anderung, statt einer Aufhebung des Bebauungsplanes, besteht angesichts des Alters und der Mängel des Planes nicht mehr, auch scheidet eine weitere Beibehaltung des fehlerhaften Planinhaltes aus. 4.3 Probleme bei der Erstellung des Umweltberichtes Wie oben dargelegt, wird die Abschätzung potentieller künftiger Umweltauswirkungen 1w. erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen können (2.B. Auftreten von Altlasten, standortbezogene Werte für die Schwermetallbelastung, etc.), und zwar ganz unabhängig von der Frage der Aufhebung des Bebauungsplanes oder nicht. Bei Bearbeitung des Umweltberichtes sind daneben keine nennenswerten Schwierig 4.4 keiten aufgetreten. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Planung (Monitoring) Nach $ 4 c BauGB überwachen die Kommunen als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der DurchfÜhrung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen JrÜhzeitlg zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirder "rgräif"n. ku-ngen zu verstehen, die nach Art und / oder Intensität nicht bereits Gegenstand Überwachungseigenen neben Abwägung waren. Die Kommunen können dabei maßnahmen insbesondere auch auf andemreitige Quellen zurückgreifen. Für die überwachung von nicht vorhersehbaren Umweltauswirkungen werden hier die Instrumente der Baugenehmigung und Bauüberwachung genutzt werden müssen. Spezielle Fachbeiträge wurden nicht erstellt. Als Monitoring-Maßnahmen können weiterhin genutzt werden: o Auswertung von Umweltinformationen aus Überuuachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden, PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des o SpeziaKenntnisnahme und Nutzung möglicher Informationen von sachkundigen listen. InnenbereichsDie prüfungspflichten der Fachbehörden bleiben unberührt. Mögliche Aspekte umweltrelevante deren sowie BauGB Vorhaben auf der Grundlage des $ 34 zuständigen den von werden im Rahmen zukUnftiger Baugenehmigungsverfahren geprüft (dto. nach 35 im Außenbereich). Die Aufhebung des Bebau- Behörden $ auf die ungsplanes oegründet aus sich heraus keine erheblichen Auswirkungen Zumal Umwelt, die übär das z.Zt. schon zulässige Maß (mit BPlan) hinausgingen. war, geht bei dessen Aufstellung noch keine EingriffsJAusgleichsbilanzierung üblich weder verloren, Kompensation auch gegenüber dem Status Quo keine ökologische im lnnen-, noch im Außenbereich. 4.5 Zusammenfassung (BPlan) wird lm Rahmen des planverfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans eineUmwe|tprüfungdurchgefÜhrtundeinUmweltberichtgemäßdenAuf|agendes Baugesetzbuches(BauGB)erstel|t.IndieBewertungderAuswirkungensindgemäß g 7 BauGB, in. $ 1a BauGB und in der Anlage ss 2a und 2 (+) eaice die in 1 (6) Nr. 1-=u*BauGB genannten umweltbelange einzubeziehen. Kraft zu setzen Ziel des Verfahrens ist es, den seit 1972 bestehenden BPlan außer und nicht mehr anwenden zu müssen' den 70 Das plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Kall, und beinhaltet das seit er Jahren Oestehende ,,Gewerbe- und Industriegebiet l" der Gemeinde, im Prinzip (fast) volständig aufgesiedelt durch produzierende Betriebe, Logistik, Lagerflächen, RestfläGroß- unO EinälhaÄOet; eingestreut sind einige betriebliche Wohnungen. Zur Baublocks. von Kern im sowie chen an Wald und Grün finden sich v.a. randlich K67) (= Kreisstraße inneren Erschließung dienen die Hauptachsen ,,HÜttenstraße" und,,siemensring",sowieuntergeordneteSeitenstraßen' weitgeDie im Bplan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits Sukzessionsflächen und Brachen hend bebaut, kleiiere Teilbereiche werden durch eingenommen. Die ausgewiesenen Flächen für Forstwirtschaft weisen waldähnliche ausBestände auf, im südliChen Teil als Naturschutz- und FFH-Gebiet ,,Tanzberg" gewiesen. lm südöstlichen Teil werden die als Flächen für die Landwirtschaft ausBereiche übennriegend als Ackerflächen genutzt gewiesenen (Landschaftssch utzgebiet). ist seit langem beDie erhöhte schwermetallbelastung in diesem Landschaftsraum Folgen auch für die kannt, die Entstehung der abbautiurdigen Erze sowie deren Veröffentlichunwirtschaftliche Entwicklung des Raumei sind Gegenstand diverser und Halden Böden der Karte ,,Bleigehalt gen. lm AufhebungsbereiJh sind nach der Jahre 1986 dem aus NW im Raume Mechernich" des Geologischen Landesamtes Boden zu kg Bleije mg Bleigehalte von 500 bis > 10.000 ppm = 500 bis über 10.000 enruarten. können poAufgrund der im Kaller Ortsgebiet erfolgten historischen Bergbautätigkeit sein' tentielle Relikte, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu verzeichnen DasPlangebietliegtüberdem(ehemaligen)Bergwerksfeld,,BuntmetallMecher(EU 129, nich,,, in dem südlichen Waldbereicn tiegt das Bodendenkmal ,,Tanzberg" römisch bis neuzeitlicher Bergbau)' PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 26 Als Vorbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Altablagerungen bzw. Altstandorte aus zurückliegender bergbaulicher und gewerblich-industrieller Nutzung anzuführen; eine Kennzeichnung im Bebauungsplan war nicht vorhanden. Soweit Bauflächen des BPlans bisher, in den nahezu 40 Jahren seines Bestehens, nicht ausgenutzt worden sind, besteht kein Entschädigungsanspruch für die Aufhebung von Baugebietsflächen mehr, da die 7-Jahres-Frist hierfür abgelaufen ist. Die Realisierung des Planungsziels verursacht hier, im Falle einer BPlanAufhebung, zunächst einmal keine unmittelbar daraus resultierenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, nur in untergeordneten Teilbereichen der GE/Gl-Flächen könnten noch weitere Flächen überbaut und versiegelt werden. Nach dem rechtsgültigen alten Bebauungsplan wären diese Baumaßnahmen ohne naturschutzrechtlichen Ausgleich zulässig. Nach Aufhebung des BPlans wird das Planungsrecht sich nach $ 34 BaUGB ,,Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" oder nach $ 35 BauGB ,,Bauen im Außenbereich" richten, je nach dem, was in der näheren Umgebung des jeweiligen Standortes anliegt. Analog gilt dies für die Beurteilung des ,,Sich-Einfügens" künftiger Vorhaben nach der Eigenart der Umgebung im baulichen Innenbereich. Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz. Das Plangebiet steht in den künftig nach $ 34 BaUGB zu beurteilenden Teilen schon (fast) vollständig in Nutzung. Bebaut werden können dort im Prinzip nur noch wenige Restflächen, bisher untergenutzte Lagerflächen etc. Noch vorhandene, dort eingestreute Reste an Wald und Grün stehen zu wesentlichen Teilen im Eigentum der Gemeinde; ferner haben sie ab einer gewissen Größenordnung Außenbereichscharakter (sofern etwa im Kern von Baublocks gelegen, stellen sie sog. ,,Außenbereiche im Innenbereich" dar) und sind dann einer Bebauung nicht zugänglich -jedenfalls nicht ohne weiteres-. Von daher sind in dem 34-er Bereich nennenswerte Eingriffe in die Ökologie nicht zu besorgen, eine Ausgleichsermittlung wird nicht erforderlich werden. lst für einen Standort keine Innenbereichsqualität gegeben, ist er künftig als Außenbereich zu werten. Dort gilt grundsätzlich ein Bauverbot, von dem nur einige, eng eingegrenzte Privilegierungstatbestände ausgenommen sind, und auch lediglich unter den in $ 35 BauGB aufgelisteten Voraussetzungen, insbesondere gesicherte Erschließung und nicht entgegenstehende öffentliche Belange. In Fällen des $ 35 sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die Festsetzungen des Landschaftsplanes und je nach Einzelfall andere öffentliche Belange zu beachten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bleiben von der Aufhebung unberührt. In den künftig nach $ 35 BauGB zu beurteilenden Gebietsteilen wird es kaum mehr zu baulichen Eingriffen kommen (können), da hier künftig zuerst einmal die Vereinbarkeit mit sämtlichen öffentlichen Belangen abzuprüfen ist. Dazu zählt u.a. der Natur- und Landschaftsschutz. Für den Fall. dass es sich um ein tatsächlich noch genehmigungsfähiges Vorhaben handelt, sind alle Details, inkl. ggf. erforderlicher Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Regelungen zum Artenschutz u.s.w., im Genehmigungsverfahren zu klären und zu regeln. Der südöstlich angrenzende Waldbereich ,,Tanzberg" ist sogar als NSG- und FFHFläche eingestuft. Aufgrund dieser expliziten Schutzkategorien sind dortselbst oh- PE Becker GmbH umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch", Gemeinde Kall nehin keine Eingriffe zulässig, ferner dürfen vom Umfeld keine Beeinträchtigungen ausgehen. Da die unmittelbare Nachbarschaft von GE-Gebiets-Seite schon aufgesiedelt ist, sind noch näher heranrückende, neue Betriebe nicht zu bedenken. Bei evtln. An- und Umbauten, Nutzungsänderungen etc. greift die, auch jetzt schon bestehende, Pflicht zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit. Bei potentiellen negativen Auswirkungen wäre keine Baugenehmigung zu erwarten. Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen ne- gativen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Die im östlichen und südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 - Gebiet), tlw. auch des Denkmalrechts (Bodendenkmal ,,Tanz- berg"), vor einer Bebauung gesichert. Die Flächen für Forstwirtschaft sowie die Grünflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde) unter einer Waldumwandlung möglich. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind somit vor einer Bebauung gesichert und werden weiterhin als Ortsrandeingrünung und Durchgrünungsstrukturen ihre Funktion erfüllen können. Insgesamt ist mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des GesamtVersiegelungsgrades mit oder ohne Bplan zu rechnen. In Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen regelt $ 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff auf dem Großteil des plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass keine eingriffsrechtliche Kompensation erforderlich ist. Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-) Ersatz festlegen, die in der Regel für alle Schutzgüter zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne fü hren. Die oben genannten Paragraphen enthalten -zusammen mit den einschlägigen wei- teren Gesetzen und Verordnungen- ausreichende Bestimmungen zur Regelung künftiger Bautätigkeit, so dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne BPlan gewährleistet bleibt. Eine kontinuierliche und nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklung der Ortslage und Auslastung der infrastrukturellen Vodeistungen wird auch nachher nicht behindert, dto. das Schließen von Baulücken oder ein evtler. -sich einfügender- Umbau im Bestand. lm Gegenteil ist die Innenentwicklung auch aus Sicht der Bodenschutzklausel einer weiteren Flächeninanspruchnahme an der Peripherie vorzuziehen. Belange wie die endogene Vorbelastung des Bodens mit Schwermetallen, oder örfliche gewerblich-industrielle Altlasten, v.a. noch aus der Zeit der ehemaligen Bergbautätigkeit, widersprechen nicht dem Ziel der anstehenden Bauleitplanung. Da keine zusätzliche Bebauung, über das bisherige Planungsrecht hinaus, vorbereitet wird, tritt hier keine neue Gefährdungs-Situation ein. Vor wie nach sind in Baugenehmigungsverfahren die gleichen Schutzbestimmungen zu beachten, z.B. die HinPE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 28 weise der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zur Bleibelastung im Raum Mechernich-Kall oder die Vorschriften zur Behandlung von Altlasten. Auf Details braucht dazu an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Die Alternative einer Anderung, statt einer Aufhebung des Bebauungsplanes, besteht angesichts des Alters und der Mängel des Planes nicht mehr, auch scheidet eine weitere Beibehaltung des fehlerhaften Planinhaltes aus. Bei Bearbeitung des Umweltberichtes sind keine nennenswerten Schwierigkeiten aufgetreten. Einzelne Umweltauswirkungen können -unabhängig der Aufhebung des Bebauungsplanes- erst im Rahmen der Baugenehmigung abgearbeitet werden (Altlasten, erhöhte Bleibelastung etc.). Für die Überwachung von nicht vorhersehbaren Umweltauswirkungen werden hier v.a, die lnstrumente der Baugenehmigung und Bauüberwachung genutzt werden müssen. Die Prüfungspflichten der Fachbehörden bleiben unberührt. Mögliche InnenbereichsVorhaben auf der Grundlage des $ 34 BauGB sowie deren umweltrelevante Aspekte werden im Rahmen zukünftiger Baugenehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden geprüft (dto. nach $ 35 im Außenbereich). Die Aufhebung des Bebauungsplanes begründet aus sich heraus keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, die über das z.Zt. schon zulässige Maß (mit BPlan) hinausgingen. Zumal bei dessen Aufstellung noch keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung üblich war, geht auch gegenüber dem Status Quo keine ökologische Kompensation verloren, weder im Innen-, noch im Außenbereich. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes derzeit keine verbleibenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus städtebaulicher, immissionsschutzrechtlicher und landschaftspflegerischer Sicht zu erwarten sind. Detailregelungen zu Bauvorhaben mussten auch bisher ohnehin im Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Aufgestellt im Auftrag der Gemeinde Kall Stand: Juni 201 1 l-ll= BECKER+ GmbH Ljl- Architeklen Ingenieure E+ln+r $troll* !.5' [j-hi]Vi5 KnFl Irlkrf*n r4üf,])?4diiq'?(lf' fl ' fnx +{9$)?d4llt$+;.'S1 inl*,!tpe-iref ker {1* ",u"/rt"'1li.p*-[:er:ker.'le PE Becker GmbH