Daten
Kommune
Kall
Größe
850 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
14.07.11, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
20
lasten) festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen
Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder
der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt
von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.
Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der Nutzung der
unbebauten Flächen des Plangebietes sind in jedem Falle die Hinweise der ,,Unteren Abfallwirtschaftsbehörde" des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die
gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und
Freiflächen im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten
A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaus:
hubs
a.: Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit möglich
auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben.
b.: Vom jewei((gen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub isf nach näherer
Weisu n g der,,U nteren Abfal lwirtschaftsbehörde" des Kreises Euski rchen repräsentativ zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff
und im Eluat zu untersuchen. Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis ist
der ,,Unteren Abfallwirtschaftsbehörde" unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom Baugrundstück vorzulegen.
Dem Bauherrn wird empfohlen, die Beprobung und Untersuchung so rechtzeitig
durchzuführen, dass eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird.
c.: Bodenaushub, der nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann,
ist nach Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Venruertung innerhalb der Mechernich-Kaller-Bleierzzone zuzuführen (2.B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der
Geländegestaltung, u.a.).
Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner
wirtschaftlich sinnvollen Venruertung zugeführt werden, so ist er Abfall im Sinne des
Abfallgesetzes, dessen geordnete Entsorgung geboten ist ($ 27, Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).
Zur Verwertung oder Entsorgung vorgesehener Bodenaushub darf nur mit vorheriger Zustimmung der ,,Unteren Abfallwirtschaftsbehörde" vom Grundstück entfernt
werden.
d.: Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mindestens 1 Woche im Voraus mitzuteilen.
B. Eindämmung von Staubemissionen
Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken.
C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen
lm Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die
Einrichtung von Kinderspielflächen hat die,,Untere Abfallwirtschaftsbehörde" in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet erarbeitet. Diese können bei Bedarf auf
Nachfrage übersandt werden.
lm Fall von künftigen, nicht unerheblichen Erdeingriffen ist dann eine Untersuchung auf
Kampfmittelbelastung zu beantragen. Bei evtlm. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen
die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumd ienst zu verständigen.
PE Becker GmbH
Nr.8
Umweltbericht zur
,,Steinbusch", Gemeinde Kall
An diversen Stellen grenzen Waldflächen an Bauflächen. Der beiderseitige Sicherheitsabstand beträgt im Allgemeinen 35 m; das Nachbarschaftsverhältnis Bauvorhaben zu Wald kann ln Ausnahmefällen aber auch anderweitig geregelt werden (etwa
unter Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast zur Duldung angrenzenden
Waldes und eventueller Auswirkungen wie Windwurf, Laubanfall, etc.).
2.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
2.7.1 Beschreibung der Bestandssituation
Durch das Gebiet führt das Bodendenkmal ,,Römische Wasserleitung" (EU 1 17)'
Die Baugebietsflächen grenzen unmittelbar an das Bodendenkmal EU 129: ,,römischer bis neuzeitlicher Bergbau" (im Bereich ,,Tanzberg", südlich angrenzend); es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Umfeld Teile des (historischen)
Bergwerks aber auchiömische Siedlungsreste als ortsfeste Bodendenkmäler erhal(Boten sind. Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz
dendenkmäler) zu rechnen.
poAufgrund der im Kaller Ortsgebiet erfolgten historischen Bergbautätigkeit können
ungeEigenschaften
und
Lage
tentielle Relikte, wie verlassene Grubenbaue, deren
wiss sind, nicht ausgeschlossen werden.
Der Aufhebungsbereich liegt über dem auf verschiedene Erze erteilten (ehemaligen)
Bergwerksfeld ,,Buntmetall Mechernich". Der Bergwerksfeldeigentümer hat -lt. eigener Stellungnahme in anderer Sache- das Bergwerksfeld zurÜckgegeben und keine
Rechte mehr.
Baudenkmäler sind nicht vorhanden.
An der nordöstlichen Gebietsbegrenzung verläuft die Landesstraße L206.
2.7.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
BauGB
Bundesnaturschutzgesetz
Zielaussage
Scl''utz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteilen von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder
schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltunq der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
2.7.3 prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr. B,,Steinbusch")
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, nur hoch in Restbereichen könnten weitere Flächen überbaut und versiegelt werden. Inwieweit dort bei Bodeneingriffen mit der Aufdeckung
archäologischer Substanz zu rechnen ist, kann nicht prognostiziert werden.
Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert, die sÜdlichen Bereiche sind
durch Festsetzungen des Landschaftsplanes und des Denkmalrechts nochmals zusätzlich gesichert, so dass Konflikte hinsichtlich Kultur- und Sachgütern in diesen
Bereichen auszuschließen sind'
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
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2.7.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter. Das Bodendenkmal
,,Römische Wasserleitung" muss bei evtln. Bauvorhaben geschützt und erhalten
werden, vorher wie nachher. Inwieweit bei Bodeneingriffen in Zukunft mit der Aufdeckung archäologischer Substanz zu rechnen ist, kann nach wie vor nicht prognostiziert werden.
Die im südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für
Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA
2000 - Gebiet) und des Denkmalrechts vor einer Bebauung bzw. Bodeneingriffen
gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als
Wald zu beurteilen, eine Bebauung bzw. Bodeneingriffe wären demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde) und einer Waldumwandlung möglich.
2.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Hinsichtlich der vorhandenen Bodendenkmäler bzw. des ehemaligen Bergwerksfeldes,,Buntmetall Mechernich" waren im bisherigen Bebauungsplan Nr. 8 keine Kennzeichnungen oder Hinweise enthalten; die Beachtung der relevanten Belange
musste auch bisher auf der Ebene der Vorhabensplanung, -genehmigung und durchführung erfolgen. Die Bodendenkmäler sind zu erhalten und zu sichern. Veränderungen sind nach $ 9 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) erlaubnispflichtig
und hierauf ist im Rahmen der Entscheidungen nach SS 34, 35 BauGB zu achten.
Unabhängig der Aufhebung des Bebauungsplanes gelten weiterhin die $$ 15 und 16
(Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Damit ist die
Verfahrensweise bzgl. eines eventuellen Konfliktpotentials mit der Bodendenkmal-
pflege für künftige Bauvorhaben ausreichend geregelt. Bei Bodenbewegungen evtl.
auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen
und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980, in der z.Zt. geltenden Fassung, dem Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, oder der Gemeinde Kall unverzüglich zu melden. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit
können potentielle Relikte, wie verlassene Grubenbaue, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, nicht ausgeschlossen werden. Von daher ist es empfehlenswert, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Baugrunduntersuchung für den
betreffenden Bereich durchzuführen.
Künftige Bauanträge, die straßenrechtliche und anbaurechtliche Auswirkungen auf
die L 206 haben, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung
Ville-Eifel, zur Stellungnahme vorzulegen.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist $ 28 StrWG i.V.m. $ 25 StrWG zu
beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jePE Becker GmbH
Außenwerbung dürfen bis zu
weiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Rand der für den Kfz-Verkehr
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren
einer
werbeanlagen mit retroreflektierender
bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
verwendet werden' Evtl' Beleuchtung ist
bzw. fluoriszierender wirkung dürfen nicht
die Verkehrsteilnehmer nicht geblenzur Landesstraße hin so abiuschirmen, dass
det werden
, -.- r ^ n^^^r,
,naan slRegelungen
durch entsprechende
lm Bereich der Anbindungen an die L 206 ist
der Richtlinie für die Anlagen von
cherzustellen, dass die sichtfelder entsprechend
3'4, der Forschungsgesellschaft fÜr
straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt
Straßen-undVert<ehrswesenimBereichderEinmündungdauerhaftvonBewuchs
und Baukörpern freigehalten werden'
ist künftig im Rahmen
Die Nicht-Beeinträchtigung bestehender Versorgungsanlagen
zu berücksichtigen'
Jer jeweiligen konkretän (äau-)Maßnahmen
der bestehenden regulären EntsorAbfälle und Abwässer werden im Rahmen
gungr*"g"
2.8
nach wie vor sachgerecht behandelt werden'
Wechse|wirkungenzwischendendargeste||tenUmwe|tmedien
schutzgüter beeinflussen sich
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden
inunterschiedIichemMaße.DabeisindWechselwirkungenzwischendenSchutzgü.
komplexe wirkungszutern sowie wecnsetwirkungen aus Verlagerungseffekt:n..und
Gründen auf Teilsegmente des
sammenhänge zu betrachten. Die aus mätfroOiscfren
bezogenen Auswirkungen betreffen
Naturhaushattes, ole so genannten Schutzgüter,
also ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge'
TLilbereichen noch mögliche Uberlm plangebiet führt olispietsweise die in kle-inän
Verlust von Bodenfunktionen, wozu
bauung nach wie uo, ,*"ng,weise zu einem
zählt' Dadurch kann
beispielsweise auch die Speicherung von Niederschlagswasser
auf das Gesamtgebietsich wiederum der oberflächenwasserabfluss -bezogen
nochgeringerrronen,währendbisherigeVersickerungunterbundenwird.
wie ohne' Weitere Wechselwirkungen'
Dies gilt aoer sowohi im Zustand mit äPtan,
negativen Auswirkungen führen'
die zu einer Verstärkung der bereits dargestellten
sind derzeit nicht zu erwarten'
EINGRIFFS IN BODEN'
KOMPENSATION DES NICHT VERMEIDBAREN
NATUR UND LANDSCHAFT
von Beeinträchtigungen des LandschaftsbilIn Bezug auf den möglichen Ausgleich
dessowiederLeistungs-undFunktionsfähigkeitdesNa]rlrhaushaltes(Eingriffsregeägelt $ 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB, dass ein
lung nach dem Bundeinaturschutzg"."tr)
bereits vor der planerischen EntAusgleich nicht erforderlich ist, *unn Ji"'Einöriffe
In diesem Fall ist der Eingriff auf dem
scheidung erfotgt sind oder zulässig waren'
Maß erfolgt bzw' zuläs-sig' das in etGroßteil des Ptange;tG bereits bL zu einem
des $ 34 BauGB entSpricht'
wa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften
keine eingriffsrechtliche Kompensation
Es wird deshalb davon ausgegangen, dass
erforderlich ist'
von Frei-' Grün- oder waldflächen
sollte es in Zukunft zu einer Inanspruchnahme
die zuständigen Landschafts- und
mit Außenbereichscharakter kommen, können
auferlegen'
Forstbehörden geeignete Kompensationsmaßnahmen
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des
es Nr. B ,,Steinbusch", Gemeinde Kall
ZUSATZLICHE ANGABEN UND ZUSAMMENFASSUNG
4.1
Beschreibung der technischen verfahren der umweltprüfung
Die vorliegenden Umweltinformationen wurden folgenden Quellen entnommen:
Landschaftsplan Kall,
r
.
r
r
Daten aus der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) der Landesanstalt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz [LANUV] (Schutzwürdige Biotope,
NATURA 2000 - Gebiete etc.),
Auskunftssystem BK 50 - Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen
Dienstes Nordrhein-Westfalen (2004)'
Wasserrahmenrichtlinie in NRW - Bestandsaufnahme. Bearbeitungsgebiet Rur'
Spezielle Fachbeiträge wurden als nicht erforderlich angesehen und daher nicht erstellt.
4.2
Anderweitige Planu ngsmöglichkeiten
Die Alternative einer Anderung, statt einer Aufhebung des Bebauungsplanes, besteht angesichts des Alters und der Mängel des Planes nicht mehr, auch scheidet
eine weitere Beibehaltung des fehlerhaften Planinhaltes aus.
4.3
Probleme bei der Erstellung des Umweltberichtes
Wie oben dargelegt, wird die Abschätzung potentieller künftiger Umweltauswirkungen 1w. erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen können (2.B.
Auftreten von Altlasten, standortbezogene Werte für die Schwermetallbelastung,
etc.), und zwar ganz unabhängig von der Frage der Aufhebung des Bebauungsplanes oder nicht.
Bei Bearbeitung des Umweltberichtes sind daneben keine nennenswerten Schwierig
4.4
keiten aufgetreten.
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Planung (Monitoring)
Nach $ 4 c BauGB überwachen die Kommunen als Träger der Planungshoheit die
erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der DurchfÜhrung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen JrÜhzeitlg zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirder
"rgräif"n.
ku-ngen zu verstehen, die nach Art und / oder Intensität nicht bereits Gegenstand
Überwachungseigenen
neben
Abwägung waren. Die Kommunen können dabei
maßnahmen insbesondere auch auf andemreitige Quellen zurückgreifen.
Für die überwachung von nicht vorhersehbaren Umweltauswirkungen werden hier
die Instrumente der Baugenehmigung und Bauüberwachung genutzt werden müssen. Spezielle Fachbeiträge wurden nicht erstellt.
Als Monitoring-Maßnahmen können weiterhin genutzt werden:
o Auswertung von Umweltinformationen aus Überuuachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden,
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des
o
SpeziaKenntnisnahme und Nutzung möglicher Informationen von sachkundigen
listen.
InnenbereichsDie prüfungspflichten der Fachbehörden bleiben unberührt. Mögliche
Aspekte
umweltrelevante
deren
sowie
BauGB
Vorhaben auf der Grundlage des $ 34
zuständigen
den
von
werden im Rahmen zukUnftiger Baugenehmigungsverfahren
geprüft (dto. nach 35 im Außenbereich). Die Aufhebung des Bebau-
Behörden
$
auf die
ungsplanes oegründet aus sich heraus keine erheblichen Auswirkungen
Zumal
Umwelt, die übär das z.Zt. schon zulässige Maß (mit BPlan) hinausgingen.
war, geht
bei dessen Aufstellung noch keine EingriffsJAusgleichsbilanzierung üblich
weder
verloren,
Kompensation
auch gegenüber dem Status Quo keine ökologische
im lnnen-, noch im Außenbereich.
4.5
Zusammenfassung
(BPlan) wird
lm Rahmen des planverfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans
eineUmwe|tprüfungdurchgefÜhrtundeinUmweltberichtgemäßdenAuf|agendes
Baugesetzbuches(BauGB)erstel|t.IndieBewertungderAuswirkungensindgemäß
g
7 BauGB, in. $ 1a BauGB und in der Anlage
ss 2a und 2 (+) eaice die in 1 (6) Nr.
1-=u*BauGB genannten umweltbelange einzubeziehen.
Kraft zu setzen
Ziel des Verfahrens ist es, den seit 1972 bestehenden BPlan außer
und nicht mehr anwenden zu müssen'
den 70
Das plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Kall, und beinhaltet das seit
er Jahren Oestehende ,,Gewerbe- und Industriegebiet l" der Gemeinde, im Prinzip
(fast) volständig aufgesiedelt durch produzierende Betriebe, Logistik, Lagerflächen,
RestfläGroß- unO EinälhaÄOet; eingestreut sind einige betriebliche Wohnungen.
Zur
Baublocks.
von
Kern
im
sowie
chen an Wald und Grün finden sich v.a. randlich
K67)
(=
Kreisstraße
inneren Erschließung dienen die Hauptachsen ,,HÜttenstraße"
und,,siemensring",sowieuntergeordneteSeitenstraßen'
weitgeDie im Bplan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits
Sukzessionsflächen
und
Brachen
hend bebaut, kleiiere Teilbereiche werden durch
eingenommen. Die ausgewiesenen Flächen für Forstwirtschaft weisen waldähnliche
ausBestände auf, im südliChen Teil als Naturschutz- und FFH-Gebiet ,,Tanzberg"
gewiesen. lm südöstlichen Teil werden die als Flächen für die Landwirtschaft ausBereiche übennriegend als Ackerflächen genutzt
gewiesenen
(Landschaftssch utzgebiet).
ist seit langem beDie erhöhte schwermetallbelastung in diesem Landschaftsraum
Folgen auch für die
kannt, die Entstehung der abbautiurdigen Erze sowie deren
Veröffentlichunwirtschaftliche Entwicklung des Raumei sind Gegenstand diverser
und Halden
Böden
der
Karte
,,Bleigehalt
gen. lm AufhebungsbereiJh sind nach der
Jahre 1986
dem
aus
NW
im Raume Mechernich" des Geologischen Landesamtes
Boden zu
kg
Bleije
mg
Bleigehalte von 500 bis > 10.000 ppm = 500 bis über 10.000
enruarten.
können poAufgrund der im Kaller Ortsgebiet erfolgten historischen Bergbautätigkeit
sein'
tentielle Relikte, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu verzeichnen
DasPlangebietliegtüberdem(ehemaligen)Bergwerksfeld,,BuntmetallMecher(EU 129,
nich,,, in dem südlichen Waldbereicn tiegt das Bodendenkmal ,,Tanzberg"
römisch bis neuzeitlicher Bergbau)'
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
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,,Steinbusch", Gemeinde
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Als Vorbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Altablagerungen bzw.
Altstandorte aus zurückliegender bergbaulicher und gewerblich-industrieller Nutzung
anzuführen; eine Kennzeichnung im Bebauungsplan war nicht vorhanden.
Soweit Bauflächen des BPlans bisher, in den nahezu 40 Jahren seines Bestehens,
nicht ausgenutzt worden sind, besteht kein Entschädigungsanspruch für die Aufhebung von Baugebietsflächen mehr, da die 7-Jahres-Frist hierfür abgelaufen ist.
Die Realisierung des Planungsziels verursacht hier, im Falle einer BPlanAufhebung, zunächst einmal keine unmittelbar daraus resultierenden Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild.
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, nur in untergeordneten Teilbereichen der GE/Gl-Flächen könnten noch
weitere Flächen überbaut und versiegelt werden. Nach dem rechtsgültigen alten Bebauungsplan wären diese Baumaßnahmen ohne naturschutzrechtlichen Ausgleich
zulässig.
Nach Aufhebung des BPlans wird das Planungsrecht sich nach $ 34 BaUGB ,,Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" oder
nach $ 35 BauGB ,,Bauen im Außenbereich" richten, je nach dem, was in der näheren Umgebung des jeweiligen Standortes anliegt. Analog gilt dies für die Beurteilung
des ,,Sich-Einfügens" künftiger Vorhaben nach der Eigenart der Umgebung im baulichen Innenbereich. Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz.
Das Plangebiet steht in den künftig nach $ 34 BaUGB zu beurteilenden Teilen schon
(fast) vollständig in Nutzung. Bebaut werden können dort im Prinzip nur noch wenige
Restflächen, bisher untergenutzte Lagerflächen etc. Noch vorhandene, dort eingestreute Reste an Wald und Grün stehen zu wesentlichen Teilen im Eigentum der
Gemeinde; ferner haben sie ab einer gewissen Größenordnung Außenbereichscharakter (sofern etwa im Kern von Baublocks gelegen, stellen sie sog. ,,Außenbereiche
im Innenbereich" dar) und sind dann einer Bebauung nicht zugänglich -jedenfalls
nicht ohne weiteres-. Von daher sind in dem 34-er Bereich nennenswerte Eingriffe in
die Ökologie nicht zu besorgen, eine Ausgleichsermittlung wird nicht erforderlich
werden.
lst für einen Standort keine Innenbereichsqualität gegeben, ist er künftig als Außenbereich zu werten. Dort gilt grundsätzlich ein Bauverbot, von dem nur einige, eng
eingegrenzte Privilegierungstatbestände ausgenommen sind, und auch lediglich unter den in $ 35 BauGB aufgelisteten Voraussetzungen, insbesondere gesicherte Erschließung und nicht entgegenstehende öffentliche Belange. In Fällen des $ 35 sind
die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die Festsetzungen des Landschaftsplanes und je nach Einzelfall andere öffentliche Belange zu beachten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bleiben von der Aufhebung unberührt.
In den künftig nach $ 35 BauGB zu beurteilenden Gebietsteilen wird es kaum mehr
zu baulichen Eingriffen kommen (können), da hier künftig zuerst einmal die Vereinbarkeit mit sämtlichen öffentlichen Belangen abzuprüfen ist. Dazu zählt u.a. der Natur- und Landschaftsschutz. Für den Fall. dass es sich um ein tatsächlich noch
genehmigungsfähiges Vorhaben handelt, sind alle Details, inkl. ggf. erforderlicher
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Regelungen zum Artenschutz u.s.w., im
Genehmigungsverfahren zu klären und zu regeln.
Der südöstlich angrenzende Waldbereich ,,Tanzberg" ist sogar als NSG- und FFHFläche eingestuft. Aufgrund dieser expliziten Schutzkategorien sind dortselbst oh-
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umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch", Gemeinde Kall
nehin keine Eingriffe zulässig, ferner dürfen vom Umfeld keine Beeinträchtigungen
ausgehen. Da die unmittelbare Nachbarschaft von GE-Gebiets-Seite schon aufgesiedelt ist, sind noch näher heranrückende, neue Betriebe nicht zu bedenken. Bei
evtln. An- und Umbauten, Nutzungsänderungen etc. greift die, auch jetzt schon bestehende, Pflicht zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit. Bei potentiellen negativen
Auswirkungen wäre keine Baugenehmigung zu erwarten.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen ne-
gativen Auswirkungen auf die Schutzgüter.
Die im östlichen und südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen
Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die
Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000
- Gebiet), tlw. auch des Denkmalrechts (Bodendenkmal ,,Tanz-
berg"), vor einer Bebauung gesichert.
Die Flächen für Forstwirtschaft sowie die Grünflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde
(bzw. der Landschaftsbehörde) unter einer Waldumwandlung möglich.
Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind somit vor einer Bebauung gesichert und werden weiterhin als Ortsrandeingrünung und Durchgrünungsstrukturen ihre Funktion erfüllen können.
Insgesamt ist mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des GesamtVersiegelungsgrades mit oder ohne Bplan zu rechnen.
In Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen regelt $ 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff auf dem Großteil des plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer
Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass keine eingriffsrechtliche Kompensation erforderlich ist.
Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere
Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)
Ersatz festlegen, die in der Regel für alle Schutzgüter zu positiven Wirkungen im
eingriffsrechtlichen Sinne fü hren.
Die oben genannten Paragraphen enthalten -zusammen mit den einschlägigen wei-
teren Gesetzen und Verordnungen- ausreichende Bestimmungen zur Regelung
künftiger Bautätigkeit, so dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne BPlan gewährleistet bleibt. Eine kontinuierliche und nachhaltige städtebauliche
Weiterentwicklung der Ortslage und Auslastung der infrastrukturellen Vodeistungen
wird auch nachher nicht behindert, dto. das Schließen von Baulücken oder ein evtler. -sich einfügender- Umbau im Bestand. lm Gegenteil ist die Innenentwicklung
auch aus Sicht der Bodenschutzklausel einer weiteren Flächeninanspruchnahme an
der Peripherie vorzuziehen.
Belange wie die endogene Vorbelastung des Bodens mit Schwermetallen, oder örfliche gewerblich-industrielle Altlasten, v.a. noch aus der Zeit der ehemaligen Bergbautätigkeit, widersprechen nicht dem Ziel der anstehenden Bauleitplanung. Da
keine zusätzliche Bebauung, über das bisherige Planungsrecht hinaus, vorbereitet
wird, tritt hier keine neue Gefährdungs-Situation ein. Vor wie nach sind in Baugenehmigungsverfahren die gleichen Schutzbestimmungen zu beachten, z.B. die HinPE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
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weise der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zur Bleibelastung im Raum Mechernich-Kall oder die Vorschriften zur Behandlung von Altlasten.
Auf Details braucht dazu an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Alternative einer Anderung, statt einer Aufhebung des Bebauungsplanes, besteht angesichts des Alters und der Mängel des Planes nicht mehr, auch scheidet
eine weitere Beibehaltung des fehlerhaften Planinhaltes aus.
Bei Bearbeitung des Umweltberichtes sind keine nennenswerten Schwierigkeiten
aufgetreten. Einzelne Umweltauswirkungen können -unabhängig der Aufhebung des
Bebauungsplanes- erst im Rahmen der Baugenehmigung abgearbeitet werden (Altlasten, erhöhte Bleibelastung etc.).
Für die Überwachung von nicht vorhersehbaren Umweltauswirkungen werden hier
v.a, die lnstrumente der Baugenehmigung und Bauüberwachung genutzt werden
müssen.
Die Prüfungspflichten der Fachbehörden bleiben unberührt. Mögliche InnenbereichsVorhaben auf der Grundlage des $ 34 BauGB sowie deren umweltrelevante Aspekte
werden im Rahmen zukünftiger Baugenehmigungsverfahren von den zuständigen
Behörden geprüft (dto. nach $ 35 im Außenbereich). Die Aufhebung des Bebauungsplanes begründet aus sich heraus keine erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt, die über das z.Zt. schon zulässige Maß (mit BPlan) hinausgingen. Zumal
bei dessen Aufstellung noch keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung üblich war, geht
auch gegenüber dem Status Quo keine ökologische Kompensation verloren, weder
im Innen-, noch im Außenbereich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes derzeit keine verbleibenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus
städtebaulicher, immissionsschutzrechtlicher und landschaftspflegerischer Sicht zu
erwarten sind. Detailregelungen zu Bauvorhaben mussten auch bisher ohnehin im
Baugenehmigungsverfahren getroffen werden.
Aufgestellt im Auftrag der Gemeinde Kall
Stand: Juni 201 1
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