Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 95/2011)

Daten

Kommune
Kall
Größe
664 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
14.07.11, 18:19

Inhalt der Datei

Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 13 Quelle Zielaussage BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz sowie Darstellung klimarelevanter nstrumente. Erholung I 2.3.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr. S,,Steinbusch") Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in Teilbereichen der GE/Gl-Flächen könnten weitere Flächen überbaut und versiegelt werden (mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf das Mikroklima). Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Landund Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert und würden weiterhin als klimatische Ausgleichsflächen ihre Funktion erfüllen können. 2.3.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft. Die im östlichen und südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 Gebiet) vor einer Bebauung gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überuruiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde und einer Waldumwandlung möglich. Insgesamt ist deshalb mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der klimatischen Funktionen zu rechnen. 2.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ln Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt S 1 a Abs. 3 s. 5 BauGB, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist oer Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht. Sollte es zu einer Überplanung von Außenbereichsflächen kommen, können die Behörden ggf. geeignete Maßnahmen zum Ausgleich I Ersatz fordern, die in der Regel auch für das Schutzgut Klima zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne führen. 2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen 2.4.1 Beschreibung der Bestandssituation Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits wei! gehend bebaut, kleinere eingestreute Teilbereiche werden durch Brachen und Sukzessionsflächen eingenommen, ein größerer im Südwesten durch Wald. PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 14 Die ausgewiesenen ,,Flächen für Forstwirtschaft" weisen waldähnliche Bestände auf, im südlichen Teil sind diese als Naturschutz- und FFH-Gebiet ,,Tanzberg" ausgewiesen. Südwestlich der Tanzbergstraße befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop nach $ 62 Landschaftsgesetz NW (LG NW). lm östlichen Teil werden die als ,,Flächen für die Landwirtschaft" ausgewiesenen Bereiche überwiegend als Ackerflächen genutzt. lm und im Umkreis des Aufhebungsbereiches des Bebauungsplanes Kall Nr. I sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/ oder zu eruruarten, aber die Aufhebung zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten keine Wirkfaktoren auf, die europäisch geschützte Arten beeinflussen könnten, da durch diese keine unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung ausgelöst bzw. Einflüsse auf geschützte Arten legitimiert werden. Die Aufhebung des Bebauungsplanes ist somit artenschutzrechtlich unbedenklich. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf die Aufhebung des derzeit gültigen Bebauungsplanes und ersetzt nicht die artenschutzrechtliche Betrachtung bei allen zukÜnftig folgenden bauleitplanerischen, immissionsschutzrechtlichen, baurechtlichen oder sonstigen, die Belange des Artenschutzes tangierenden, Genehmigungsverfahren in diesem Bereich. 2.4.2 Darstellung der Umweltziele Quelle Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Zielaussage Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass . die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, . die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen lhnen sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in $ 1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur . . BauGB und Landschaft. Festsetzunqen zum Naturschutz BNatSchG Artenichutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage. 2.4.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr, S,,Steinbusch") Die im BPlan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in Teilbereichen könnten weitere Flächenanteile überbaut und versiegelt werden. Das Lebensraumangebot würde sich innerhalb der GEJG|-Flächen weiter verringern. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und ForstPE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr' 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 15 wirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert, die südlichen Bereiche sind zusätzlich durch Festsetzungen des Landschaftsplanes Kall gesichert und weisen zum Teil hochwertige Lebensräume auf (NSG ,,Tanzberg")' 2.4.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswiikungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Die im südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 Gebiet, $ 62 - Bioiop; vor einer Bebauung gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde und einer Waldumwandlung möglich' Insgesamt ist deinatn mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich Versiegelung Ozw. Restmenge an Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu rechnen. - 2.4.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ln Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und 1 a Abs' 3 pflanzen (Eingriffsregelüng nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt $ Satz 5 BauGä, dasi ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BaUGB entsPricht. Sollte es zu einer Überplanung von Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)Ersatz feslegen, die in der Regel auch zu positiven Wirkungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen im eingriffsrechtl ichen Si n ne fü h ren. 2.5 Schutzgut Landschaft 2.5.1 Beschreibung der Bestandssituation Die im Bplan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, untörgeordnete Teilbereiche werden durch Wald, Brachen oder Sukzessionsflächen eingenommen. Die ausgewiesenen Flächen für Forstwirtschaft weisen waldähnliche Bestände auf, im südlichen Teil als Naturschutzgebiet ,,Tanzberg" ausgewiesen. lm östlichen Teil werden die als ,,Flächen fÜr die Landwirtschaft" übenviegend als Ackerflächen genutzt' 2.5.2 Darstellung der Umweltziele Quelle Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW PE Becker GmbH Zielaussage @ngundggf.Wiederherste||ungderLandschaftauf auch Grund ihres eigenen wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Na@ umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. Quelle BauGB 8 ,,steinbusch", Gemeinde Kall .,16 Zielaussaoe Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. 2.5.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr. 8,,Steinbusch") Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, nur in Teilbereichen könnten noch weitere Flächen überbaut und versiegelt werden mit evtl. negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert und würden weiterhin als Ortsrandeingrünung und Durchgrünungsstrukturen ihre Funktion erfüllen können. 2.5.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der planung Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Die im südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 - Gebiet) vor einer Bebauung gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde und einer Waldumwandlung möglich. Insgesamt ist deshalb mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichflich des Gesamt-Versiegelungsgrades bzw. der Bauvolumen zu rechnen. 2'5'5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen In Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt 1 a Abs. 3 Satz S S BauGB, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des 34 $ BauGB entspricht. Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-) Ersatz festlegen, die in der Regel auch für das Schutzgut Landschaft zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne führen. 2.6 Schutzgut Mensch 2.6.1 Beschreibung der Bestandssituation Die Umgebungsnutzungen sind: im Norden Bahnstrecke Köln-Trier, und jenseits das Gewerbegebiet Kall ll, im Nordosten Verkehrsfläche der L206, im Osten landwirtschaftliche Flächen, im Süden Flächen für Wald, tlw. überlagert mit Naturschutz PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 17 und FFH. im Südwesten und Westen Wald- und Grünflächen sowie anschließend die Bebauung der Ortslage Kall (Wohnbaugebiet ,,Auf der Natzen", ,,Auf der Rinne", Steinbusch, Hüttenstraße). Die nächstgelegene Bebauung von Keldenich im Süden ist etwa 200 m vom Gewerbegebiet I entfernt, Dottel im Osten 300 m. Das Gewerbegebiet O"uut .-ntrgt seine Umgebung mit Verkehrsaufkommen und Emissionen, Landschafts- und Ortsbild sind durch Betriebsgebäude, Lagerflächen und Verkehrsanlagen überprägt, eine Erholungs- und Aufenthaltsfunktion für den Menschen existiert im Umfeld kaum mehr. Die Böden im Planungsbereich weisen stark erhöhte endogene Schwermetallbelastungen auf, v.a. Bleigehalte stellenweise bis über 10.000 mg / kg Boden, fernerAltlasten aus Bergbau und Industrienutzung, s. auch ,,Schutzgut Boden". Bzgl. Lage über einem (ehemaligen) Bergwerksfeld (,,Buntmetall Mechernich") und bzgl. eines angrenzenden Bodendenkmalbereichs (EU 129, Bereich ,,Tanzberg") s. auch hinten,,,Schutzgut Kulturgüter". 2.6.2 Darstellung der Umweltziele Quelle Baugesetzbuch BauNVO Zielaussaoe Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Festsetzungsmöglichkeiten zum lmmissionsschutz gem. $ 9 Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbezogene Gliederung von Baugebieten. Bundesimmissionsschutzgesetz incl. Verordnungen Das lmmissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten im Hinblick auf den vorbeugenden lmmissionsschutz. Das lmmissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem lmmissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: lnsbesondere l6.BlmSchV $ 50 BlmSchG TA Lärm DtN 18005 GIRL 22.BlmSchV PE Becker GmbH Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der lmmissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. lm Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden. Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher Anderung von Straßen und Schienenwegen, bindend auch für die Bauleitplanung (Lärm). Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung). Richtwerte für die Zulassung von Anlagen, die $ 5 und $ 22 BlmSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage für die Ermittlung von Emissionskontingenten. Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm), anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung abwägend zu rechtfertigen ist. Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung); Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich von störenden Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch zur GIRL, als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalls. Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. Quetle LAI-Hinweise, Runderlass Lichtimmissionen NRW 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 18 Zielaussage Vorgaben für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstotfen, in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht. zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen, dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes. 2.6.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr. 8,,Steinbusch") Bei Errichtung neuer baulicher Anlagen kommt es während der Bauphase kurzfristig zu zusälzlichem Verkehrsaufkommen und höheren Emissionen an gas- und staubförmigen Schadstoffen, durch die Baumaßnahmen selbst bzw. die Anlieferung des Baumateriales mittels LKW. Diese Belastungen treten jedoch nur für die Dauer der Bauphase und in einem überschaubaren Umfang auf. Der Umweltzustand in Bezug auf das ,,Schutzgut Mensch" würde sich bei weiterer Anwendung des BPlans kaum mehr verändern: Das Plangebiet ist bis auf wenige Restflächen aufgesiedelt und beaufschlagt seine Umgebung mit erheblichen Verkehrsaufkommen, Emissionen und einem gestörten Landschafts- und Ortsbild. Steigerungen dieser Beeinträchtigungen würden sich allenfalls graduell auswirken, an der grundsätzlichen Situation ändert sich nichts. Dies gilt analog für die Vorbelastungen von Boden, Wasser und Luft, mit ihren potentiellen- Auswirkungen auf den Menschen. 2.6.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung die Auswirkungen auf den gesundheitlichen Aspekt und die Erholungsfunktion zu betrachten, also v.a. die Aspekte Emissionen und Landschaftsbild. An der immissionsschutzrechtlichen Situation wird sich durch und nach BPlanAufhebung nichts (mehr) ändern. Eine explizite Gliederung zum Schutz der Nachbarschaft (etwa über Abstandserlass, festgesetzte Schallleistungspegel o.a.) besitzVbesaß der BPlan Nr. 8 gar nicht. Also wird immissionsschutzrechtlich auch keine Verschlechterung für die Nachbarschaft durch künftiges Fehlen des BPlans eintreten: Neue Vorhaben oder Nutzungsänderungen werden ihre Verträglichkeit -wie bisher- im jeweiligen Genehmigungsverfahren nachzuweisen haben; die Bestimmungen des BauGB sorgen für ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung und die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. lm Übergangsbereich von Gewerbe zu Wohnen wird der Steuerungsmechanismus des lmmissionsschutzrechts zu Nutzungen mit Mischgebietscharakter führen, wohingegen Gewerbe mit Störpotential Abstand zu halten hat, zur Wahrung der lmmissionsrichtwerte. An der -schon sehr starken- optischen Überprägung des Gebietsumfelds wird sich ebenfalls kaum noch etwas ändern. Künftiges ,,Einfügen" in den Bestand betrifft neben der Art auch das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Insgesamt sind gegenüber der ,,Nullvariante" (Weiterbestehen BPlan)jedenfalls keine erheblichen negativen Auswirkungen zu enrrarten. PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 19 2.6.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Zur Vermeidung und Minderung von negativen Einwirkungen auf das Schutzgut Mensch dienen die - vor wie nach- einzuhaltenden Umwelt- und lmmissionsschutzstandards. Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen, für gewerbliche wie verkehrliche lmmissionen Auf das Plangebiet wirken im Norden auch Lärmimmissionen von übergeordneten Straßen und Bahnstrecke ein. Bzgl. lmmissionsschutz eventueller (Betriebs-) Wohnungen wäre diese zusätzliche Vorbelastung durch Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, wären Lärmschutzmaßnahmen in jedem Falle vom Vorhabenträger selbst, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der TA Lärm, zu realisieren. Schutzmaßnahmen gegen lmmissionen werden weder von den Trägern der Verkehrsinfrastruktur noch der Gemeinde übernommen. Eine Wiederherstellung einer ungestörten Aufenthalts- und Erholungsfunktion wird sich natürlich nicht einrichten lassen. Der Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes ist bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht. Also wird hier zumindest auch keine spürbare Verschlechterung mehr eintreten. Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-) Ersatz festlegen, die dann auch für den Menschen zu positiven Nebeneffekten führen. Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (= Gebiete mit felsartigem Untergrund), gemäß der ,,Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)." Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung von Flächen im Plangebiet zu berücksichtigen. Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit können potentielle Relikte, wie verlassene Grubenbaue, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, nicht ausgeschlossen werden. Von daher ist es empfehlenswert, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Baugrunduntersuchung für den betreffenden Bereich durchzuführen. Bei Bauanträgen sollte die im Beteiligungsverfahren abgegebene, umfangreiche Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau u. Energie in NRW, datierend vom 31 .08.2010, vom Vorhabenträger berücksichtigt werden. Angesichts der vorhandenen Vorbelastungen aus zurückliegender bergbaulicher und gewerblich-industrieller Nutzung sowie erhöhter Schwermetallbelastung ist im Zuge von künftigen Baumaßnahmen grundsätzlich die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Auf den gem. RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - V a 3 - 16.21 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - lV.5-584.10/lV-6-3.6-21 - vom 14.03.2005 ,,Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" (Altlastenerlass) wird venrrliesen. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen (AltPE Becker GmbH