Daten
Kommune
Kall
Größe
664 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
14.07.11, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
13
Quelle
Zielaussage
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz sowie Darstellung
klimarelevanter nstrumente.
Erholung
I
2.3.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr. S,,Steinbusch")
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in Teilbereichen der GE/Gl-Flächen könnten weitere Flächen überbaut und versiegelt werden (mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf das
Mikroklima). Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Landund Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert und würden weiterhin als klimatische Ausgleichsflächen ihre Funktion erfüllen können.
2.3.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft. Die im östlichen und südlichen
Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000
Gebiet) vor einer Bebauung gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem
Sinne überuruiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit
einer Zustimmung der Forstbehörde und einer Waldumwandlung möglich.
Insgesamt ist deshalb mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der klimatischen Funktionen zu rechnen.
2.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
ln Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt S 1 a Abs. 3 s. 5
BauGB, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist oer
Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34
BauGB entspricht.
Sollte es zu einer Überplanung von Außenbereichsflächen kommen, können die Behörden ggf. geeignete Maßnahmen zum Ausgleich I Ersatz fordern, die in der Regel
auch für das Schutzgut Klima zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne
führen.
2.4
Schutzgut Tiere und Pflanzen
2.4.1 Beschreibung der Bestandssituation
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits wei!
gehend bebaut, kleinere eingestreute Teilbereiche werden durch Brachen und Sukzessionsflächen eingenommen, ein größerer im Südwesten durch Wald.
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
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Die ausgewiesenen ,,Flächen für Forstwirtschaft" weisen waldähnliche Bestände
auf, im südlichen Teil sind diese als Naturschutz- und FFH-Gebiet ,,Tanzberg" ausgewiesen. Südwestlich der Tanzbergstraße befindet sich ein gesetzlich geschütztes
Biotop nach $ 62 Landschaftsgesetz NW (LG NW).
lm östlichen Teil werden die als ,,Flächen für die Landwirtschaft" ausgewiesenen Bereiche überwiegend als Ackerflächen genutzt.
lm und im Umkreis des Aufhebungsbereiches des Bebauungsplanes Kall Nr. I sind
Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/ oder zu eruruarten, aber die
Aufhebung zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten keine Wirkfaktoren auf, die europäisch geschützte Arten beeinflussen könnten, da durch diese keine unmittelbare oder mittelbare
Beeinflussung ausgelöst bzw. Einflüsse auf geschützte Arten legitimiert werden. Die
Aufhebung des Bebauungsplanes ist somit artenschutzrechtlich unbedenklich. Diese
Feststellung bezieht sich jedoch nur auf die Aufhebung des derzeit gültigen Bebauungsplanes und ersetzt nicht die artenschutzrechtliche Betrachtung bei allen zukÜnftig folgenden bauleitplanerischen, immissionsschutzrechtlichen, baurechtlichen oder
sonstigen, die Belange des Artenschutzes tangierenden, Genehmigungsverfahren in
diesem Bereich.
2.4.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Zielaussage
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur
und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen lhnen sowie die Vermeidung und
der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in $ 1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen
(Eingriffsregelung), und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prüfung von Maßnahmen zur
Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur
.
.
BauGB
und Landschaft.
Festsetzunqen zum Naturschutz
BNatSchG
Artenichutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage.
2.4.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr, S,,Steinbusch")
Die im BPlan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in Teilbereichen könnten weitere Flächenanteile überbaut und versiegelt werden. Das Lebensraumangebot würde sich innerhalb der GEJG|-Flächen
weiter verringern.
Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und ForstPE Becker GmbH
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wirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert, die südlichen Bereiche sind
zusätzlich durch Festsetzungen des Landschaftsplanes Kall gesichert und weisen
zum Teil hochwertige Lebensräume auf (NSG ,,Tanzberg")'
2.4.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswiikungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Die im südlichen Teil
des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft
sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes
(Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 Gebiet, $ 62 - Bioiop; vor einer Bebauung gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem
Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit
einer Zustimmung der Forstbehörde und einer Waldumwandlung möglich'
Insgesamt ist deinatn mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich Versiegelung Ozw. Restmenge an Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu rechnen.
-
2.4.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
ln Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere
und
1
a
Abs'
3
pflanzen (Eingriffsregelüng nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt $
Satz 5 BauGä, dasi ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall
ist der Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt
bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $
34 BaUGB entsPricht.
Sollte es zu einer Überplanung von Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)Ersatz
feslegen, die in der Regel auch zu positiven Wirkungen für das Schutzgut Tiere und
Pflanzen im eingriffsrechtl ichen Si n ne fü h ren.
2.5
Schutzgut Landschaft
2.5.1 Beschreibung der Bestandssituation
Die im Bplan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, untörgeordnete Teilbereiche werden durch Wald, Brachen oder Sukzessionsflächen eingenommen. Die ausgewiesenen Flächen für Forstwirtschaft
weisen waldähnliche Bestände auf, im südlichen Teil als Naturschutzgebiet ,,Tanzberg" ausgewiesen. lm östlichen Teil werden die als ,,Flächen fÜr die Landwirtschaft"
übenviegend als Ackerflächen genutzt'
2.5.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
PE Becker GmbH
Zielaussage
@ngundggf.Wiederherste||ungderLandschaftauf
auch
Grund ihres eigenen wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Na@
umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
Quelle
BauGB
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,,steinbusch", Gemeinde
Kall
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Zielaussaoe
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen.
2.5.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr. 8,,Steinbusch")
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, nur in Teilbereichen könnten noch weitere Flächen überbaut und
versiegelt werden mit evtl. negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und
Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert und würden weiterhin als
Ortsrandeingrünung und Durchgrünungsstrukturen ihre Funktion erfüllen können.
2.5.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der planung
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Die im südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind
nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes
(Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 - Gebiet) vor einer
Bebauung gesichert. Die Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft außerhalb
des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde und einer Waldumwandlung möglich.
Insgesamt ist deshalb mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichflich des Gesamt-Versiegelungsgrades bzw. der Bauvolumen zu rechnen.
2'5'5
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt 1 a Abs. 3 Satz S
S
BauGB, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der
Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des 34
$
BauGB entspricht.
Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere
Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)
Ersatz festlegen, die in der Regel auch für das Schutzgut Landschaft zu positiven
Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne führen.
2.6
Schutzgut Mensch
2.6.1 Beschreibung der Bestandssituation
Die Umgebungsnutzungen sind: im Norden Bahnstrecke Köln-Trier, und jenseits
das Gewerbegebiet Kall ll, im Nordosten Verkehrsfläche der L206, im Osten landwirtschaftliche Flächen, im Süden Flächen für Wald, tlw. überlagert mit Naturschutz
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und FFH. im Südwesten und Westen Wald- und Grünflächen sowie anschließend
die Bebauung der Ortslage Kall (Wohnbaugebiet ,,Auf der Natzen", ,,Auf der Rinne",
Steinbusch, Hüttenstraße). Die nächstgelegene Bebauung von Keldenich im Süden
ist etwa 200 m vom Gewerbegebiet I entfernt, Dottel im Osten 300 m.
Das Gewerbegebiet O"uut .-ntrgt seine Umgebung mit Verkehrsaufkommen und
Emissionen, Landschafts- und Ortsbild sind durch Betriebsgebäude, Lagerflächen
und Verkehrsanlagen überprägt, eine Erholungs- und Aufenthaltsfunktion für den
Menschen existiert im Umfeld kaum mehr.
Die Böden im Planungsbereich weisen stark erhöhte endogene Schwermetallbelastungen auf, v.a. Bleigehalte stellenweise bis über 10.000 mg / kg Boden, fernerAltlasten aus Bergbau und Industrienutzung, s. auch ,,Schutzgut Boden".
Bzgl. Lage über einem (ehemaligen) Bergwerksfeld (,,Buntmetall Mechernich") und
bzgl. eines angrenzenden Bodendenkmalbereichs (EU 129, Bereich ,,Tanzberg") s.
auch hinten,,,Schutzgut Kulturgüter".
2.6.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
Baugesetzbuch
BauNVO
Zielaussaoe
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der
Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen.
Festsetzungsmöglichkeiten zum lmmissionsschutz gem. $ 9
Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbezogene Gliederung von Baugebieten.
Bundesimmissionsschutzgesetz incl.
Verordnungen
Das lmmissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten im Hinblick auf den vorbeugenden lmmissionsschutz. Das
lmmissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf
die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung. Allerdings muss dem lmmissionsschutzrecht insoweit
Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
lnsbesondere
l6.BlmSchV
$ 50 BlmSchG
TA Lärm
DtN 18005
GIRL
22.BlmSchV
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Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet
sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten
und der lmmissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. lm Interesse des
vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von
Grenz- und Richtwerten verwehrt werden.
Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher Anderung von Straßen
und Schienenwegen, bindend auch für die Bauleitplanung (Lärm).
Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung).
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen, die $ 5 und $ 22 BlmSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage für die Ermittlung von Emissionskontingenten.
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm), anzustrebende
Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten,
deren Überschreitung abwägend zu rechtfertigen ist.
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung); Prüfung nach GIRL
möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich von
störenden Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch zur GIRL, als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalls.
Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
Quetle
LAI-Hinweise, Runderlass Lichtimmissionen NRW
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Zielaussage
Vorgaben für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstotfen, in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang
im Umweltbericht.
zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen, dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, erkennbare
Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes.
2.6.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr. 8,,Steinbusch")
Bei Errichtung neuer baulicher Anlagen kommt es während der Bauphase kurzfristig
zu zusälzlichem Verkehrsaufkommen und höheren Emissionen an gas- und staubförmigen Schadstoffen, durch die Baumaßnahmen selbst bzw. die Anlieferung des
Baumateriales mittels LKW. Diese Belastungen treten jedoch nur für die Dauer der
Bauphase und in einem überschaubaren Umfang auf.
Der Umweltzustand in Bezug auf das ,,Schutzgut Mensch" würde sich bei weiterer
Anwendung des BPlans kaum mehr verändern: Das Plangebiet ist bis auf wenige
Restflächen aufgesiedelt und beaufschlagt seine Umgebung mit erheblichen Verkehrsaufkommen, Emissionen und einem gestörten Landschafts- und Ortsbild. Steigerungen dieser Beeinträchtigungen würden sich allenfalls graduell auswirken, an
der grundsätzlichen Situation ändert sich nichts.
Dies gilt analog für die Vorbelastungen von Boden, Wasser und Luft, mit ihren potentiellen- Auswirkungen auf den Menschen.
2.6.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung die Auswirkungen auf den gesundheitlichen Aspekt und die Erholungsfunktion zu betrachten, also v.a. die Aspekte Emissionen und Landschaftsbild.
An der immissionsschutzrechtlichen Situation wird sich durch und nach
BPlanAufhebung nichts (mehr) ändern. Eine explizite Gliederung zum Schutz der Nachbarschaft (etwa über Abstandserlass, festgesetzte Schallleistungspegel o.a.) besitzVbesaß der BPlan Nr. 8 gar nicht.
Also wird immissionsschutzrechtlich auch keine Verschlechterung für die Nachbarschaft durch künftiges Fehlen des BPlans eintreten: Neue Vorhaben oder Nutzungsänderungen werden ihre Verträglichkeit -wie bisher- im jeweiligen
Genehmigungsverfahren nachzuweisen haben; die Bestimmungen des BauGB sorgen für ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung und die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. lm Übergangsbereich von Gewerbe zu
Wohnen wird der Steuerungsmechanismus des lmmissionsschutzrechts zu Nutzungen mit Mischgebietscharakter führen, wohingegen Gewerbe mit Störpotential Abstand zu halten hat, zur Wahrung der lmmissionsrichtwerte.
An der -schon sehr starken- optischen Überprägung des Gebietsumfelds wird sich
ebenfalls kaum noch etwas ändern. Künftiges ,,Einfügen" in den Bestand betrifft neben der Art auch das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Insgesamt sind gegenüber der ,,Nullvariante" (Weiterbestehen BPlan)jedenfalls keine erheblichen negativen Auswirkungen zu enrrarten.
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2.6.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Minderung von negativen Einwirkungen auf das Schutzgut
Mensch dienen die - vor wie nach- einzuhaltenden Umwelt- und lmmissionsschutzstandards. Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen, für gewerbliche wie verkehrliche lmmissionen
Auf das Plangebiet wirken im Norden auch Lärmimmissionen von übergeordneten
Straßen und Bahnstrecke ein. Bzgl. lmmissionsschutz eventueller (Betriebs-) Wohnungen wäre diese zusätzliche Vorbelastung durch Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, wären Lärmschutzmaßnahmen in jedem Falle vom
Vorhabenträger selbst, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der TA
Lärm, zu realisieren. Schutzmaßnahmen gegen lmmissionen werden weder von den
Trägern der Verkehrsinfrastruktur noch der Gemeinde übernommen.
Eine Wiederherstellung einer ungestörten Aufenthalts- und Erholungsfunktion wird
sich natürlich nicht einrichten lassen. Der Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes
ist bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht. Also wird hier zumindest
auch keine spürbare Verschlechterung mehr eintreten.
Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere
Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)
Ersatz festlegen, die dann auch für den Menschen zu positiven Nebeneffekten führen.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (= Gebiete
mit felsartigem Untergrund), gemäß der ,,Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)." Die in
der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung von
Flächen im Plangebiet zu berücksichtigen.
Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit
können potentielle Relikte, wie verlassene Grubenbaue, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, nicht ausgeschlossen werden. Von daher ist es empfehlenswert, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Baugrunduntersuchung für den
betreffenden Bereich durchzuführen. Bei Bauanträgen sollte die im Beteiligungsverfahren abgegebene, umfangreiche Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg,
Abt. 6 Bergbau u. Energie in NRW, datierend vom 31 .08.2010, vom Vorhabenträger
berücksichtigt werden.
Angesichts der vorhandenen Vorbelastungen aus zurückliegender bergbaulicher
und gewerblich-industrieller Nutzung sowie erhöhter Schwermetallbelastung ist im
Zuge von künftigen Baumaßnahmen grundsätzlich die Untere Bodenschutzbehörde
zu beteiligen. Auf den gem. RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport - V a 3 - 16.21 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - lV.5-584.10/lV-6-3.6-21 - vom
14.03.2005 ,,Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere
Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" (Altlastenerlass) wird venrrliesen.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen (AltPE Becker GmbH