Daten
Kommune
Kall
Größe
932 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
14.07.11, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
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-
GEMEINDE KALL
AUFHEBUNG
BEBAUUNGSPLAN NT. 8
,,STEINBUSCH"
r
Umweltbericht
(Gesonderter Teil der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes)
Stand: Juni 2011
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall
BECKHR GrnbH
Archilekten + lngenieure
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Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde Kall
INHALTSVERZEICHNIS
Seife
1
ETNLETTUNG
..............
..........5
1.1
Kurzdarstellung des lnhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans...........5
1.2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen
und ihre
Berücksichtigung
..............7
2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ..................7
............8
2.1 Schutzgut Boden
............8
2.1.1 Beschreibung der Bestandssituation
...............9
2.1.2 Darstellung der Umweltziele ..........
2.1.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch")
..........9
2.1.4 Prognose derAuswirkungen durch die Umsetzung der P|anung.......................9
2.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen.............
................9
2.2 Schutzgut Wasser.....
......................10
2.2.1 Beschreibung der Bestandssituation
..........10
2.2.2 Darstellung der Umweltziele ..........
.............11
2.2.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch")
........11
2.2.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung .....................11
2.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .............
..............11
2.3 Schutzgut Klima/Luft
......................12
..........12
2.3.1 Beschreibung der Bestandssituation
2.3.2 Darstellung der Umweltziele..........
.............12
2.3.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch")
........13
2.3.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung .....................13
2.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .............
..............13
2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen
.......13
2.4.1 Beschreibung der Bestandssituation
..........13
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
2.4.2
2.4.3
Darstellung der
,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
Umweltziele..........
3
.............14
Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. 8
2.4.4
2.4.5
8
,,Steinbusch")
........14
Prognose derAuswirkungen durch die Umsetzung der planung.....................1b
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen.............
..............15
2.5 Schutzgut Landschaft
....................15
2.5.1 Beschreibung der Bestandssituation
..........15
2.5.2 Darstellung der Umweltziele ..........
.............15
2.5.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. B,,Steinbusch")
........16
2.5.4 Prognose derAuswirkungen durch die Umsetzung der P|anung.....................16
2.5.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
.
Auswirkungen ...............
............16
2.6 Schutzgut Mensch
........16
2.6.1 Beschreibung der Bestandssituation
..........16
2.6.2 Darstellung der Umweltziele..........
.............17
2.6.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. B,,Steinbusch")
........18
2.6.4 Prognose der Auswirkungen durch die umsetzung der planung .....................18
2.6'5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .............
..............19
2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter........... .....................21
2.7.1 Beschreibung der Bestandssituation
..........21
2.7.2 Darstellung der Umweltziele..........
.............21
2-7.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch")
........21
2.7.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der planung .....................22
2.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .............
..............22
2.8 wechselwirkungen zwischen den dargestellten umweltmedien.......... .............29
KOMPENSATION DES NICHT VERMEIDBAREN EINGRIFFS IN BODEN. NATUR
UND LANDSCHAFT...
........2g
4
4.'.,
ZUSAMMENFASSUNG
der technischen Verfahren der Umweltprüfung
ZUSATZLICHE ANGABEN UND
Beschreibung
PE Becker GmbH
......24
.......24
Nr.8
4.2
4.3
4.4
4.5
,,Steinbusch", Gemeinde Kall
Planungsmöglichkeiten........
Probleme bei der Erstellung des Umweltberichtes
Anderweitige
......................24
.........24
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der planung
(Monitoring).................
Zusammenfassung
PE Becker GmbH
....................24
.......25
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
5
EINLEITUNG
Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für
die Belange des Umweltschutzes nach $ 1 Abs. 6 Nr. 7 und S 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Dieses gilt nach $ 2a i.V.m. $ 1 Abs. B BauGB auch für die Anderung, Ergänzung
und Aufhebung von Bauleitplänen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind gem. g
2a 5.2 Nr.2 i.V.m. $ 2 Abs. 4 entsprechend der Anlage 1 zum BauGB in dem nachfol genden U mweltbericht festgehalten u nd bewertet worden.
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Die Gemeinde Kall beabsichtigt, den Bebauungsplan (BPlan) Nr. B ,,Steinbusch",
samt seiner bisher erfolgten 14 Anderungen, aufzuheben. Der Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren wurde vom Gemeinderat am 16.06.2009, nach
Vorberatung im Planungs-, Bau- und Umweltausschuss (31.03.2009), gefasst. Ferner wurde auf der Gemeinderatssitzung ein sog. ,,Nichtanwendungsbeschluss" des
BPlans, bis zur Rechtskraft der Aufhebung, getroffen.
Ziel des Verfahrens ist es, den seit 1972 bestehenden BPlan außer Kraftzu setzen
und nicht mehr anwenden zu müssen.
Die Flächengröße des BPlans beträgt, inkl. Erschließung und damals beiAufstellung
einbezogener randlicher Wald- und Landwirtschaftsflächen, insgesamt rd. 120 ha.
Die Gebiets-Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Kall, und beinhaltet das seit den 70
er Jahren bestehende ,,Gewerbe- und Industriegebiet l" der Gemeinde, im Prinzip
(fast) vollständig aufgesiedelt durch produzierende Betriebe, Logistik, Lagerflächen,
Groß- und Einzelhandel; eingestreut sind einige betriebliche Wohnungen. Restflächen an Wald und Grün finden sich v.a. randlich sowie im Kern von Baublocks.
Zur inneren Erschließung dienen die Hauptachsen ,,Hüttenstraße" (- Kreisstraße
K67) und ,,Siemensring", sowie untergeordnete Seitenstraßen. Die überörtliche Anbindung erfolgt im Wesentlichen über die Landesstraße L206, gleichzeitig nordöstliche Gebiets-Abgrenzung, und dann an der Wallenthalerhöhe auf die Bundesstraße
8266 oder in Nettersheim-Zingsheim auf die Autobahn A1.
Soweit Bauflächen des BPlans bisher, in den nahezu 40 Jahren seines Bestehens,
nicht ausgenutzt worden sind, besteht kein Entschädigungsanspruch für die Aufhebung von Baugebietsflächen mehr, da die 7-Jahres-Frist hierfür abgelaufen ist.
Nach Aufhebung des BPlans wird das Planungsrecht sich nach $ 34 BauGB ,,Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" oder
nach $ 35 BauGB ,,Bauen im Außenbereich" richten, je nach dem, was in der näheren Umgebung des jeweiligen Standortes anliegt. Analog gilt dies für die Beurteilung
des ,,Sich-Einfügens" künftiger Vorhaben nach der Eigenart der Umgebung im baulichen Innenbereich. Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz.
Das Plangebiet steht in den künftig nach $ 34 BauGB zu beurteilenden Teilen schon
(fast) vollständig in Nutzung. Bebaut werden können dort im Prinzip nur noch wenige
Restflächen, bisher untergenutzte Lagerflächen etc. Noch vorhandene, dort eingePE Becker GmbH
umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,steinbusch", Gemeinde
Kall
6
streute Reste an Wald und Grün stehen zu wesentlichen Teilen im Eigentum der
Gemeinde; ferner haben sie ab einer gewissen Größenordnung Außenbereichscharakter (sofern etwa im Kern von Baublocks gelegen, stellen sie sog. ,,Außenbereiche
im Innenbereich" dar) und sind dann einer Bebauung nicht zugänglich -jedenfalls
nicht ohne weiteres-.
Von daher sind in dem 34-er Bereich nennenswerte Eingriffe in die ökologie nicht zu
eMarten, eine Ausgleichsermittlung wird nicht erforderlich werden. Das Orts- und
Landschaftsbild ist ohnehin durch den Bestand schon geprägt, relevante zusätzliche
Auswirkungen sind -jedenfalls in der topographischen Lage hier- nicht zu befürchten.
lm und im Umkreis des Aufhebungsbereiches des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 sind
Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/ oder zu eruryarten, aber die
Aufhebung zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten, da durch diese
keine Beeinflussung geschützter Arten legitimiert wird. Der Artenschutz ist allerdings
bei allen künftigen Genehmigungsverfahren im Gebiet zu berücksichtigen.
lst für einen Standort keine lnnenbereichsqualität gegeben, ist er künftig als Außenbereich zu werten. Dort gilt grundsätzlich ein Bauverbot, von dem nur einige, eng
eingegrenzte Privilegierungstatbestände ausgenommen sind, und auch lediglich unter den in $ 35 BauGB aufgelisteten Voraussetzungen, insbesondere gesicherte Erschließung und nicht entgegenstehende öffenfliche Belange.
In den künftig nach $ 35 BauGB zu beurteilenden Gebietsteilen wird es kaum mehr
zu baulichen Eingriffen kommen (können), da hier künftig zuerst einmal die Vereinbarkeit mit sämtlichen öffentlichen Belangen abzuprüfen ist. Dazu zählt u.a. der Natur- und Landschaftsschutz. Für den Fall, dass es sich um ein tatsächlich noch
genehmigungsfähiges Vorhaben handelt, sind alle Details, inkl. ggf. erforderlicher
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Regelungen zum Artenschutz u.s.w., im
Genehmigungsverfahren zu klären und zu regeln.
Der südöstlich angrenzende Waldbereich ,,Tanzberg" ist sogar als NSG- und FFHFläche eingestuft. Aufgrund dieser expliziten Schutzkategorien sind dortselbst ohnehin keine Eingriffe zulässig, ferner dürfen vom Umfeld keine Beeinträchtigungen
ausgehen. Da die unmittelbare Nachbarschaft von GE-Gebiets-Seite schon aufgesiedelt ist, sind noch näher heranrückende, neue Betriebe nicht zu bedenken. Bei
evtln. An- und Umbauten, Nutzungsänderungen etc. greift die, auch jetzt schon bestehende, Pflicht zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit. Bei potentiellen negativen
Auswirkungen wäre keine Baugenehmigung zu enruarten.
Die oben genannten Paragraphen enthalten -zusammen mit den einschlägigen weiteren Gesetzen und Verordnungen- ausreichende Bestimmungen zur Regelung
künftiger Bautätigkeit, so dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne BPlan gewährleistet bleibt. Eine kontinuierliche und nachhaltige städtebauliche
Weiterentwicklung der Ortslage und Auslastung der infrastrukturellen Vorleistungen
wird auch nachher nicht behindert, dto. das Schließen von Baulücken oder ein evtler. -sich einfügender- Umbau im Bestand. lm Gegenteil ist die Innenentwicklung
auch aus Sicht der Bodenschutzklausel einer weiteren Flächeninanspruchnahme an
der Peripherie vorzuziehen.
Belange wie die endogene Vorbelastung des Bodens mit Schwermetallen, v.a. Blei,
oder örtliche gewerblich-industrielle Altlasten, v.a. noch aus der Zeitder ehemaligen
Bergbautätigkeit, widersprechen nicht dem Ziel der anstehenden Bauleitplanung. Da
keine zusätzliche Bebauung, über das bisherige Planungsrecht hinaus, vorbereitet
wird, tritt hier keine neue Gefährdungs-Situation ein. Vor wie nach sind in BaugePE Becker GmbH
Umweltbericht zur
des Bebau
Nr.8
..Steinbusch", Gemeinde Kall
z'B' die Hinnehmigungsverfahren die gleichen Schutzbestimmungen zu beachten,
Bleibelaszur
weise der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen
Altlasten'
tung im Raum Mechernich-Kall oder die Vorschriften zur Behandlung von
werden.
zu
eingegangen
weiter
nicht
AuiDetails braucht dazu an dieser Stelle
1.2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung
Als Ziele des umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde
getJgt, die für die jeweiligen-Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
bi" i,;r das jeweilige Plänungsziel bedeutsamen Umweltschutzbelange werden bei
den einzelnen SchutzgÜtern näher beschrieben'
FNP Kall
(FNP) der
Der BPlan ist aus der Darstellung des gültigen Flächennutzungsplans
entMaßstäblichkeitGemeinde Kall -unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
für
Flächen
wickelt. Dieser zeigt überwiegend Gewerbliche Bauflächen, daneben
am westlichen
Wald, Landwirtschait und Grün, die wichtigsten Verkehrsflächen und
Wohnbauflächen'
von
Rand, in Richtung Ort, kleine Streifen
Der FNP befindet sich z.zt. in Neuaufstellung. Dessen Darstellungen werden -in
Entwickden Grundzügen- an den Bestand und an die beabsichtigte städtebauliche
lung angepaslt; Regelung erfolgt in diesem selbständigen Aufstellungsverfahren.
LandschaftsPlan Kall
für
Die Industrie- und Gewerbegebietsflächen sowie einige Grünflächen und Flächen
die Forstwirtschaft liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
Kall. In dem Waldbere-ich an der Tanzbergstraße, am westlichen Gebietsrand, befinfür
det sich eine kleine Biotopfläche nach $ 62 Landschaftsgesetz NW. Die Flächen
insdes
innerhalb
liegen
Südosten
und
Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Osten
gesamt 1978 ha großen Landschaftsschutzgebietes L 2.2-4 (,,LandschaftsschutzN 2.1-5
iebiet Sötenicherkalkmulde") bzw. dem 31,2ha großen Naturschutzgebietvon Meliegt im Übergang
[,Naturschutzgebiet Tanzberg"). Das Naturschutzgebiet
Schwermetallrasen in
repräsentative
besitzt
und
chernicher Voreifel zur Kalkeifel
Ein Teil dieser NaHeideflächen.
kleine
Verzahnung zu Kalkhalbtrockenrasen und
Landschaftsgesetz
(nach
62
$
turschutzgebietsfläche ist nachrichtlich als Biotop
lm
SÜden liegt eine
NW) bzw. als Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet dargestellt.
Teililache, definiert als ,,Fläche für Aufschüttung, nach AufschÜttung aufzuforsten"
(,,Landschaftssch utzgebiet Kindsin nerhal b des Landschaftssch utzgebietes L 2.2-1
wald, sistiger wald").
sötenicher
hardt. Heisterbusch, Keldenicher Heide,
EntwicklungskarDen südösflichen Bereich außerhalb der GIJGE-Flächen weist die
und
te des Landschaftsplans Kall innerhalb des Entwicklungszieles 1'1-1 ,,Erhaltung
beEntwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten,
gefährdesonderer Bedeutung für den Biotopverbund und vorkommen seltener und
AufschüttungsJForstfläche
Die
aus.
ter naturraumtypiscier Pflanzen- und Tierarten"
im Süden liegt innerhalb des Entwicklungszieles 1.1-5,,Erhaltung von z.T. naturnahen und strukturreichen Wäldern"'
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
PE Becker GmbH
Nr.8
,,Steinbusch", Gemeinde Kall
Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im derzeitigen Zustand
werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung (hier: Aufhebung BPlan) herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der
planerischen überlegungen zu geben. Neben der Bestandssituation (vgl. Anl' zu $
2a BauGB, Nr. 2 Buchst. a) ist im vorliegenden Fall auf Grund bestehenden Baurechts zusätzlich der Zustand gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
B ,,Steinbusch" darzustellen (im Folgenden als ,,Nullvariante" bezeichnet). Der Zustand gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist v.a. für die Beurteilung
des naturschutzrechtlichen Eingriffs relevant. Anschließend wird die mit der Planung
(Aufhebung) versehene Veränderung des Umweltzustandes dokumentiert und bewertet.
Nach Aufhebung des BPlanes sind bei künftigen Vorhaben die einschlägigen Vorschriften der gg 34 und 35 BauGB anzuwenden. Bestehende genehmigte bauliche
Anlagen genießen Bestandsschutz'
In Fällen des g 35 gelten die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die Festsetzungen des Landschaftsplanes und je nach Einzelfall andere öffentliche Belange'
Die Darstelllungen des Flächennutzungsplanes bleiben von der Aufhebung unberührt.
2.',1
Schutzgut Boden
2.1.1 Beschreibung der Bestandssituation
Die im BPlan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind weitgehend
bebaut; durch Bebauung, Verkehrsanlagen und sonstige intensive Flächennutzungen sind dort die natürlichen Böden anthropogen überprägt, so dass eingeschränkte
Bodenfunktionen nur noch in den unbebauten GE-/Gl-Flächen, den ausgewiesenen
Grünflächen sowie den Flächen für Land- und Forstwirtschaft vorhanden sind (insbesondere im südlichen Teil, innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes).
Als Vorbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Altablagerungen bzw.
Altstandorte aus zurückliegender bergbaulicher und gewerblich-industrieller Nutzung
anzuführen (2.8. der unter Kataster-Nr. 5405113 geführte Altstandort ,,MetallhÜtte
Kall"); eine Kennzeichnung im Bebauungsplan war nicht vorhanden.
Die erhöhte Schwermetallbelastung in diesem Landschaftsraum ist seit langem bekannt, die Entstehung der abbauwürdigen Erze sowie deren Folgen auch für die
wirtschaftliche Entwicklung des Raumes sind Gegenstand diverser Veröffentlichungen. lm Aufhebungsbereich sind nach der Karte ,,Bleigehalt der Böden und Halden
im Raume Mechernich" des Geologischen Landesamtes NW aus dem Jahre 1986
Bleigehaltevon 500 bis > 10.000 ppm = 500 bis über 10.000 mg Bleije kg Boden zu
envaften.
Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet erfolgten historischen Bergbautätigkeit können
potentielle Relikte, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu verzeichnen
sein (s.a. Schutzgut ,,Kultur- und Sachgüter"). Hierzu hat die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau u. Energie in NRW, im Beteiligungsverfahren eine umfangreiche Stellungnahme, datierend vom 31 .08.2010, abgegeben, die bei Bedarf bei der
Gemeindeverwaltung Kall eingesehen werden kann.
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde
I
Kall
2.1.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
Bundesbodenschutzgesetz
Zielaussaqe
Ziele des BBodSchG sind
. der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im
.
.
.
.
.
.
.
.
Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz)
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie
siedlun gsbezogene u nd öffentliche N utzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenverände-
rungen
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und
Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen'
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur
Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden' Außerdem dürfen
landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im
notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete
Böden.
.
Baugesetzbuch
2.1.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr. S,,Steinbusch")
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in untergeordneten Teilbereichen der GE/Gl-Flächen könnten weitere
Flächen überbaut und versiegelt werden. Aufgrund des rechtsgültigen alten Bebauungsplanes wären diese Baumaßnahmen ohne naturschutzrechtlichen Ausgleich
zulässig. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und
Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert.
2.1.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Die im östlichen und südlichen Teil
des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft
sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes
Gebiet) vor einer
(Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000
Bebauung gesichert. Die Flächen für Forstwirtschaft sowie die Grünflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer
-
Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde), einer Waldumwandlung und entsprechendem Ersatz möglich.
2.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Hinsichtlich der Altlastenproblematik bzw. der erhöhten Schwermetallgehalte der
Böden waren im Bebauungsplan keine Regelungen enthalten, so dass die besonderen Altlasten- und abfallrechtlichen Hinweise und Auflagen der Unteren AbfallwirtPE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
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,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
10
schaftsbehörde des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen nach wie
vor im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu regeln sind.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen (Altlasten) festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen
Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder
der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt
von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.
ln Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt $ 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB,
dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff
auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig,
das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht.
Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere
Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)
Ersatz festlegen, die in der Regel auch für das Schutzgut Boden zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne führen.
2.2
Schutzgut Wasser
2.2.1 Beschreibung der Bestandssituation
Beim Schutzgut Wasser sind die Teilbereiche Grundwasser und Oberflächenwasser
zu betrachten.
Grundwasser
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Nach der Bestandsaufnahme der Wasserrahmenrichtlinie Rur liegt der Planbereich
innerhalb des Grundwasserkörpers 282_14,,Mechernicher Triassenke". Es handelt
sich hierbei um ergiebige Kluft- (teilweise auch Poren-) Grundwasserleiter der Bunf
sandsteinschichten, in denen oft eine Grundwasserstockwerksgliederung vodiegt. I n
diesem Schichtkomplex strömt das Grundwasser verschiedenen Quellen und in breiter Front auch den Lockergesteinen der sich nordöstlich anschließenden Niederrheinischen Bucht zu. Die Triasschichten werden auf Grund teilweise guter
Durchlässigkeiten auch zu Wasserversorgungszwecken genutzt. Innerhalb der Triasschichten befinden sich im Raume Maubach und bei Kall ehemalige Erzabbaugebiete auf Blei und Zink mit alten Stollen und Halden. Gemäß Wasserrahmenrichtlinie
weist der Grundwasserkörper Vorbelastungen durch diffuse Quellen auf (Beeinträchtigungen durch den ehemaligem Blei- und Zinkbergbau und Landwirtschaft). Die
Schutzfunktionen der gru ndwasserü berdeckenden Schichten sind ungünstig.
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind weitgehend
bebaut; durch Bebauung, Verkehrsanlagen und sonstige intensive Flächennutzungen sind Funktionen für die Grundwasserneubildung nur noch bei den unbebauten
Flächenanteilen gegeben.
Oberflächenwasser
lm Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden.
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
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,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
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2.2.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
Wasserhaushalts-
gesez
Landeswassergesetz
Zielaussaqe
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der
Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
Ziel der Wassenvirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren
Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die
Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit;
$ 51a LWG zur Niederschlagswasserbeseitigung: Thema der Versickerung
oder ortsnahen Einleitunq in ein Gewässer
2.2.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen
Be-
bauungsplanes Nr. B,,Steinbusch")
Die im BPlan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in untergeordneten Teilbereichen der GEJGI-Flächen könnten weitere
Flächen überbaut und versiegelt werden; die Grundwasserneubildungsfläche würde
sich verringern, der Anteil des Oberflächenwassers würde sich erhöhen (ggf. mit
entsprechenden Auswirkungen auf das Abflussverhalten des Vorfluters). Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft
sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert und würden weiterhin als Grunowasserneubildungsfläche ihre Funktion erfüllen können.
2.2.4 Prognose der Auswirkungen durch die umsetzung der pranung
Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die im östlichen und südlichen
Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000
Gebiet) vor einer Bebauung gesichert. Die Flächen für Forstwirtschaft sowie die
Grünflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach
nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde), einer
Waldumwandlung und entsprechendem Ersatz möglich. Insgesamt ist deshalb mit
keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Gesamt-Versiegelungsgrades
zu rechnen.
2.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Hinsichtlich der Altlastenproblematik bzw. der erhöhten Schwermetallgehalte der
Böden waren im Bebauungsplan Nr. B keine Regelungen enthalten, so dass besondere Altlasten- und abfallrechtliche Hinweise und Auflagen auch hinsichtlich des
Wasserschutzes nach wie vor im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu regeln sind. In den Baugenehmigungsverfahren sind ebenfalls nach wie vor Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung zu treffen.
In Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt g 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB,
dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff
PE Becker GmbH
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
8
,,Steinbusch", Gemeinde
Kall
12
auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig,
das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BaUGB entspricht.
Sollte es zu einer Überplanung von Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)Ersatz
festlegen, die in der Regel auch für das Schutzgut Wasser zu positiven Wirkungen
im eingriffsrechtlichen Sinne führen.
2.3
Schutzgut Klima / Luft
2.3.1 Beschreibung der Bestandssituation
Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind weitgehend
bebaut, der hohe Vesiegelungsgrad bzw. die Gebäude haben mikroklimatisch negative Auswirkungen. Die vorhandene Industrie- und Gewerbenutzung sowie Verkehr
führen zu Vorbelastungen durch betriebsbedingte Emissionen.
Die ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft in den ,,zentraleren" Bereichen haben eine wichtige klimatische Ausgleichsfunktion (2.8. Staubfilterung, Frischluftproduktion). Die im südlichen Teil ausgewiesenen Flächen für Landund Forstwirtschaft haben eine klimatisch-lufthygienische Ausgleichsfunktion für die
Ortslage von Kall.
2.3.2 Darstellung der Umweltziele
Quelle
Bundesimmissionsschutzgesetz
Zielaussage
Das lmmissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor, Zugleich eröffnet es
Möglichkeiten auf den vorbeugenden lmmissionsschutz. Das lmmissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung. Allerdings muss dem lmmissionsschutzrecht insoweit
Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt:
incl. Verordnungen
22.BlmSchV
23.BlmSchV
33.BlmSchV
TA Luft
Landschaftsgesetz
NW
PE Becker GmbH
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet
sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der lmmissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. lm Interesse
des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung
von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden.
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen für bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei der
Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben als abwägungsbeachtlicher
Belang im Umweltbericht
Kfz-bedingte Schadstoffe wurden mit der 33. BlmSchV aufgehoben, bietet
jedoch ,,Faustformeln" für die Abschätzung der Belastung.
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und zur Einhaltung
von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige
organische Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevanter Belang sein.
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelf
einwirkungen sowie deren Vorsorge zur Ezielung eines hohen Schutzniveaus für die qesamte Umwelt.
Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit auch der klimatischen
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine