Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 95/2011)

Daten

Kommune
Kall
Größe
932 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
14.07.11, 18:19

Inhalt der Datei

') , , Yt ,/, v'LtL't'J( t---' v - GEMEINDE KALL AUFHEBUNG BEBAUUNGSPLAN NT. 8 ,,STEINBUSCH" r Umweltbericht (Gesonderter Teil der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes) Stand: Juni 2011 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall BECKHR GrnbH Archilekten + lngenieure K*kr*r $irq:Lre 25 . Ll-S3??5 Roll T$hl+n +4q(ü 24 d I l';t 9t)-ü . Fox +diX0) t4 I infaSpp-Lret:kerd+ " vlw''r,'.pie-[:]€rrk6| de i 1,;q qtl-dil Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall INHALTSVERZEICHNIS Seife 1 ETNLETTUNG .............. ..........5 1.1 Kurzdarstellung des lnhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans...........5 1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung ..............7 2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ..................7 ............8 2.1 Schutzgut Boden ............8 2.1.1 Beschreibung der Bestandssituation ...............9 2.1.2 Darstellung der Umweltziele .......... 2.1.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch") ..........9 2.1.4 Prognose derAuswirkungen durch die Umsetzung der P|anung.......................9 2.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen............. ................9 2.2 Schutzgut Wasser..... ......................10 2.2.1 Beschreibung der Bestandssituation ..........10 2.2.2 Darstellung der Umweltziele .......... .............11 2.2.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch") ........11 2.2.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung .....................11 2.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. ..............11 2.3 Schutzgut Klima/Luft ......................12 ..........12 2.3.1 Beschreibung der Bestandssituation 2.3.2 Darstellung der Umweltziele.......... .............12 2.3.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch") ........13 2.3.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung .....................13 2.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. ..............13 2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......13 2.4.1 Beschreibung der Bestandssituation ..........13 PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2.4.2 2.4.3 Darstellung der ,,Steinbusch", Gemeinde Kall Umweltziele.......... 3 .............14 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 8 2.4.4 2.4.5 8 ,,Steinbusch") ........14 Prognose derAuswirkungen durch die Umsetzung der planung.....................1b Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen............. ..............15 2.5 Schutzgut Landschaft ....................15 2.5.1 Beschreibung der Bestandssituation ..........15 2.5.2 Darstellung der Umweltziele .......... .............15 2.5.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B,,Steinbusch") ........16 2.5.4 Prognose derAuswirkungen durch die Umsetzung der P|anung.....................16 2.5.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen . Auswirkungen ............... ............16 2.6 Schutzgut Mensch ........16 2.6.1 Beschreibung der Bestandssituation ..........16 2.6.2 Darstellung der Umweltziele.......... .............17 2.6.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B,,Steinbusch") ........18 2.6.4 Prognose der Auswirkungen durch die umsetzung der planung .....................18 2.6'5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. ..............19 2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter........... .....................21 2.7.1 Beschreibung der Bestandssituation ..........21 2.7.2 Darstellung der Umweltziele.......... .............21 2-7.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch") ........21 2.7.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der planung .....................22 2.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. ..............22 2.8 wechselwirkungen zwischen den dargestellten umweltmedien.......... .............29 KOMPENSATION DES NICHT VERMEIDBAREN EINGRIFFS IN BODEN. NATUR UND LANDSCHAFT... ........2g 4 4.'., ZUSAMMENFASSUNG der technischen Verfahren der Umweltprüfung ZUSATZLICHE ANGABEN UND Beschreibung PE Becker GmbH ......24 .......24 Nr.8 4.2 4.3 4.4 4.5 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall Planungsmöglichkeiten........ Probleme bei der Erstellung des Umweltberichtes Anderweitige ......................24 .........24 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der planung (Monitoring)................. Zusammenfassung PE Becker GmbH ....................24 .......25 Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 5 EINLEITUNG Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die Belange des Umweltschutzes nach $ 1 Abs. 6 Nr. 7 und S 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieses gilt nach $ 2a i.V.m. $ 1 Abs. B BauGB auch für die Anderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind gem. g 2a 5.2 Nr.2 i.V.m. $ 2 Abs. 4 entsprechend der Anlage 1 zum BauGB in dem nachfol genden U mweltbericht festgehalten u nd bewertet worden. 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans Die Gemeinde Kall beabsichtigt, den Bebauungsplan (BPlan) Nr. B ,,Steinbusch", samt seiner bisher erfolgten 14 Anderungen, aufzuheben. Der Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren wurde vom Gemeinderat am 16.06.2009, nach Vorberatung im Planungs-, Bau- und Umweltausschuss (31.03.2009), gefasst. Ferner wurde auf der Gemeinderatssitzung ein sog. ,,Nichtanwendungsbeschluss" des BPlans, bis zur Rechtskraft der Aufhebung, getroffen. Ziel des Verfahrens ist es, den seit 1972 bestehenden BPlan außer Kraftzu setzen und nicht mehr anwenden zu müssen. Die Flächengröße des BPlans beträgt, inkl. Erschließung und damals beiAufstellung einbezogener randlicher Wald- und Landwirtschaftsflächen, insgesamt rd. 120 ha. Die Gebiets-Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Kall, und beinhaltet das seit den 70 er Jahren bestehende ,,Gewerbe- und Industriegebiet l" der Gemeinde, im Prinzip (fast) vollständig aufgesiedelt durch produzierende Betriebe, Logistik, Lagerflächen, Groß- und Einzelhandel; eingestreut sind einige betriebliche Wohnungen. Restflächen an Wald und Grün finden sich v.a. randlich sowie im Kern von Baublocks. Zur inneren Erschließung dienen die Hauptachsen ,,Hüttenstraße" (- Kreisstraße K67) und ,,Siemensring", sowie untergeordnete Seitenstraßen. Die überörtliche Anbindung erfolgt im Wesentlichen über die Landesstraße L206, gleichzeitig nordöstliche Gebiets-Abgrenzung, und dann an der Wallenthalerhöhe auf die Bundesstraße 8266 oder in Nettersheim-Zingsheim auf die Autobahn A1. Soweit Bauflächen des BPlans bisher, in den nahezu 40 Jahren seines Bestehens, nicht ausgenutzt worden sind, besteht kein Entschädigungsanspruch für die Aufhebung von Baugebietsflächen mehr, da die 7-Jahres-Frist hierfür abgelaufen ist. Nach Aufhebung des BPlans wird das Planungsrecht sich nach $ 34 BauGB ,,Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" oder nach $ 35 BauGB ,,Bauen im Außenbereich" richten, je nach dem, was in der näheren Umgebung des jeweiligen Standortes anliegt. Analog gilt dies für die Beurteilung des ,,Sich-Einfügens" künftiger Vorhaben nach der Eigenart der Umgebung im baulichen Innenbereich. Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz. Das Plangebiet steht in den künftig nach $ 34 BauGB zu beurteilenden Teilen schon (fast) vollständig in Nutzung. Bebaut werden können dort im Prinzip nur noch wenige Restflächen, bisher untergenutzte Lagerflächen etc. Noch vorhandene, dort eingePE Becker GmbH umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,steinbusch", Gemeinde Kall 6 streute Reste an Wald und Grün stehen zu wesentlichen Teilen im Eigentum der Gemeinde; ferner haben sie ab einer gewissen Größenordnung Außenbereichscharakter (sofern etwa im Kern von Baublocks gelegen, stellen sie sog. ,,Außenbereiche im Innenbereich" dar) und sind dann einer Bebauung nicht zugänglich -jedenfalls nicht ohne weiteres-. Von daher sind in dem 34-er Bereich nennenswerte Eingriffe in die ökologie nicht zu eMarten, eine Ausgleichsermittlung wird nicht erforderlich werden. Das Orts- und Landschaftsbild ist ohnehin durch den Bestand schon geprägt, relevante zusätzliche Auswirkungen sind -jedenfalls in der topographischen Lage hier- nicht zu befürchten. lm und im Umkreis des Aufhebungsbereiches des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/ oder zu eruryarten, aber die Aufhebung zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten, da durch diese keine Beeinflussung geschützter Arten legitimiert wird. Der Artenschutz ist allerdings bei allen künftigen Genehmigungsverfahren im Gebiet zu berücksichtigen. lst für einen Standort keine lnnenbereichsqualität gegeben, ist er künftig als Außenbereich zu werten. Dort gilt grundsätzlich ein Bauverbot, von dem nur einige, eng eingegrenzte Privilegierungstatbestände ausgenommen sind, und auch lediglich unter den in $ 35 BauGB aufgelisteten Voraussetzungen, insbesondere gesicherte Erschließung und nicht entgegenstehende öffenfliche Belange. In den künftig nach $ 35 BauGB zu beurteilenden Gebietsteilen wird es kaum mehr zu baulichen Eingriffen kommen (können), da hier künftig zuerst einmal die Vereinbarkeit mit sämtlichen öffentlichen Belangen abzuprüfen ist. Dazu zählt u.a. der Natur- und Landschaftsschutz. Für den Fall, dass es sich um ein tatsächlich noch genehmigungsfähiges Vorhaben handelt, sind alle Details, inkl. ggf. erforderlicher Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Regelungen zum Artenschutz u.s.w., im Genehmigungsverfahren zu klären und zu regeln. Der südöstlich angrenzende Waldbereich ,,Tanzberg" ist sogar als NSG- und FFHFläche eingestuft. Aufgrund dieser expliziten Schutzkategorien sind dortselbst ohnehin keine Eingriffe zulässig, ferner dürfen vom Umfeld keine Beeinträchtigungen ausgehen. Da die unmittelbare Nachbarschaft von GE-Gebiets-Seite schon aufgesiedelt ist, sind noch näher heranrückende, neue Betriebe nicht zu bedenken. Bei evtln. An- und Umbauten, Nutzungsänderungen etc. greift die, auch jetzt schon bestehende, Pflicht zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit. Bei potentiellen negativen Auswirkungen wäre keine Baugenehmigung zu enruarten. Die oben genannten Paragraphen enthalten -zusammen mit den einschlägigen weiteren Gesetzen und Verordnungen- ausreichende Bestimmungen zur Regelung künftiger Bautätigkeit, so dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne BPlan gewährleistet bleibt. Eine kontinuierliche und nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklung der Ortslage und Auslastung der infrastrukturellen Vorleistungen wird auch nachher nicht behindert, dto. das Schließen von Baulücken oder ein evtler. -sich einfügender- Umbau im Bestand. lm Gegenteil ist die Innenentwicklung auch aus Sicht der Bodenschutzklausel einer weiteren Flächeninanspruchnahme an der Peripherie vorzuziehen. Belange wie die endogene Vorbelastung des Bodens mit Schwermetallen, v.a. Blei, oder örtliche gewerblich-industrielle Altlasten, v.a. noch aus der Zeitder ehemaligen Bergbautätigkeit, widersprechen nicht dem Ziel der anstehenden Bauleitplanung. Da keine zusätzliche Bebauung, über das bisherige Planungsrecht hinaus, vorbereitet wird, tritt hier keine neue Gefährdungs-Situation ein. Vor wie nach sind in BaugePE Becker GmbH Umweltbericht zur des Bebau Nr.8 ..Steinbusch", Gemeinde Kall z'B' die Hinnehmigungsverfahren die gleichen Schutzbestimmungen zu beachten, Bleibelaszur weise der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen Altlasten' tung im Raum Mechernich-Kall oder die Vorschriften zur Behandlung von werden. zu eingegangen weiter nicht AuiDetails braucht dazu an dieser Stelle 1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung Als Ziele des umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde getJgt, die für die jeweiligen-Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. bi" i,;r das jeweilige Plänungsziel bedeutsamen Umweltschutzbelange werden bei den einzelnen SchutzgÜtern näher beschrieben' FNP Kall (FNP) der Der BPlan ist aus der Darstellung des gültigen Flächennutzungsplans entMaßstäblichkeitGemeinde Kall -unter Berücksichtigung der unterschiedlichen für Flächen wickelt. Dieser zeigt überwiegend Gewerbliche Bauflächen, daneben am westlichen Wald, Landwirtschait und Grün, die wichtigsten Verkehrsflächen und Wohnbauflächen' von Rand, in Richtung Ort, kleine Streifen Der FNP befindet sich z.zt. in Neuaufstellung. Dessen Darstellungen werden -in Entwickden Grundzügen- an den Bestand und an die beabsichtigte städtebauliche lung angepaslt; Regelung erfolgt in diesem selbständigen Aufstellungsverfahren. LandschaftsPlan Kall für Die Industrie- und Gewerbegebietsflächen sowie einige Grünflächen und Flächen die Forstwirtschaft liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Kall. In dem Waldbere-ich an der Tanzbergstraße, am westlichen Gebietsrand, befinfür det sich eine kleine Biotopfläche nach $ 62 Landschaftsgesetz NW. Die Flächen insdes innerhalb liegen Südosten und Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Osten gesamt 1978 ha großen Landschaftsschutzgebietes L 2.2-4 (,,LandschaftsschutzN 2.1-5 iebiet Sötenicherkalkmulde") bzw. dem 31,2ha großen Naturschutzgebietvon Meliegt im Übergang [,Naturschutzgebiet Tanzberg"). Das Naturschutzgebiet Schwermetallrasen in repräsentative besitzt und chernicher Voreifel zur Kalkeifel Ein Teil dieser NaHeideflächen. kleine Verzahnung zu Kalkhalbtrockenrasen und Landschaftsgesetz (nach 62 $ turschutzgebietsfläche ist nachrichtlich als Biotop lm SÜden liegt eine NW) bzw. als Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet dargestellt. Teililache, definiert als ,,Fläche für Aufschüttung, nach AufschÜttung aufzuforsten" (,,Landschaftssch utzgebiet Kindsin nerhal b des Landschaftssch utzgebietes L 2.2-1 wald, sistiger wald"). sötenicher hardt. Heisterbusch, Keldenicher Heide, EntwicklungskarDen südösflichen Bereich außerhalb der GIJGE-Flächen weist die und te des Landschaftsplans Kall innerhalb des Entwicklungszieles 1'1-1 ,,Erhaltung beEntwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten, gefährdesonderer Bedeutung für den Biotopverbund und vorkommen seltener und AufschüttungsJForstfläche Die aus. ter naturraumtypiscier Pflanzen- und Tierarten" im Süden liegt innerhalb des Entwicklungszieles 1.1-5,,Erhaltung von z.T. naturnahen und strukturreichen Wäldern"' BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN PE Becker GmbH Nr.8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im derzeitigen Zustand werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung (hier: Aufhebung BPlan) herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen überlegungen zu geben. Neben der Bestandssituation (vgl. Anl' zu $ 2a BauGB, Nr. 2 Buchst. a) ist im vorliegenden Fall auf Grund bestehenden Baurechts zusätzlich der Zustand gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B ,,Steinbusch" darzustellen (im Folgenden als ,,Nullvariante" bezeichnet). Der Zustand gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist v.a. für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Eingriffs relevant. Anschließend wird die mit der Planung (Aufhebung) versehene Veränderung des Umweltzustandes dokumentiert und bewertet. Nach Aufhebung des BPlanes sind bei künftigen Vorhaben die einschlägigen Vorschriften der gg 34 und 35 BauGB anzuwenden. Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz' In Fällen des g 35 gelten die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die Festsetzungen des Landschaftsplanes und je nach Einzelfall andere öffentliche Belange' Die Darstelllungen des Flächennutzungsplanes bleiben von der Aufhebung unberührt. 2.',1 Schutzgut Boden 2.1.1 Beschreibung der Bestandssituation Die im BPlan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind weitgehend bebaut; durch Bebauung, Verkehrsanlagen und sonstige intensive Flächennutzungen sind dort die natürlichen Böden anthropogen überprägt, so dass eingeschränkte Bodenfunktionen nur noch in den unbebauten GE-/Gl-Flächen, den ausgewiesenen Grünflächen sowie den Flächen für Land- und Forstwirtschaft vorhanden sind (insbesondere im südlichen Teil, innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes). Als Vorbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Altablagerungen bzw. Altstandorte aus zurückliegender bergbaulicher und gewerblich-industrieller Nutzung anzuführen (2.8. der unter Kataster-Nr. 5405113 geführte Altstandort ,,MetallhÜtte Kall"); eine Kennzeichnung im Bebauungsplan war nicht vorhanden. Die erhöhte Schwermetallbelastung in diesem Landschaftsraum ist seit langem bekannt, die Entstehung der abbauwürdigen Erze sowie deren Folgen auch für die wirtschaftliche Entwicklung des Raumes sind Gegenstand diverser Veröffentlichungen. lm Aufhebungsbereich sind nach der Karte ,,Bleigehalt der Böden und Halden im Raume Mechernich" des Geologischen Landesamtes NW aus dem Jahre 1986 Bleigehaltevon 500 bis > 10.000 ppm = 500 bis über 10.000 mg Bleije kg Boden zu envaften. Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet erfolgten historischen Bergbautätigkeit können potentielle Relikte, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu verzeichnen sein (s.a. Schutzgut ,,Kultur- und Sachgüter"). Hierzu hat die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau u. Energie in NRW, im Beteiligungsverfahren eine umfangreiche Stellungnahme, datierend vom 31 .08.2010, abgegeben, die bei Bedarf bei der Gemeindeverwaltung Kall eingesehen werden kann. PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde I Kall 2.1.2 Darstellung der Umweltziele Quelle Bundesbodenschutzgesetz Zielaussaqe Ziele des BBodSchG sind . der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im . . . . . . . . Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz) Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlun gsbezogene u nd öffentliche N utzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenverände- rungen die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen' Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden' Außerdem dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. . Baugesetzbuch 2.1.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr. S,,Steinbusch") Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in untergeordneten Teilbereichen der GE/Gl-Flächen könnten weitere Flächen überbaut und versiegelt werden. Aufgrund des rechtsgültigen alten Bebauungsplanes wären diese Baumaßnahmen ohne naturschutzrechtlichen Ausgleich zulässig. Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert. 2.1.4 Prognose der Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Die im östlichen und südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes Gebiet) vor einer (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 Bebauung gesichert. Die Flächen für Forstwirtschaft sowie die Grünflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer - Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde), einer Waldumwandlung und entsprechendem Ersatz möglich. 2.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Hinsichtlich der Altlastenproblematik bzw. der erhöhten Schwermetallgehalte der Böden waren im Bebauungsplan keine Regelungen enthalten, so dass die besonderen Altlasten- und abfallrechtlichen Hinweise und Auflagen der Unteren AbfallwirtPE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 10 schaftsbehörde des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen nach wie vor im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu regeln sind. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen (Altlasten) festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. ln Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt $ 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BauGB entspricht. Sollte es zu einer Überplanung von künftigen Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-) Ersatz festlegen, die in der Regel auch für das Schutzgut Boden zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne führen. 2.2 Schutzgut Wasser 2.2.1 Beschreibung der Bestandssituation Beim Schutzgut Wasser sind die Teilbereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu betrachten. Grundwasser Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Nach der Bestandsaufnahme der Wasserrahmenrichtlinie Rur liegt der Planbereich innerhalb des Grundwasserkörpers 282_14,,Mechernicher Triassenke". Es handelt sich hierbei um ergiebige Kluft- (teilweise auch Poren-) Grundwasserleiter der Bunf sandsteinschichten, in denen oft eine Grundwasserstockwerksgliederung vodiegt. I n diesem Schichtkomplex strömt das Grundwasser verschiedenen Quellen und in breiter Front auch den Lockergesteinen der sich nordöstlich anschließenden Niederrheinischen Bucht zu. Die Triasschichten werden auf Grund teilweise guter Durchlässigkeiten auch zu Wasserversorgungszwecken genutzt. Innerhalb der Triasschichten befinden sich im Raume Maubach und bei Kall ehemalige Erzabbaugebiete auf Blei und Zink mit alten Stollen und Halden. Gemäß Wasserrahmenrichtlinie weist der Grundwasserkörper Vorbelastungen durch diffuse Quellen auf (Beeinträchtigungen durch den ehemaligem Blei- und Zinkbergbau und Landwirtschaft). Die Schutzfunktionen der gru ndwasserü berdeckenden Schichten sind ungünstig. Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind weitgehend bebaut; durch Bebauung, Verkehrsanlagen und sonstige intensive Flächennutzungen sind Funktionen für die Grundwasserneubildung nur noch bei den unbebauten Flächenanteilen gegeben. Oberflächenwasser lm Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 11 2.2.2 Darstellung der Umweltziele Quelle Wasserhaushalts- gesez Landeswassergesetz Zielaussaqe Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Ziel der Wassenvirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit; $ 51a LWG zur Niederschlagswasserbeseitigung: Thema der Versickerung oder ortsnahen Einleitunq in ein Gewässer 2.2.3 Prognose für die ,,Nullvariante" (Vollständige Umsetzung des bisherigen Be- bauungsplanes Nr. B,,Steinbusch") Die im BPlan ausgewiesenen GewerbeJlndustriegebietsflächen sind bereits weitgehend bebaut, in untergeordneten Teilbereichen der GEJGI-Flächen könnten weitere Flächen überbaut und versiegelt werden; die Grundwasserneubildungsfläche würde sich verringern, der Anteil des Oberflächenwassers würde sich erhöhen (ggf. mit entsprechenden Auswirkungen auf das Abflussverhalten des Vorfluters). Die Bereiche mit ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind rechtlich vor einer Bebauung gesichert und würden weiterhin als Grunowasserneubildungsfläche ihre Funktion erfüllen können. 2.2.4 Prognose der Auswirkungen durch die umsetzung der pranung Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen zusätzlichen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die im östlichen und südlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgewiesenen Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nach der Aufhebung weiterhin durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, NATURA 2000 Gebiet) vor einer Bebauung gesichert. Die Flächen für Forstwirtschaft sowie die Grünflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes sind in rechtlichem Sinne überwiegend als Wald zu beurteilen, eine Bebauung wäre demnach nur mit einer Zustimmung der Forstbehörde (bzw. der Landschaftsbehörde), einer Waldumwandlung und entsprechendem Ersatz möglich. Insgesamt ist deshalb mit keinen wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Gesamt-Versiegelungsgrades zu rechnen. 2.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Hinsichtlich der Altlastenproblematik bzw. der erhöhten Schwermetallgehalte der Böden waren im Bebauungsplan Nr. B keine Regelungen enthalten, so dass besondere Altlasten- und abfallrechtliche Hinweise und Auflagen auch hinsichtlich des Wasserschutzes nach wie vor im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu regeln sind. In den Baugenehmigungsverfahren sind ebenfalls nach wie vor Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung zu treffen. In Bezug auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) regelt g 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff PE Becker GmbH Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch", Gemeinde Kall 12 auf dem Großteil des Plangebietes bereits bis zu einem Maß erfolgt bzw. zulässig, das in etwa dem Maß einer Ausnutzung nach den Vorschriften des $ 34 BaUGB entspricht. Sollte es zu einer Überplanung von Außenbereichsflächen, insbesondere Waldflächen, kommen, können die Behörden geeignete Maßnahmen zum (Wald-)Ersatz festlegen, die in der Regel auch für das Schutzgut Wasser zu positiven Wirkungen im eingriffsrechtlichen Sinne führen. 2.3 Schutzgut Klima / Luft 2.3.1 Beschreibung der Bestandssituation Die im BPlan ausgewiesenen Gewerbe-/lndustriegebietsflächen sind weitgehend bebaut, der hohe Vesiegelungsgrad bzw. die Gebäude haben mikroklimatisch negative Auswirkungen. Die vorhandene Industrie- und Gewerbenutzung sowie Verkehr führen zu Vorbelastungen durch betriebsbedingte Emissionen. Die ausgewiesenen Grünflächen sowie Flächen für Forstwirtschaft in den ,,zentraleren" Bereichen haben eine wichtige klimatische Ausgleichsfunktion (2.8. Staubfilterung, Frischluftproduktion). Die im südlichen Teil ausgewiesenen Flächen für Landund Forstwirtschaft haben eine klimatisch-lufthygienische Ausgleichsfunktion für die Ortslage von Kall. 2.3.2 Darstellung der Umweltziele Quelle Bundesimmissionsschutzgesetz Zielaussage Das lmmissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor, Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden lmmissionsschutz. Das lmmissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem lmmissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: incl. Verordnungen 22.BlmSchV 23.BlmSchV 33.BlmSchV TA Luft Landschaftsgesetz NW PE Becker GmbH Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der lmmissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. lm Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden. Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen für bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei der Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht Kfz-bedingte Schadstoffe wurden mit der 33. BlmSchV aufgehoben, bietet jedoch ,,Faustformeln" für die Abschätzung der Belastung. Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und zur Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevanter Belang sein. Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelf einwirkungen sowie deren Vorsorge zur Ezielung eines hohen Schutzniveaus für die qesamte Umwelt. Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine