Daten
Kommune
Kall
Größe
458 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:31
Aktualisiert
15.07.11, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gemeinde Kall
Begründung zur
Aufhebung des
Bebauungsplanes
Nr. 8 ,,Steinbusch"
- in Gestalt der t+. AnCerung
- Entwurf
-
Kall. im Juni 2011
-
Begründunq:
1.
Lage und Geltunqsbereich
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Kall Nr. B ,,Steinbusch" liegt ös1ich
der Ortslage Kall und umfasst im wesentlichen das Alte Industrie- und Gewerbeqebiet (Gewerbegebiet Kall 1).
Der Bebauungsplan (BPlan) soll vollständig aufgehoben werden. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung entspricht daher dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Kall Nr. B ,,steinbusch" in Gestalt der letzten, 14. Anderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr, B wird durch die beigefüg1e planzeichnung (M, 1: 5.000) eindeutig festgelegt. Er wird im Norden durch die
Bahnstrecke Köln-Trier bzw. die Landesstraße L206 begrenzt. Gegen die Ortschaften Dottel und Keldenich, in östlicher bzw. südöstlicher Richtung gelegen, wird das
Gebiet durch landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen abgegrenzt.
Die südliche Begrenzung reicht bis an die Kreisstraße K 67 (Keldenicher Siraße),
und die westliche bis an die Wohnbaugebiete Keltenstraße, Auf der Natzen , Tanzbergstraße, Steinbusch, Auf der Rinne und Hüttenstraße.
Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt rd. 120 ha (mit eingeschlossenen
randlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen). Davon beansprucÄen die eigentlichen Baugebietsflächen rd. 70 ha.
2.
Grundlage und Verfahren
Grundlage des Aufhebungsver-fahrens des Bebauungsplanes ,,Steinbusch" ist das
Baugesetzbuch (BauGB) i,d.F, der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
5.2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.02.2009 (BGBI. I S.
2585) - in der z.Zt. gültigen Fassung-,
Verordnung Über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1g-90 (BGBl. lS.
132),zuletzt geändert durch Gesetz vom22. April 1993 (BGBI. I S,466) -in der zur
Zeit geltenden Fassung-,
5. Verordnung Über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzVg0) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I 1991
S. 58) -in der zurZeit geltenden Fassung-,
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 01 . März 2000 (GV NRW S. 256), geändert durch
A1L. 2 des Gesetzes vom 17, Dez.2009 (GV NRW s, 863, g75) -in der zur Zeit geltenden Fassung-.
Ziel des Verfahrens ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. B ,,Steinbusch,,
- in Gestalt der letzte n, 14, Anderung -.
Die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung eines BPlans gelten nach g 1 Abs.
8 BauGB auch für dessen Aufhebung. Da für das Aufhebungsverfahren naifr g tS
Abs. 1 BauGB das vereinfachte Veriahren nicht anwendbar ist und nach $ 13a Abs.
4 BauGB auch das beschleunigte Veriahren ausscheidet, wird das Aufhebunqsver-
fahren mit einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im förmlichen
Verfah ren
du
rch g efüh
11.
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2009 den Aufstellungsbeschluss gem' S 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit 5 t Abs. B BauGB für die Aufhebung
dls
Bebauungsplanes Kall Nr. B ,,Steinbusch" in Gestalt der 14. AnOerung gefasst.
Gleichzeitig wurde
!.i9 Venvaltung beauftragt, die Verfahren gem. S g Äns. 1 BauGB
- frühzeitige Öffentli_chkeitsbeteiligung - qo gem. S 4 Abs. t gaircg - frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- durchzuführen. Dies erfolgte im Aug./ Sept. 2010. Der Belchluss zur öffenilichJn Auslegung
der
flanung und gleichzeitigen zweiten Beteiligungsrunde der Behörden erfo-lgtj am
05.07 .2011.
Der aufzuhebende Bebauungsplan (,,Ur-BPlan", verkleinert) ist als Anlage den Beteiligungsunterlagen beigefügt.
3.
Bisheriqe Rechtsverhältnisse
3.1
Flächennutzunqsplan(FNp)
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall (rechtswirksam mit der öffenflichen Bekanntmachung vom 17.12.1973) ist für den Plangeltungsbereich der zur Bebauung
vorgesehen Flächen weitgehend ,,Gewerbliche Baufläch-e" festgesetzt. Kleinere Teilflächen waren als ,,wohnbaufläche", ,,Fräche für Aufschüttungen,, bzw. als Grünfläche
festgesetzt. lm Randbereich zu den Ortslagen Dottel und Keldenich bzw. im Kernbereich des Gewerbegebietes wurden Teilflächen als landwirtschafiliche bzw.
forstwirtschaftliche Fläch en dargestellt.
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 30. September 2003 den Auf-
S 2 (1)
gem.
BauGB
Neuaufstellung oes
F,lächennutzungsplanes der Gemeinde Kall beschlossen. ln Abstimmung mit der
Bezirksregierung Köln (Landesplanung und Städtebaudezernat) wurdä ein erster
Vorentwut-f erstellt und vom Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung ur
ZO.Oa.ZOOA
bzw. 23'03.2010 zur 1, Beteiligungsrunde beschlossen. Durchg.t"rt.'rt wurde zwischenzeitlich die frühzeitige Beteiligung der öffenlichkeii
Form von
Bürgerversammlungen und Auslegung im Rathaus mit Gelegenheit
=rr AunuruÄg
von Anregungen).
stellungsbeschluss
für die
(in
Insbesondere haben bezüglich der künftigen Darstellung des Alten lndustrie- und
Gewerbegebietes (Gewerbegebiet Kall 1) intensive Gespräche mit der Bezirksregierung Köln stattgefunden. Neben der Darstellung von gewerblichen Bauflächen wird
es zu möglichen Darstellungen von Sonderbauflächen oder Sondergebieten (SO) mit
Zweckbestimmung ,,Großflächiger Einzelhandel" im neu aufzustelländen FNp kommen.
Für einen Block Landwirtschaftsfläche im Südosten des BPlan-Gebietes ist inzwischen eine (28.) Anderung des FNP noch vorgezogen worden, mit dem Ziel, dort
zusätzliche ,,Gewerbliche Baufläche - G" zu schaffen (Bekanntmachung der AnOerung am 22.10.10 erfolgt). Schaffung verbindlichen Baurechts steht dort öch an.
3.2
Bebauunqsplan Kall Nr. B ,,steinbusch',
Der Bebauungsplan Nr. 8 ,,Steinbusch" wurde am 24. April 1 g72 bekannt gemacht.
Er
setzt - abgesehen von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in den Randbereichen - im Wesentlichen Gewerbe- und Industriegebiete fest (ursprüngl, eingeplante,
kleine randliche Wohngebietsflächen wurden damals nicht mit g.n"frigt).-Auf
den
im Jahre 1972 aufgestellten Bebauungsplan ist die BauNVO 196ä anzuwänden.
Nach $ 1 1 Abs. 3 BauNVO 1968 sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte,
die
außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nactr t-age,
Umfang'und
Zweckbestimmung vonrviegend der übergemeindlichen Versorgung oi;;en
sollen, als
Sondergebiet darzustellen und festzusetzen. Sie sind also inLinäm Gewerbegebiet
nicht zulässig' Abgestellt wird hier also nicht auf das Kriterium der Großflächlgkeit,
sondern nur auf die Bestimmung zur vonviegend übergemeindlichen Versorjrng.
Zulässig ist also jeder, auch großflächige Einzölhandelsbätrieb, der zumindest zu 51
o/o der
Versorgung des eigenen Gemeindegebietes dient. Eine Beschränkung bzgl.
der Verkaufsfläche besteht nicht.
Zum Maß der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan für die Gewerbe- und
Industriegebiete keine durchgängigen Festsetzungen. T-extlich wird im Ursprungsoebauungsplan - ohne Differenzierung zwischen Gewerbe- und Industriegebiet
festgesetzt: ,,AIs Grundflächenzahl und als Geschossflächenzahl gelten die
Höchstgrenzen nach $ 17 (1) der BauNVO 1968'. Tlw. ist eine höchstälassige
Zahl der
Vollgeschosse angegeben, ansonsten sollten die Höchstgrenzen oer Baüruvo
1968
gelten. Die Bauweise wurde als geschlossen (g) oder offeÄ (o)
definierl.
Bebauungsplan Nr. B ,,Steinbusch" ist insgesamt 14 mal geändert worden.
Die
13' vereinfachte Anderung wurde in dem Normlnkontrollverfah ren T D 64/06,NE
mit
urteil des oVG Münster vom 02.05 .2007 für unwirksam erklärt.
D_er
4.
Grad der Realisierung und Bestand
auf wenige Grundstücksrestflächen
lis
Flächen im Plangeltungsbereich
sind die für eine Bebauung festgesetzten
realisiert und bebaut.
lm Planbereich befinden sich Handwerks-, Logistik-, Industrie- und Gewerbebetriebe
aller Art, daneben auch Einzelhandelsgeschäfte, darunter mindestens vier großflächige Einzelhandelsbetriebe.
5.
Eigentumsverhältnisse
Die Baugrundstücke innerhalb der Aufhebungssatzung befinden sich inzwischen
fast
ausschließlich in privatem Eigentum.
6.
Bebauungsplan Nr. 8 ,,Steinbusch" noch auf der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung von 1968 basiert, fordert die Bezirksregierüng
Köln seit
Jahren die umstellung des plangebietes auf die BauNVo 1gg0.
D_a de-r
Mit der 13,, vereinfachten Anderung des Bebauungsplanes Nr. S,,Steinbusch" hatte
die Gemeinde diese Forderung aufgegriffen und einen weit gefassten Anderungsbereich auf die BauNVO 1990 umgestellt. Diese 13, Anderung wurde dann anschl. im
Normenkontrollverfahren mit Urteil des OVG Münster (07.05.2007) für unwirksam
erklärt. Begründet wurde die Entscheidung u.a. damit, dass der zu ändernde Ursprungsbebauungsplan an Mängeln leide, ,,die auch in Ansehung des Grundsatzes
der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen". Für die festgesetzten
Gewerbe- und lndustriegebiete seien nämlich keine den Anforderungen der seinerzeit geltenden normativen Regelungen entsprechenden Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung getroffen worden.
Mit dem rechtskräftigen Urteil des OVG Münster ist mit allgemeiner Verbindlichkeit, g
47 Abs. 5 S, 2 VwGO (Venrvaltungsgerichtsordnung), nur festgestellt worden, dass
die 13. Anderung des Bebauungsplanes Nr, B ,,Steinbusch" unwirksam ist. Die Un-
wirksamkeit
der
Anderung
wird zwar u.a. mit der
Unwirksamkeit des
Ursprungsbebauungsplanes begründet. Diese Begründung der Entscheidung nimmt
aber an der materiellen Rechtskraft des Urteils nicht teil. Auf der anderen Seite ist
nach dem Urteil des OVG davon auszugehen, dass der Ursprungsbebauungsplan
unwirksam ist.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist eine Gemeinde, wenn sie erkannt hat,
dass ein von ihr aufgestellter Bebauungsplan unwirksam ist, gehalten, den Plan in
einem förmlichen Verfahren aufzuheben, um den durch den Bebauungsplan erzeugten Rechtsschein einer verbindlichen Planung zu beseitigen.
Die förmliche Aufhebung des Bebauungsplanes würde/wird auch dazu führen, dass
kein Widerspruch zwischen möglichen Darstellungen von Sonderbauflächen oder
Sondergebieten in dem im Aufstellungsvedahren befindlichen neuen Flächennutzungsplan und dem alten, überholten BPlan mit andersartigen Ausweisungen (GE /
Gl) mehr besteht.
Eine Neuplanung (Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für das Gebiet) wird
sich, wie bereits in der Vergangenheit gezeigt, schwer gestalten und zu erheblichen
Problemen führen, da das Gebiet überwiegend (zu 99 %) bebaut ist. Das Aufhebungsverfahren steht einer Fortführung des Flächennutzungsplanverfahrens nicht
entgegen.
Aus diesem Grunde wird ein städtebaulicher Regelungsbedaff, der die Aufstellung
eines neuen Bebauungsplanes edordern würde, zur Zeil nicht gesehen.
7.
Planunqsrechtliche Situation nach der Aufhebunq
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 ,,Steinbusch" beurteilt sich die Zulässigkeit neuer baulicher Nutzungen nach g 34 BauGB bzw. nach g 35 BauGB.
Hinsichtlich der Zulassung von Vorhaben nach $ 34 BauGB (innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen) bedeutet dies, dass nur solche Vorhaben zulässig
sind, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbautei
Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (und deren Er-
schließung gesichert
ist), Die
Anforderungen
an
gesunde wohn-
und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtiot
werden.
Der Gebietsteil, in dem sich derzeit verstärkt Einzelhandel befindet darunter auch
die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe - stellt sich als Gemengelage
mit teils gewerbe-, teils sondergebietstypischen Betrieben dar. Die planungsrechliche Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt sich damit hier nicht durchgängig nach g
34 Abs. 2 BauGB, in Verbindung mit einem bestimmten Baugebietstyp-us der BauNVO, sondern -zumindest in Teilen- nach $ 34 Abs. 1 BauGB.
Bei der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben im Baugebiet ist g 34 Abs. 3 BauGB
zu beachten, Nach $ 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben keinä schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden zu erwarten sein.
ln Fällen des $ 35 BauGB (,,Bauen im Außenbereich") sind nur die dort aufgelisteten,
sog. ,,privilegierten" Vorhaben (im Einzelfall auch sonstige) zulässig, und auch nur
unter der Voraussetzung, dass öffentliche Belange nicht entgegeÄstehen und die
ausreichende Erschließung gesichert ist. Als vorrangig gelten z.g. Oie Darstellungen
des Flächennutzungsplanes oder des Landschaftsplanes und -je nach Einzelfall- die
in $ 35 (3) aufgeführten anderen Belange.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bleiben von der Aufhebung
BPlans unberührt,
des
Bestehende genehmigte bauliche Anragen genießen Bestandsschutz.
Bodenordnende Maßnahmen werden durch die Aufhebung nicht ausgelöst.
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2O0g beschlossen, bereits vor Abschluss eines förmlichen Aufhebungsvedahrens die planungsrechliche
Zulässigkeit von Vorhaben nicht mehr nach dem Bebauungsplan Nr. 8, sjndern nach
$ 34 (oder ggf. nach S 35) BauGB zu beurteilen (sog. ,,Nichtanwendungsbeschluss,,
des BPlans).
Regelungen und Auflagen zu späteren Bauvorhaben sind bei deren Ausführungsplanung bzw. im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu treffen.
B.
Entschädiqunqsansprüche
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Entschädigungs-
ansprüche begründet.
L
Umweltauswirkungen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes werden angesichts dessen fast vollständiger Aufsiedlung keine relevanten negativen Auswirkungen auf Umwelt, Natur und
Landschaft enrrartet. Auf die Ausführungen im Umweltbericht (als gesonderter Teil
der Begründung) wird venrriesen.
Stand:
EntwurJ, Juni 2011