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Beschlusstext (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
7,9 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlusstext (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlusstext (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Stadt Wesseling Wesseling, den 13.03.2008 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 11. Sitzung des Betriebsausschusses vom Donnerstag, den 15.11.2007 um 18:00 Uhr Tagungsraum im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wesseling GmbH 4. 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Vorlagennummer: 244/2007 Es wird beschlossen: 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2008 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 97,60 € 146,40 € 292,80 € 1.342,00 € 3.050,00 € 6.100,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß 470,40 € 2.156,00 € 4.900,00 € für ein 5.000 l Gefäß 9.800,00 € Artikel 2 In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,19 €“ ersetzt durch „0,14 €“. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 15.11.2007 Seite 2