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Beschlusstext (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
01.07.14, 06:10
Aktualisiert
31.03.15, 18:45
Beschlusstext (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB))

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Beschluss der Sitzung des Rates am 08.04.2014 16.12 Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) 97/2014 Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 118 im Ortsteil Liblar (Krokusweg) sind von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge für den Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben. Den Erschließungsbeitragspflichtigen soll dabei die Gelegenheit zur Ablöse der Erschließungsbeiträge eingeräumt werden. Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergeben sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien folgende Ablösebeträge für die Erschließung pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche: - Erschließungsbeitrag BP 118 bei eingeschossiger Wohnbebauung: - Erschließungsbeitrag BP 118 bei zweigeschossiger Wohnbebauung: - Erschließungsbeitrag BP 118 bei dreigeschossiger Wohnbebauung: 20,869226 Euro 27,129993 Euro 31,303838 Euro Soweit im Einzelfall unter Umständen zulässigerweise ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr wegen gewerblicher oder gewerbeähnlicher Grundstücksnutzung von einem Grundstück innerhalb des Plangebietes ausgeht, ist in Anwendung der einschlägigen Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt neben der Bewertung des Nutzungsmaßes (Geschossigkeit) ggf. zusätzlich noch ein Flächenzuschlag zur Berücksichtigung der besonderen Nutzungsart (Gewerbe) zu erheben. 48 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en)