Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
01.07.14, 06:10
Aktualisiert
31.03.15, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 08.04.2014
16.12
Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der
Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) 97/2014
Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 118 im Ortsteil Liblar (Krokusweg)
sind von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge für den
Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben. Den
Erschließungsbeitragspflichtigen soll dabei die Gelegenheit zur Ablöse der Erschließungsbeiträge
eingeräumt werden.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet
zu erwartenden
Straßenherstellungskosten ergeben sich in Anwendung der aus der städtischen
Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien folgende Ablösebeträge für die
Erschließung pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche:
- Erschließungsbeitrag BP 118 bei eingeschossiger Wohnbebauung:
- Erschließungsbeitrag BP 118 bei zweigeschossiger Wohnbebauung:
- Erschließungsbeitrag BP 118 bei dreigeschossiger Wohnbebauung:
20,869226 Euro
27,129993 Euro
31,303838 Euro
Soweit im Einzelfall unter Umständen zulässigerweise ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr
wegen gewerblicher oder gewerbeähnlicher Grundstücksnutzung von einem Grundstück innerhalb
des Plangebietes ausgeht, ist in Anwendung der einschlägigen Vorgaben der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt neben der Bewertung des Nutzungsmaßes
(Geschossigkeit) ggf. zusätzlich noch ein Flächenzuschlag zur Berücksichtigung der besonderen
Nutzungsart (Gewerbe) zu erheben.
48 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en)