Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
123 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
11.09.17, 18:04
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

öffnen download melden Dateigröße: 123 kB

Inhalt der Datei

STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 18. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am Dienstag, den 04.07.2017. Sitzungsbeginn: 18:05 Uhr Sitzungsende: 21:27 Uhr TOP Betreff 11 Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen PfarrerBodden-Straße und Kirdorfer Allee Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Die CDU-Fraktion erklärt sich grundsätzlich mit einer Nachverdichtung einverstanden, allerdings werden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geäußert. Herr Speuser fragt nach den Planungen der Rettungszuwege und ob eine Wendemöglichkeit vorgesehen sei und bittet entsprechend zu protokollieren, dass seitens der Verwaltung diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Herr Coumanns verweist erneut darauf, dass die detaillierte Planung Bestandteil des Bauleitverfahrens sei. Durch Herrn Meyer wird ergänzend ausgeführt, die Zufahrtsregelung bereits mit der Feuerwehr geklärt zu haben, wobei eine Durchfahrtsbreite von vorliegend 2.99 m als ausreichend erachtet werde (mindestens 2,75 m). Herr Drexler fragt an, inwieweit eine Aufhebung des Bebauungsplanes und Einrichtung einer Gestaltungssatzung denkbar sei, was durch Herrn Meyer bejaht wird, hierfür sei jedoch der politische Wille entscheidend. Herr Schnäpp ruft in Erinnerung, dass seinerzeit ein Bebauungsplan aufgrund der engen Zuwegung abgelehnt worden sei und äußert massive Bedenken, da gesetzliche Maßstäbe nicht eingehalten würden. Ferner sei keine Wendemöglichkeit eingeplant worden. Herr Schmitz führt aus, dass seinerzeit eine Zufahrt über die Theodor-Heuss-Straße geplant gewesen sei, was auf politischer Ebene jedoch nicht gewünscht war. Im Rahmen der innerörtlichen Verdichtung könne einer Flächenausweisung und Verlagerung der Grünfläche unter städtebaulichen Aspekten und fachlichen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zugestimmt werden. Eine Wendemöglichkeit sei bei einer Länge bis 50 m nicht zwingend vorgeschrieben. Herr Schnäpp bittet wie folgt zu Protokoll zu nehmen, dass: Zitat: „…bei der Genehmigung dieser Planung alle verkehrlichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften bis hin zur Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - was die Feuerwehr betrifft eingehalten werden und dementsprechend dann auch die Genehmigung erteilt wird weil alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Rechtlicher Hinweis der Verwaltung: § 12 Abs. 1 Nr. 1 der StVO: „Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Stellen.“ Eng ist eine Straßenstelle üblicherweise, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der allgemein höchstzulässigen Breite (= 2,55 m gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich jeweils 25 cm seitlichem Sicherheitsabstand links und rechts bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Somit wird eine Restbreite von 3,05 m benötigt, damit ein Fahrzeug von höchstzulässiger Breite mit entsprechender Vorsicht gefahrlos vorbeifahren kann. Der Gesetzgeber hat den Begriff „schmal“ jedoch nicht in der Weise konkretisiert, dass es ein Mindestmaß für die noch zu verbleibende Fahrbahn gibt. Auch in der Rechtsprechung wird die Begrifflichkeit im Spannungsfeld zwischen Parken und ungehinderter Befahrbarkeit nicht einheitlich behandelt. Ob eine Straße schmal im o.g. Sinne ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf der gegenüberliegenden Seite verursacht. Herr vom Berg erkundigt sich, warum vor einer Entscheidung über das Planverfahren bereits gebaut werde. Hierzu wird durch Herrn Schmitz erläutert, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan bereits existiere und dort ein entsprechendes Baufenster festgesetzt sei. Zur Situation des rückwärtigen Ausfahrens aus der Straße wird beziehend auf die Aussage des Herrn Schnäpp durch die Ausschussmitglieder H. Merx, Mitter und Krichel an Praxisbeispielen ausgeführt. Durch Herrn Drexler wird die Aufhebung des Bebauungsplanes und Einrichtung einer Gestaltungssatzung beantragt. Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung für den Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). Ergänzend hierzu soll eine Gestaltungssatzung zur Aufrechterhaltung der baulichen Ordnung aufgestellt werden. Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimme(n), 6 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.07.2017 Seite 2