Daten
Kommune
Bedburg
Größe
123 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
11.09.17, 18:04
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 18. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
am Dienstag, den 04.07.2017.
Sitzungsbeginn:
18:05 Uhr
Sitzungsende:
21:27 Uhr
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Betreff
11
Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen PfarrerBodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Die CDU-Fraktion erklärt sich grundsätzlich mit einer Nachverdichtung einverstanden, allerdings
werden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geäußert.
Herr Speuser fragt nach den Planungen der Rettungszuwege und ob eine Wendemöglichkeit
vorgesehen sei und bittet entsprechend zu protokollieren, dass seitens der Verwaltung
diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Herr Coumanns verweist erneut darauf, dass die detaillierte Planung Bestandteil des
Bauleitverfahrens sei.
Durch Herrn Meyer wird ergänzend ausgeführt, die Zufahrtsregelung bereits mit der Feuerwehr
geklärt zu haben, wobei eine Durchfahrtsbreite von vorliegend 2.99 m als ausreichend erachtet
werde (mindestens 2,75 m).
Herr Drexler fragt an, inwieweit eine Aufhebung des Bebauungsplanes und Einrichtung einer
Gestaltungssatzung denkbar sei, was durch Herrn Meyer bejaht wird, hierfür sei jedoch der
politische Wille entscheidend.
Herr Schnäpp ruft in Erinnerung, dass seinerzeit ein Bebauungsplan aufgrund der engen
Zuwegung abgelehnt worden sei und äußert massive Bedenken, da gesetzliche Maßstäbe nicht
eingehalten würden. Ferner sei keine Wendemöglichkeit eingeplant worden.
Herr Schmitz führt aus, dass seinerzeit eine Zufahrt über die Theodor-Heuss-Straße geplant
gewesen sei, was auf politischer Ebene jedoch nicht gewünscht war.
Im Rahmen der innerörtlichen Verdichtung könne einer Flächenausweisung und Verlagerung der
Grünfläche unter städtebaulichen Aspekten und fachlichen Informationen nach bestem Wissen
und Gewissen zugestimmt werden.
Eine Wendemöglichkeit sei bei einer Länge bis 50 m nicht zwingend vorgeschrieben.
Herr Schnäpp bittet wie folgt zu Protokoll zu nehmen, dass:
Zitat: „…bei der Genehmigung dieser Planung alle verkehrlichen und sicherheitsrelevanten
Vorschriften bis hin zur Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - was die Feuerwehr betrifft eingehalten werden und dementsprechend dann auch die Genehmigung erteilt wird weil alle
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“
Rechtlicher Hinweis der Verwaltung:
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der StVO: „Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen
Stellen.“ Eng ist eine Straßenstelle üblicherweise, wenn der zur Durchfahrt insgesamt
freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der allgemein höchstzulässigen Breite (= 2,55 m gem. §
32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich jeweils 25 cm seitlichem Sicherheitsabstand links und rechts bei
vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Somit wird eine Restbreite von 3,05 m benötigt,
damit ein Fahrzeug von höchstzulässiger Breite mit entsprechender Vorsicht gefahrlos
vorbeifahren kann.
Der Gesetzgeber hat den Begriff „schmal“ jedoch nicht in der Weise konkretisiert, dass es ein
Mindestmaß für die noch zu verbleibende Fahrbahn gibt. Auch in der Rechtsprechung wird die
Begrifflichkeit im Spannungsfeld zwischen Parken und ungehinderter Befahrbarkeit nicht
einheitlich behandelt.
Ob eine Straße schmal im o.g. Sinne ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf
der gegenüberliegenden Seite verursacht.
Herr vom Berg erkundigt sich, warum vor einer Entscheidung über das Planverfahren bereits
gebaut werde.
Hierzu wird durch Herrn Schmitz erläutert, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan bereits
existiere und dort ein entsprechendes Baufenster festgesetzt sei.
Zur Situation des rückwärtigen Ausfahrens aus der Straße wird beziehend auf die Aussage des
Herrn Schnäpp durch die Ausschussmitglieder H. Merx, Mitter und Krichel an Praxisbeispielen
ausgeführt.
Durch Herrn Drexler wird die Aufhebung des Bebauungsplanes und Einrichtung einer
Gestaltungssatzung beantragt.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung für den
Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
Ergänzend hierzu soll eine Gestaltungssatzung zur Aufrechterhaltung der baulichen Ordnung
aufgestellt werden.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimme(n), 6 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.07.2017
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