Daten
Kommune
Wesseling
Größe
7,5 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 01.06.2007
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 22. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 22.05.2007 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlagennummer: 80/2007
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird
von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt
Wesseling vom 22.05.2007, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
•
•
01.07.2007
02.12.2007
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 mit einer Geldbuße bis
fünfhundert EUR und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis zu fünftausend EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass der Stadt Wesseling vom 20.12.2006 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)