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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass )

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
7,5 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass )

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 01.06.2007 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 22. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 22.05.2007 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 80/2007 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 22.05.2007, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: • • 01.07.2007 02.12.2007 Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 mit einer Geldbuße bis fünfhundert EUR und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis zu fünftausend EUR geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 20.12.2006 außer Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en)