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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 05:13
Aktualisiert
18.05.11, 05:13
Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 78/2011 24.05.2011 Federführung: Fachbereich II An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 6 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschuss vom 24.05.2011 – TOP 3 – beschließt der Rat, die beigefügte Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zu erlassen. Sachdarstellung: 1. In der z.Z. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen ist für den Bezirk Kall u.a. der „2. Sonntag im November“ als verkaufsoffener Sonntag festgelegt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass auf den 2. Sonntag im November häufig der Volkstrauertag fällt. Dieses war im Jahre 2010 der Fall und es wird im Jahre 2011 wiederum der Fall sein. Nach § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die stillen Feiertage, und hierzu zählt der Volkstrauertag, nicht als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. Dies bedeutet, dass, wenn der Volktrauertag auf den 2. Sonntag im November fällt, ein verkaufsoffener Sonntag nicht durchgeführt werden kann. Ein anderer Sonntag kann aber nicht ersatzweise genommen werden, weil ein solcher nicht durch die Ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben ist. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Ordnungsbehördliche Verordnung zu ändern. Die bisherige Formulierung im § 1 der Verordnung „... am 2. Sonntag im November“ ist daher durch die Formulierung „... am Sonntag vor dem Volktrauertag“ zu ersetzen. Vorlagen-Nr. 78/2011 2. Seite 2 Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnoder Feiertagen legt für den Bezirk Sötenich einen verkaufsoffenen Sonntag auf dem „Sonntag vor dem 29.September“ (bisherige Kirmes in Sötenich) fest. Durch Beschluss des Rates vom 15. Februar 2011 wurde die Kirmes in Sötenich auf den 2. Sonntag im September verlegt. Der verkaufsoffene Sonntag, ist daher ebenfalls auf diesen Sonntag zu verlegen. Aus diesem Grunde ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen die Formulierung „Bezirk Sötenich am Sonntag vor dem 29. September“ durch die Formulierung „Bezirk Sötenich am 2. Sonntag im September“ zu ersetzen. Der Entwurf der Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei. Vorlagen-Nr. 78/2011 Seite 3 Vorlagen-Nr. 78/2011 Seite 4 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 78/2011 24.05.2011 Federführung: Fachbereich II An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 3 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zu erlassen. Sachdarstellung: 3. In der z.Z. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen ist für den Bezirk Kall u.a. der „2. Sonntag im November“ als verkaufsoffener Sonntag festgelegt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass auf den 2. Sonntag im November häufig der Volkstrauertag fällt. Dieses war im Jahre 2010 der Fall und es wird im Jahre 2011 wiederum der Fall sein. Nach § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die stillen Feiertage, und hierzu zählt der Volkstrauertag, nicht als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. Dies bedeutet, dass, wenn der Volktrauertag auf den 2. Sonntag im November fällt, ein verkaufsoffener Sonntag nicht durchgeführt werden kann. Ein anderer Sonntag kann aber nicht ersatzweise genommen werden, weil ein solcher nicht durch die Ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben ist. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Ordnungsbehördliche Verordnung zu ändern. Vorlagen-Nr. 78/2011 Seite 5 Die bisherige Formulierung im § 1 der Verordnung „... am 2. Sonntag im November“ ist daher durch die Formulierung „... am Sonntag vor dem Volktrauertag“ zu ersetzen. 4. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnoder Feiertagen legt für den Bezirk Sötenich einen verkaufsoffenen Sonntag auf dem „Sonntag vor dem 29.September“ (bisherige Kirmes in Sötenich) fest. Durch Beschluss des Rates vom 15. Februar 2011 wurde die Kirmes in Sötenich auf den 2. Sonntag im September verlegt. Der verkaufsoffene Sonntag, ist daher ebenfalls auf diesen Sonntag zu verlegen. Aus diesem Grunde ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen die Formulierung „Bezirk Sötenich am Sonntag vor dem 29. September“ durch die Formulierung „Bezirk Sötenich am 2. Sonntag im September“ zu ersetzen. Der Entwurf der Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei.