Daten
Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 05:13
Aktualisiert
18.05.11, 05:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
78/2011
24.05.2011
Federführung: Fachbereich II
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 6
2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschuss vom 24.05.2011 – TOP 3 – beschließt
der Rat, die beigefügte Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zu erlassen.
Sachdarstellung:
1. In der z.Z. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen ist für den Bezirk Kall u.a. der „2. Sonntag im
November“ als verkaufsoffener Sonntag festgelegt.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass auf den 2. Sonntag im November häufig der Volkstrauertag
fällt. Dieses war im Jahre 2010 der Fall und es wird im Jahre 2011 wiederum der Fall sein.
Nach § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die stillen Feiertage, und hierzu
zählt der Volkstrauertag, nicht als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. Dies bedeutet, dass, wenn der Volktrauertag auf den 2. Sonntag im November fällt, ein verkaufsoffener Sonntag nicht durchgeführt werden kann.
Ein anderer Sonntag kann aber nicht ersatzweise genommen werden, weil ein solcher nicht
durch die Ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben ist.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Ordnungsbehördliche Verordnung zu ändern.
Die bisherige Formulierung im § 1 der Verordnung „... am 2. Sonntag im November“ ist daher
durch die Formulierung „... am Sonntag vor dem Volktrauertag“ zu ersetzen.
Vorlagen-Nr. 78/2011
2.
Seite 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnoder Feiertagen legt für den Bezirk Sötenich einen verkaufsoffenen Sonntag auf dem
„Sonntag vor dem 29.September“ (bisherige Kirmes in Sötenich) fest.
Durch Beschluss des Rates vom 15. Februar 2011 wurde die Kirmes in Sötenich auf den
2. Sonntag im September verlegt. Der verkaufsoffene Sonntag, ist daher ebenfalls auf diesen Sonntag zu verlegen.
Aus diesem Grunde ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen die Formulierung „Bezirk Sötenich
am
Sonntag vor dem 29. September“ durch die Formulierung „Bezirk Sötenich
am 2.
Sonntag im September“ zu ersetzen.
Der Entwurf der Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei.
Vorlagen-Nr. 78/2011
Seite 3
Vorlagen-Nr. 78/2011
Seite 4
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
78/2011
24.05.2011
Federführung: Fachbereich II
An den
Haupt- und
Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 3
2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zu erlassen.
Sachdarstellung:
3. In der z.Z. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen ist für den Bezirk Kall u.a. der „2. Sonntag im
November“ als verkaufsoffener Sonntag festgelegt.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass auf den 2. Sonntag im November häufig der Volkstrauertag
fällt. Dieses war im Jahre 2010 der Fall und es wird im Jahre 2011 wiederum der Fall sein.
Nach § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die stillen Feiertage, und hierzu
zählt der Volkstrauertag, nicht als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. Dies bedeutet, dass, wenn der Volktrauertag auf den 2. Sonntag im November fällt, ein verkaufsoffener Sonntag nicht durchgeführt werden kann.
Ein anderer Sonntag kann aber nicht ersatzweise genommen werden, weil ein solcher nicht
durch die Ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben ist.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Ordnungsbehördliche Verordnung zu ändern.
Vorlagen-Nr. 78/2011
Seite 5
Die bisherige Formulierung im § 1 der Verordnung „... am 2. Sonntag im November“ ist daher
durch die Formulierung „... am Sonntag vor dem Volktrauertag“ zu ersetzen.
4.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnoder Feiertagen legt für den Bezirk Sötenich einen verkaufsoffenen Sonntag auf dem
„Sonntag vor dem 29.September“ (bisherige Kirmes in Sötenich) fest.
Durch Beschluss des Rates vom 15. Februar 2011 wurde die Kirmes in Sötenich auf den
2. Sonntag im September verlegt. Der verkaufsoffene Sonntag, ist daher ebenfalls auf diesen Sonntag zu verlegen.
Aus diesem Grunde ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen die Formulierung „Bezirk Sötenich
am
Sonntag vor dem 29. September“ durch die Formulierung „Bezirk Sötenich
am 2.
Sonntag im September“ zu ersetzen.
Der Entwurf der Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei.