Daten
Kommune
Kall
Größe
48 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 05:13
Aktualisiert
18.05.11, 05:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung zur 2. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
vom ______________
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516) und des
Gesetzes
über
den
Aufbau
und
Befugnisse
der
Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
1980 (GV.NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 08. Dezember
2009 (GV.NRW. S. 765) wird von der Gemeinde Kall als örtliche Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Kall vom
für das Gebiet der
Gemeinde Kall folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnoder Feiertagen vom 21. November 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung zur 1.
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen vom 12. November 2008 wird wie folgt
geändert:
Im § 1 werden die verkaufsoffenen Sonntage für den Bezirk Kall wie folgt festgelegt:
„Bezirk Kall
am 4. Sonntag im Januar
am 3. Sonntag im März
am letzten Sonntag im September
am Sonntag vor dem Volkstrauertag“
Außerdem wird im § 1 der verkaufsoffene Sonntag für den Bezirk Sötenich wie folgt
festgelegt:
„Bezirk Sötenich
am 2. Sonntag im September“
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemeinde Kall
als örtliche Ordnungsbehörde
----------