Daten
Kommune
Kall
Größe
104 kB
Datum
14.04.2011
Erstellt
04.04.11, 11:45
Aktualisiert
14.04.11, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
51/2011
14.04.2011
Federführung: Fachbereich II
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 9
2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 29.03.2011 –
TOP 4 - die beigefügte Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde
Kall.
Sachdarstellung:
Die Fraktionen von SPD und FDP haben beantragt, für Katzen, denen Zugang ins Freie gewährt
wird, eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht einzuführen. Diese Regelung ist in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall aufzunehmen. Diese Verordnung ist daher entsprechend zu
ändern. In diesem Zusammenhang wird auch eine redaktionelle Änderung im § 6 vorgenommen.
Die einzelnen Änderungen:
a) Im § 5 - Tiere – sind die Absätze 4 und 5 neu einzufügen:
(4)
Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben
diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind.
Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im vorstehenden Sinn gilt auch, wer freilaufenden
Katzen Futter zur Verfügung stellt.
Vorlagen-Nr. 51/2011
(5)
Seite 2
Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. § 15 bleibt im Übrigen unberührt.
b) Im § 15 werden folgende Sätze angefügt:
Anträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Ausnahmegenehmigungen können mit Auflagen versehen werden und sind jederzeit
widerruflich.
c)
Aufgrund der neu eingeführten Bestimmungen über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht (§ 5, Abs. 4 und 5) ist auch die Bestimmung über die Ordnungswidrigkeiten zu ändern. Aus diesem Grunde ist im § 16 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
die Ziffer 4 neu zu fassen:
Ziffer 4 neu:
Ziffer 4 bisher:
4. die Bestimmungen hinsichtlich der
Haltung und des Führens von Tieren
sowie der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen
gem. § 5 der Verordnung,
4. die Bestimmungen hinsichtlich der
Haltung und des Fütterns von Tieren
gem. § 5 der Verordnung,
d) Die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung wird zum Anlass genommen, im
§ 6 Abs. 1, Ziffer 2 eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Der bisher verwendete
Begriff „städtische“ wird durch das Wort „gemeindliche“ ersetzt.
Neue Fassung:
Bisherige Fassung:
2. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und Anlagen,
wobei die ordnungsgemäße Einleitung
in die gemeindliche Kanalisation unter
Beachtung der einschlägigen Vorschriften
ausgenommen ist;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und
Anlagen, wobei die ordnungsgemäße
Einleitung in die städtische
Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;