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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
104 kB
Datum
14.04.2011
Erstellt
04.04.11, 11:45
Aktualisiert
14.04.11, 18:36
Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 51/2011 14.04.2011 Federführung: Fachbereich II An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 9 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 29.03.2011 – TOP 4 - die beigefügte Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall. Sachdarstellung: Die Fraktionen von SPD und FDP haben beantragt, für Katzen, denen Zugang ins Freie gewährt wird, eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht einzuführen. Diese Regelung ist in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall aufzunehmen. Diese Verordnung ist daher entsprechend zu ändern. In diesem Zusammenhang wird auch eine redaktionelle Änderung im § 6 vorgenommen. Die einzelnen Änderungen: a) Im § 5 - Tiere – sind die Absätze 4 und 5 neu einzufügen: (4) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind. Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im vorstehenden Sinn gilt auch, wer freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt. Vorlagen-Nr. 51/2011 (5) Seite 2 Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. § 15 bleibt im Übrigen unberührt. b) Im § 15 werden folgende Sätze angefügt: Anträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Ausnahmegenehmigungen können mit Auflagen versehen werden und sind jederzeit widerruflich. c) Aufgrund der neu eingeführten Bestimmungen über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht (§ 5, Abs. 4 und 5) ist auch die Bestimmung über die Ordnungswidrigkeiten zu ändern. Aus diesem Grunde ist im § 16 der Ordnungsbehördlichen Verordnung die Ziffer 4 neu zu fassen: Ziffer 4 neu: Ziffer 4 bisher: 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und des Führens von Tieren sowie der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen gem. § 5 der Verordnung, 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und des Fütterns von Tieren gem. § 5 der Verordnung, d) Die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung wird zum Anlass genommen, im § 6 Abs. 1, Ziffer 2 eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Der bisher verwendete Begriff „städtische“ wird durch das Wort „gemeindliche“ ersetzt. Neue Fassung: Bisherige Fassung: 2. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die gemeindliche Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutzund Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;