Daten
Kommune
Kall
Größe
47 kB
Datum
14.04.2011
Erstellt
04.04.11, 11:45
Aktualisiert
14.04.11, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung
zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Gemeinde Kall
vom_____________
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765) - SGV.NRW. 2060 - und der §§ 5 Abs. 1
und 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) - in der
Fassung vom 18.03.1975 (GV.NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.12.2006 (GV.NRW. S. 622) - SGV.NRW 7129 - wird von der Gemeinde Kall als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Kall vom
____________________ für das Gebiet der Gemeinde Kall folgende Verordnung
erlassen:
Artikel I
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall vom 13.02.2001, zuletzt geändert
durch die Verordnung zur 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde
Kall vom 26.11.2001 wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 werden folgende Absätze 4 und 5 neu eingefügt:
4. Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die Ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren,
haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder
Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate
sind.
Als Katzenhalterinnen und Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer
freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt.
5. Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft
dargelegt wird. Im übrigen bleibt § 15 unberührt.
2. Im § 6 Abs. 1, Ziffer 2, wird das Wort „städtische“ durch „gemeindliche“
ersetzt.
3. Im § 15 werden folgende Sätze angefügt:
Anträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Ausnahmegenehmigungen können mit Auflagen versehen werden und sind jederzeit
widerruflich.
4. Im § 16 Abs. 1 wird die Ziffer 4 wie folgt neu gefasst:
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und des Führens von Tieren sowie der
Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen gem. § 5 der
Verordnung,
Artikel II
Diese 2. Änderung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gemeinde Kall
als örtliche Ordnungsbehörde