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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
47 kB
Datum
14.04.2011
Erstellt
04.04.11, 11:45
Aktualisiert
14.04.11, 18:36
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Inhalt der Datei

Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall vom_____________ Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765) - SGV.NRW. 2060 - und der §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) - in der Fassung vom 18.03.1975 (GV.NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (GV.NRW. S. 622) - SGV.NRW 7129 - wird von der Gemeinde Kall als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Kall vom ____________________ für das Gebiet der Gemeinde Kall folgende Verordnung erlassen: Artikel I Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall vom 13.02.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung zur 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall vom 26.11.2001 wird wie folgt geändert: 1. Im § 5 werden folgende Absätze 4 und 5 neu eingefügt: 4. Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die Ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind. Als Katzenhalterinnen und Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt. 5. Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im übrigen bleibt § 15 unberührt. 2. Im § 6 Abs. 1, Ziffer 2, wird das Wort „städtische“ durch „gemeindliche“ ersetzt. 3. Im § 15 werden folgende Sätze angefügt: Anträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Ausnahmegenehmigungen können mit Auflagen versehen werden und sind jederzeit widerruflich. 4. Im § 16 Abs. 1 wird die Ziffer 4 wie folgt neu gefasst: 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und des Führens von Tieren sowie der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen gem. § 5 der Verordnung, Artikel II Diese 2. Änderung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gemeinde Kall als örtliche Ordnungsbehörde