Daten
Kommune
Wesseling
Größe
6,7 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 29.06.2007
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 23. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 12.06.2007 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
9.
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Vorlagennummer: 128/2007
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (GV NRW S. 498), in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur
Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29.
Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts (Haushaltsbegleitgesetz
2007) vom 21.12.2006 (GV NRW S.631) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
12.06.2007 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
(Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für das Kindergartenjahr, das dem Besuch der Grundschule vorausgeht, werden Beiträge von den in
Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eltern oder Personen, die an die Stelle der Eltern treten,
allerdings nicht erhoben.“
In § 3 wird hinter den 2. Absatz folgender neuer Absatz angefügt:
„Kinder, für die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ein Beitrag nicht erhoben wird, werden bei der Anwendung der
vorstehenden Bestimmungen zur Beitragsermäßigung weiterhin so berücksichtigt, als ob für sie ein Beitrag
erhoben würde.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)