Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
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Datum
25.03.2014
Erstellt
29.04.14, 06:06
Aktualisiert
29.04.14, 06:06
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Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 25.03.2014
14
Bebauungsplan Nr. 171, Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße Süd
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss 103/2014
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2
und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplan Nr. 171, E.Friesheim, Borrer Straße Süd, vorgebrachten Stellungnahmen wird einschließlich Anlage
V 103/2014 wie folgt entschieden:
I.1 Verbandswasserwerk, Walramstr.12, 53879 Euskirchen
Der Hinweis, dass die vorhandenen Versorgungsleitungen verlängert werden müssen, um den
überplanten Bereich zu erschließen, wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis des
Verbandswasserwerkes bezüglich frühzeitiger Planung und Abstimmung wird an den Eigenbetrieb
Straßen der Stadt Erftstadt als Erschließungsträger geleitet.
I.2 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
Der Hinweis, dass laut Bodenkarte für einen Teil des Plangebiets humose Böden ausgewiesen
sind, für die besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich sind, wird als Kennzeichnung in den
Bebauungsplan aufgenommen.
I.3 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Der Hinweis auf durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingte
Grundwasserabsenkungen wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
RWE Power und der Erftverband sind als Träger öffentlicher Belange bzw. sonstige Behörden
beteiligt worden.
I.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach 120161, 53874 Euskirchen
Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Lärmschutzmaßnahmen durch den
Verkehr auf der L33 erforderlich sind, wird zur Kenntnis genommen. Lärmimmissionen von der
L33 auf das Plangebiet sind nicht zu erwarten.
1.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Der Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes bezüglich des Vorhandenseins von
Kampfmitteln im Plangebiet wird durch einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan
Rechnung getragen.
Gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der
Anlagen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Grundstückseigentümer mit
der Telekom abgestimmt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den Bebauungsplan
aufgenommen.
I.6 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum
Den Anmerkungen, dass der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien weiterhin
gewährleistet sein müssen und für geplante Baumpflanzungen das „Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, 1989 zu beachten ist, wird durch entsprechende Hinweise im Bebauungsplan
entsprochen.
I.7 Feuerwehr Stadt Erftstadt, - 370 I.7.1
Der Einwand, dass die Sperrung der Durchfahrt am bisherigen Südende der Borrer Straße durch
einen Poller zur Verzögerung der Eintreffzeiten für Einsatzfahrzeuge führt und der Hinweis, dass
die Fortführung des Straßennamens zu Verwirrung und Verzögerungen bei Einsätzen kommen
kann, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Verzögerung bzw. Behinderung der Eintreffzeiten ist bei der geringen Länge des Stichweges
von ca. 60 m nicht zu erwarten; die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine neue
Wohnstraße mit Anbindung an die Zülpicher Straße. Diese Wohnstraße wird demzufolge als
selbständige Erschließungsanlage zudem einen „neuen“ Straßennamen erhalten müssen.
I.7.2
Dem Einwand, dass die festgesetzte Breite der Erschließungsstraßen mit 5m knapp bemessen ist,
kann nicht entsprochen werden.
I.7.3
Dem Einwand, dass die Zahl der öffentlichen Stellplätze gering ist, kann nicht entsprochen
werden.
I.8 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Umweltschutz, 50124 Bergheim
I.8.1
Die Anregung, dass die Details der Planung der Versickerungsanlage sowie der Einbau von
Recyclingbaustoffen mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen ist, wird als Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
I.8.2
Der Anregung, den Punkt 2.1. der textlichen Festsetzungen in „Flächen für den Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft“ zu ändern, wird entsprochen..
I.8.3
Der Anregung, die Ausgestaltung der Ausgleichsfläche in die Planurkunde mit aufzunehmen, wird
entsprochen und unter dem Punkt 2.1. der textlichen Festsetzungen ergänzt.
I.9 Stellungnahme 1
I.9.1
Der Anregung, die bestehende Halle aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
auszunehmen, wird entsprochen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird geändert (siehe
Anlageplan neu).
I.9.2
Der Anregung, auf die Baumstandorte am nördlichen Ende der Erschließungsstraße zu verzichten,
damit eine Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 186 realisiert werden
kann, kann nicht gefolgt werden.
I.10 Stellungnahme 2
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Den Anregungen wird insgesamt insoweit
Bebauungsplans reduziert wird; s. Pkt. I.9.
entsprochen,
als der
Geltungsbereich des
I.11. Stellungnahme 3
I.11.1
Der Einwand, dass das bestehende Gebäude auf dem Flurstück Nr. 54 erheblichen Immissionen
ausgesetzt ist, ist nicht zutreffend.
I.11.2
Dem Einwand, dass die geplanten Straßenbäume die Bebauungsmöglichkeiten auf dem Flurstück
54 einschränken, kann nicht gefolgt werden.
I.11.3
Der Einwand, dass an der Einmündung der Planstraße in die Zülpicher Straße ein Nadelöhr mit
erheblichen Immissionen entsteht, ist nicht zutreffend.
I.12 Stellungnahme 4
Der Einwand, dass durch bis zu 60 neue Häuser eine derart große Menge zusätzlichen Verkehrs
entsteht, dass die Zülpicher Straße übermäßig belastet wird, ist nicht zutreffend.
I.13 Stellungnahme 5
Dem Einwand, dass die geplante Bauhöhe durch die vorgesehene zweigeschossige Bauweise
und – insbesondere – durch die Firsthöhenfestsetzung von 9,50 m wesentlich höher ist als die
Bestandsbebauung an der Borrer Straße und dass dadurch die bestehende Bebauung zu stark
beeinträchtigt wird (Verschattung etc.), wird durch eine Änderung der Firsthöhenbegrenzung auf
max. 8 m bei den beiden unmittelbar an die Bestandbebauung angrenzenden Grundstücken
entsprochen.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 171, E. – Friesheim, Borrer Straße Süd, wird gemäß §2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7
und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I.
beschlossenen Ergänzungen als Satzung nebst Begründung und Umweltbericht beschlossen.
Begründung:
Zu I.7.1.
In welcher Form die Sperrung der Durchfahrt für Kfz im Detail ausgearbeitet wird, ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Ob diese Sperrung durch einen Poller oder durch
andere Maßnahmen erfolgen wird, steht somit noch nicht fest.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen im betreffenden Bereich grundsätzlich keine
Fortführung des fließenden Verkehrs vor, sondern eine Verengung des öffentlichen
Verkehrsraums mit einer Länge von 5 m und einer Breite von 3,50 m sowie der Zweckbindung:
Fuß- und Radweg. Einsatzfahrzeuge können bei der vorgesehenen Breite diese
Verkehrsraumverengung im Bedarfsfall jedoch passieren.
Die Abbindung der Borrer Straße von der geplanten „neuen“ Wohnstraße ist darüberhinaus das
Ergebnis der bisherigen Planverfahrens, insbesondere im Hinblick auf eine gerechte und
gleichmäßige, den späteren Bauflächen entsprechende Verteilung der Erschließungskosten auf
alle Eigentümer im neuen Plangebiet.
Zu I.7.3.
Die Breite der geplanten Wohnstraße von 5 m ist seit einigen Jahren Standard in neuen
Baugebieten in Erftstadt und entspricht der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06);
danach wäre im vorliegenden Fall eine noch geringere Breite von 4,5m zulässig. Selbst wenn ein
Fahrzeug „verbotenerweise“ außerhalb der gekennzeichneten öffentlichen Stellplätze auf der
Fahrbahn abgestellt werden sollte, ist noch eine verbleibende Durchfahrtsbreite von 3m gegeben.
Zu I.7.4.
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Die Zahl der öffentlichen Stellplätze ist mit 24 deutlich über dem Wert, der üblicherweise für
allgemeine Wohngebiete vergleichbarer Dichte in Erftstadt vorgesehen wird. Dieser liegt bei einem
öffentlichen Stellplatz je zwei Wohneinheiten. Im Plangebiet sind etwa 33 Baugrundstücke in
überwiegender Einfamilienhausbebauung zu erwarten, somit wären 17 öffentliche Stellplätze
ausreichend. Zulässig sind neben Einfamilien- auch Doppelhäuser. Sollte eine größere Anzahl an
Doppelhäusern realisiert werden, steht noch eine Reserve an Stellplätzen zur Verfügung. Ein die
Einsatzfahrzeuge behinderndes Zuparken der Straßen ist somit nicht zu erwarten.
Zu I.9.1
Die Plangebietsgrenzen wurden bisher entlang der vorhandenen Flurstücksgrenzen gezogen.
Durch die damit verbundene Einbeziehung der bestehenden vormals landwirtschaftlich genutzten
Halle werden jedoch die Flächen für die Berechnung der Erschließungsbeiträge unnötig
vergrößert, was zur ungleichmäßig verteilten Belastung der Eigentümer führt. Die relevanten
Grundstückstiefen belaufen sich bei den betroffenen Grundstücken auf ca. 50 m. Aus diesem
Grund wird die Plangebietsgrenze an die nordwestliche Gebäudewand der Halle verlegt. Diese
Linie wird nach Norden bis zum Schnittpunkt mit dem bisherigen Geltungsbereich und nach Süden
auch über das südlich angrenzen Flurstück Nr. 58 geführt, bis hin zur südlichen
Grundstücksgrenze dieses Flurstücks (siehe Anlageplan neu). Somit werden durch die Änderung
für alle Baugrundstücke ortsübliche Grundstückstiefen von ca. 26 bis 35m zur Berechnung der
Erschließungskosten herangezogen.
Mit der Plangebietsänderung wird somit insgesamt eine gerechtere Verteilung der
Erschließungskosten erreicht.
Ebenfalls geändert werden sollte zur gleichmäßigen und gerechten Verteilung der
Erschließungskosten die Plangebietsgrenze im Bereich des Flurstücks Nr. 53. Hier wird die
östliche Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 52 nach Norden fortgeführt, so dass
ungefähr die Hälfte des Grundstücks aus dem Bebauungsplan heraus fällt (siehe
Anlageplan neu). Ein Wohnhaus an der Zülpicher Straße bleibt dennoch über eine
Bebauung gemäß §34 des Baugesetzbuchs planungsrechtlich zulässig.
Zu I.9.2.
Der festgesetzte Rad-und Fußweg dient u.a. auch der gleichmäßigen Verteilung der
Erschließungskosten im gesamten Plangebiet; nur durch eine Sperrung der Borrer Straße zum
Plangebiet hin für den KFZ-Verkehr kann die „neue“ Wohnstraße als eine
Erschließungskosteneinheit abgerechnet werden. Die Baumstandorte dienen zudem der optischen
Abgrenzung des Plangebiets vom Bestand und signalisieren dem Kraftfahrer, dass hier eine
Durchfahrt nicht möglich ist. Das Erreichen einer an der nördlich gelegenen Garage mit Pkw wäre
durch ein entsprechendes Zurücksetzen des Hauptbaukörpers immer noch möglich. Die
überbaubare Grundstückfläche ist hier mit einer Tiefe von 20 m sehr großzügig dimensioniert, so
dass ein Zurücksetzen des Hauptbaukörpers problemlos möglich ist. Des Weiteren könnte eine
Garage auch im Süden des Hauptbaukörpers errichtet werden.
Zu I.10
Den Anregungen wird weitestgehend entsprochen (s. Pkt. I.9).
Durch die Zurücksetzung der Plangebietsgrenze wird zudem lediglich ein Bereich von einer Tiefe
von 30 m zu den Erschließungsbeiträgen herangezogen. (siehe auch Begründung zu I.9.)
Zu I.11.1 und I.11.3
Durch die geplante Bebauung mit ca. 33 Wohneinheiten entsteht nur ein geringer zusätzlicher KfzVerkehr, der die Wohnqualität der bestehenden Wohnbebauung grundsätzlich nicht einschränkt.
Die im Plangebiet zu erwartenden Verkehrsbelastungszahlen werden nicht zu Beeinträchtigungen
führen, welche entsprechende Vorsorgemaßnahmen erfordern. Auch ist im Einmündungsbereich
der Planstraße in die Zülpicher Straße kein „ Nadelöhr“ mit erheblichen Immissionen zu erwarten.
Zur Verkehrsberuhigung und zur „Entschärfung“ der Verkehrssituation auf der Zülpicher Straße
und im Einmündungsbereich der Planstraße in die Zülpicher Straße können jedoch ggf. im Vollzug
des Bebauungsplans entsprechende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (z. B. Aufpflasterung im
Einmündungsbereich etc.) durchgeführt werden.
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Zu I.11.2.
Die Straßenbäume sind in ihrer Lage noch veränderbar festgesetzt. Sie können um 3m parallel zur
öffentlichen Verkehrsfläche verschoben werden. Straßenbäume sorgen für ein durchgrüntes
Ortsbild im Plangebiet und steigern somit die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie das Mikroklima.
Zu I.12.
Die Zülpicher Straße ist eine wenig befahrene Straße, die allerdings nicht nur eine reine
Wohnfunktion hat, sondern auch eine weiterführende innergemeindliche Verbindung in und aus
Richtung Niederberg und Borr/Scheuren darstellt. Es handelt sich somit um eine
Wohnsammelstraße bzw. um eine dörfliche Hauptstraße. Diese sind nach RASt06 für 200 bis
1000 Kfz pro Stunde ausgelegt. Diese Werte werden auch durch die Bebauung des Plangebiets
bei Weitem nicht erreicht. Zudem werden im Baugebiet keine 60 neuen Häuser entstehen; es ist
von ca. 33 Wohneinheiten auszugehen, bei einer Bebauung mit einigen wenigen Doppelhäusern
auch geringfügig mehr.
Eine Erschließung des Plangebiets ausschließlich über die bestehende Borrer Straße kann nicht
erfolgen (siehe I.9).
Zur Verkehrsberuhigung und zur „Entschärfung“ der Verkehrssituation auf der Zülpicher Straße
können ggf. entsprechende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (z. B. Aufpflasterungen,
Fahrbahneinbauten etc.) durchgeführt werden.
Zu II.
Nach der erfolgten Abwägung der in der Offenlage vorgetragenen Stellungnahmen von Bürgern
und Trägern öffentlicher Belange kann der Bebauungsplan Nr. 171, E. – Friesheim, Borrer Straße
Süd nunmehr als Satzung in der Form des Abwägungsergebnisses zu I. beschlossen werden.
Die V103/2014 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.
12 Ja-Stimme(n), 2 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en)
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